Der Geburtsfehler der steuerlichen E-Bilanz liegt in der unklaren Zielsetzung begründet, die mit ihr verfolgt wird. Liest man die §§ 5b und 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG unvoreingenommen und im Zusammenhang mit der Begründung zum Bürokratieabbaugesetz, so drängt sich der Eindruck auf, dass mit der Neuregelung das Ziel verfolgt wurde, die Verpflichtung zur papierbasierten Einreichung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung durch eine elektronische Übermittlung zu ersetzen. Das Motto „Elektronik statt Papier“ erhellt diese Zielsetzung schlaglichtartig. Beabsichtigt war, einen Medienbruch zu vermeiden und die beim Steuerpflichtigen und seinem Berater in elektronischer Form vorhandenen Informationen auch in dieser Form der Finanzverwaltung zuzuleiten. Dies entspricht den Anforderungen einer Informationsgesellschaft und kann im Interesse einer effizienten Gestaltung des Besteuerungsverfahrens nur begrüßt werden. Im Zusammenhang mit dem Medienwechsel war auch beabsichtigt, die E-Bilanz im Rahmen des Risikomanagements der Finanzverwaltung zu nutzen.
Im Zuge der weiteren Entwicklung und unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten ist jedoch offensichtlich die Ausrichtung der E-Bilanz auf das Risikomanagementsystem deutlich in den Vordergrund gerückt mit der Konsequenz, dass die verpflichtend über Mussfelder zu berichtenden Informationen überhand genommen haben. Die Taxonomie hat sich von der Ermächtigungsgrundlage entfernt und ist den technischen Möglichkeiten und administrativen wie fiskalischen Wünschen gefolgt. Damit würde die E-Bilanz aber ihren Charakter verändern, sie würde neue Informations- und Aufzeichnungspflichten begründen, die weit über den gegenwärtigen Rechtszustand und die gesetzlich fixierte Ermächtigungsgrundlage hinausgehen. Diese Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten sollten sachgerecht in der Abgabenordnung verankert werden, letztlich müsste dort eine eigenständige Gliederung für die Steuerbilanz und ggf. auch für die steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung geregelt werden. Im Zuge einer solchen gesetzlichen Neuregelung müsste auch im parlamentarischen Raum intensiv diskutiert werden, wie tief die Gliederung der Steuerbilanz und der steuerlichen GuV reichen soll. Hierbei dürften die Überlegungen, die den handelsrechtlichen Erleichterungen bei der Abschlusserstellung zugrunde liegen, nicht unberücksichtigt bleiben. Diese Diskussion ist bisher nicht geführt worden, da das Motto „Elektronik statt Papier“ im Vordergrund stand.
Mit einer steuergesetzlich verankerten Bilanzgliederung würde die Verselbstständigung der Steuerbilanz weiter vorangetrieben mit entsprechenden Rückwirkungen auf die Ausgestaltung des Rechnungswesens und Buchungsverhaltens. Im Zuge einer solchen Neuordnung sollte auch der Unterschied zwischen den Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG eingeebnet werden. Eine solche umfassende gesetzgeberische Maßnahme verlangt aber eine angemessene Vorbereitung und sollte durch entsprechende Pilotprojekte begleitet werden. Außerdem stellt sich für mittelständische Unternehmen die Frage, welche Rolle neben einer solchen Steuerbilanz für die Handelsbilanz verbleibt.
Bei der E-Bilanz handelt es sich klar um einen, im Ansatz guten aber in der Durchführung mangelhaften Plan. So ein Projekt sollte nicht im Hauruckverfahren sondern am besten über mehrere Teile eingeführt werden und mit einem Probelauf versehen werden. Die beste Idee nutzt ja schließlich nichts wenn sie sich nicht praxisgerecht umsetzen lässt.