Können tatsächlich eingetretene Verluste eine „voraussichtlich dauer- hafte Wertminderung“ rechtfertigen?

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei Pöllath + Partners, Berlin

„Ja“ – werden Sie spontan antworten: Einen besseren Beleg als tatsächliche Verluste für eine eingetretene Wertminderung gibt es doch gar nicht. Das, so werden Sie weiter sagen, ist doch der „Normalfall“. Aber „Normales“ im Steuerrecht gibt es leider immer seltener.

Der Frage liegt ein heute leider alltäglicher Lebenssachverhalt (vereinfacht) zugrunde:

Investor („K“) kaufte vor wenigen Jahren über seine GmbH ein bebautes Grundstück für 1000 mit dem Ziel, es zu vermieten und mit Gewinn wieder zu verkaufen. Den Kauf finanzierte die GmbH zu 90% mit Bankdarlehen. Der erstrangig, nur mit einer Grundschuld („non-recourse“) besicherte Darlehensgeber „D1“ gewährte ein Darlehen von 500. Der nachrangig besicherte Darlehensgeber „D2“ gewährte ein Darlehen von 400, wegen seines höheren Risikos zu einem höheren Zins. 100 steuerte K als Eigenkapital bei.

Heute weiß man: der Kaufpreis war zu hoch. Der Verkehrswert des Grundstücks einschl. Gebäude beträgt heute 700. „D1“ droht mit Zwangsversteigerung, es sei denn, die Gesamtverschuldung der GmbH wird auf 600 reduziert. Weil K zu einem Eigenkapitalnachschuss und darüber zur teilweisen Darlehenstilgung nicht bereit ist, verbleibt nur der teilweise Verzicht des „D2“ auf 300 seines Darlehens von 400. „D2“ lässt sich darauf ein, denn die drohende Zwangsversteigerung könnte den Totalausfall seiner Forderung zur Folge haben, weil dann u.U. nur 500 oder gar weniger realisiert würden.

Nach Verzicht verfügt die GmbH über Vermögen von 700 und hat nur noch Gesamtschulden von 600 (< 90%). Bislang hat die GmbH das Grundstück steuerlich nicht (falls Umlaufvermögen) bzw. nur zu einem sehr geringen Teil (falls Anlagevermögen) abgeschrieben. Verlustvorträge hat die GmbH aktuell nicht. Der partielle Verzicht auf das nachrangige Darlehen des „D2“ als einzige Möglichkeit zur Rettung der GmbH erscheint vernünftig – und ohne wirkliche Alternative. Deshalb mag auch die eingangs gestellte Frage jedenfalls diejenigen überraschen, die die „Feinheiten“ des Steuerrechts nicht kennen. Warum sollten reale Verluste nicht geeignet sein, eine Wertminderung eines Wirtschaftsgutes zu rechtfertigen?

Doch die steuerlichen Berater sind skeptisch. Der Verzichtsbetrag (300) sei Gewinn, dem kein korrespondierender steuerlicher Aufwand gegenüberstehe. Denn eine Teilwertabschreibung auf ein jedenfalls als Anlagevermögen ausgewiesenes, überteuert gekauftes Grundstück – wie sie in der Handelsbilanz zur Abbildung des aktuellen Wertes bereits vorgenommen wurde – sei steuerlich nicht möglich. Der „Verzichtsgewinn“ könne deshalb steuerpflichtig sein; ein Gewinn, der wirtschaftlich ersichtlich ein Verlust ist. Eine drohende Steuerschuld von rd. 90 (300 x ca. 30%) verhindert die ausgehandelte Schulden-Restrukturierung.

Den Verzichtsgewinn neutralisierende „Verluste“ setzen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens und nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine „voraussichtliche dauerhafte Wertminderung“ voraus, nur bei einer solchen kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Umgangssprachlich spricht man steuerlich von „Teilwertabschreibung“ (TW-AfA). Was mit „voraussichtlich dauerhafter Wertminderung“ gemeint ist, ist umstritten und wird für Handelsbilanzzwecke anders beurteilt als für Steuerbilanzzwecke. Nach vom BFH (Urteil vom 14. 3. 2006, BStBl. II 2006 S. 680 = DB 2006 S. 1656) bestätigter Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25. 2. 2000, BStBl. I 2000 S. 372 = DB 2000 S. 546) könne bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens „von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.“

Demnach wird nicht nach der Art des Wirtschaftgutes differenziert und auch nicht auf die Länge der Restnutzungsdauer abgestellt, obwohl dies gerade bei Gebäuden nahegelegen hätte. Vielmehr soll sich die „verbleibende Nutzungsdauer … für Gebäude nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG …. bestimmen“, also auf eine mögliche Restnutzungsdauer von oft 30 bis zu 50 Jahren abgestellt werden. Die Teilwertabschreibung soll also auch hinsichtlich der Anschaffungskosten für Gebäude nur dann möglich sein, wenn „der Wert des Gebäudes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.“ Was aber bedeutet das im Beispiel?

  • Soll eine Teilwert-AfA auf die Gebäudeanschaffungskosten, die angesichts bisher nur geringer Abschreibungen seit Anschaffung dem Buchwert nahezu entsprechen, nicht möglich sein, weil der tatsächliche Wertverfall „nur“ 30% und nicht fast 50% beträgt?
  • Soll eine Teilwert-AfA wirklich erfordern, dass aus der Sicht von heute in den kommenden 15 bis 25 Jahren (!) ein Wertverfall von bis 50% voraussichtlich („nur“) droht, obwohl der Wert des Grundstücks aktuell tatsächlich um 30% unter die Anschaffungskosten abgestürzt ist?
  • Muss die Entwicklung des Teilwerts vorausschauend projiziert werden, d. h. muss, um heute eine Teilwert-AfA durchzuführen, nachgewiesen werden, dass zu jedem Bilanzstichtag in den nächsten 15 bis 25 Jahren der Teilwert unter dem dann jeweiligen Restbuchwert liegt?
  • Ist es nicht bereits ärgerlich genug, dass ein Grundstück gemessen an seinem Kaufpreis nur (noch) 70% wert ist, also 30% an Wert verloren hat, ein Verlust, den nicht nur der Investor, sondern auch die Drittdarlehensgeber bereits tatsächlich „wegstecken“ mussten?
  • Ist das nicht Beleg genug dafür, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Abschreibung heute bereits vorliegen?

Jedenfalls in Sachverhalten wie dem Beispielsfall bedarf es m. E. keiner Schätzung mehr darüber, was „voraussichtlich“ der Wert des fraglichen Grundstücks in den nächsten 15 bis 25 Jahren sein könnte. Der gemessen an den Anschaffungskosten bereits enorm hohe Verlust von 30% ist da. Heute! Würde heute zwangsversteigert, wäre er vermutlich noch höher.

Fazit: Der Darlehensbetrag, auf den „D2“ verzichtet, ja verzichten muss, zzgl. des verlorenen Eigenkapitals belegen die reale Wertminderung des mit dem Darlehen und Eigenkapital finanzierten Wirtschaftsgutes wie es eindeutiger kaum geht. Allenfalls ein Zwangsverkauf wäre ein noch „besserer“ Beleg, i. d. R. jedoch mit noch höherem Verlust verbunden. Diesen Weg einzuschlagen, kann und darf das Steuerrecht nicht verlangen.

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