EU-Kommission nimmt weiteren Meilenstein – Verabschiedung des Richtlinienvorschlags zur GKKB

Die EU-Kommission hat ihren Zeitplan zur Vorlage des Richtlinienvorschlags über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) eingehalten. Dies lässt vermuten, dass sie nachhaltig von den Vorteilen der GKKB überzeugt ist (vgl. hierzu ausführlich Fuhrmann, Steuerboard vom 17. 2. 2011). Nach dem nun vorliegenden Richtlinien-Vorschlag der EU-Kommission soll die GKKB als fakultatives System ausgestaltet werden. Ein Unternehmen, das nicht für die Regelungen der GKKB qualifiziert oder hierfür nicht optiert, hat nach wie vor die nationalen Steuervorschriften anzuwenden. Eine GKKB-Unternehmensgruppe soll lediglich mit der Steuerverwaltung (sog. Hauptsteuerbehörde) des Mitgliedstaats zu tun haben, in dem die Muttergesellschaft steuerlich ansässig ist. Steuerprüfungen sollen grds. von der Hauptsteuerbehörde initiiert und koordiniert werden.

Für die EU-Mitgliedstaaten bedeutet dies, dass ihre Steuerverwaltungen zukünftig zwei steuerliche Regelungen (GKKB und die jeweiligen nationalen Körperschaft- und Gewerbesteuervorschriften) verwalten müssen. Die Harmonisierung durch die GKKB soll nur die Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage betreffen und sich nicht auf die Rechnungslegung auswirken. Die EU-Mitgliedstaaten behalten jeweils ihre nationalen Rechnungslegungsvorschriften.

Die GKKB ist ein System gemeinsamer Regeln für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von (i) Unternehmen jeglicher Größenklassen mit steuerlichem Sitz in der EU und (ii) von Niederlassungen von Drittlandsunternehmen in der EU. Der gemeinsame steuerliche Rahmen sieht (i) Vorschriften zur Berechnung der steuerlichen Ergebnisse jedes einzelnen Unternehmens (bzw. jeder Niederlassung), (ii) die Konsolidierung dieser Ergebnisse, sofern es andere Gruppenmitglieder gibt und (iii) die Zuweisung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage an jeden infrage kommenden EU-Mitgliedstaat vor. Nachfolgend werden die wesentlichen Eckpfeiler der GKKB skizziert:

Alle Erträge sind steuerbar, sofern sie nicht ausdrücklich von der Steuer befreit sind. Dividendeneinkünfte, Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an einem nicht zur Gruppe gehörenden Unternehmen und Gewinne ausländischer Betriebsstätten sind steuerfrei. Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften sind grds. nicht abzugsfähig, werden aber mit 5% der steuerfreien Einkünfte pauschaliert, wobei jedoch der Nachweis geringerer Aufwendungen möglich ist. Einkünfte aus Zinsen und Lizenzgebühren sind steuerbar, die Quellensteuer auf solche Zahlungen ist anrechenbar.

Betriebsaufwendungen sind vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Abziehbare Betriebsaufwendungen sind in der Regel alle Kosten im Zusammenhang mit Veräußerungen und Ausgaben für die Erzielung, Aufrechterhaltung oder Sicherung von Einkommen. Die Abziehbarkeit umfasst auch Forschungs- und Entwicklungskosten und die Kosten für die betrieblich veranlasste Beschaffung von Eigen- oder Fremdkapital. Zinszahlungen an verbundene Unternehmen mit Ansässigkeit in einem Niedrigsteuerland außerhalb der EU (Steuersatz kleiner 40% des durchschnittlichen Körperschaftsteuersatzes in den Mitgliedstaaten oder mit Gewährung eines niedrigeren Steuersatzes für Zinszahlungen, sofern der allgemeine Steuersatz mindestens 40% des durchschnittlichen Körperschaftsteuersatzes innerhalb der EU beträgt) oder Zinszahlungen an Drittstaaten, mit denen kein Abkommen über den Austausch von Informationen entsprechend der Richtlinie 2011/16/EU abgeschlossen wurde, sind nicht abzugsfähig.

Anlagevermögen ist grds. für steuerliche Zwecke abschreibungsfähig. Bewegliche und immaterielle Wirtschaftsgüter mit langer Nutzungsdauer sind einzeln linear über 15 Jahre, Gebäude über 40 Jahre und andere Wirtschaftsgüter gesammelt über 4 Jahre abzuschreiben.

Innerhalb der GKKB-Gruppe ist ein grenzüberschreitender Verlustausgleich möglich. Nicht verrechnete Verluste sind zeitlich unbefristet vorzutragen. Ein Verlustrücktrag ist ausgeschlossen.

Die Konsolidierungsfähigkeit (Mitgliedschaft in der Gruppe) ist anhand eines Doppel- Kriteriums (i) Beherrschung von mehr als 50% der Stimmrechte und (ii) Kapitalbeteiligung (mehr als 75% des Eigenkapitals oder mehr als 75% der Ansprüche auf Gewinnbeteiligung) festzustellen. Die beiden Schwellenwerte sind während des gesamten Steuerjahrs einzuhalten; andernfalls hat das Unternehmen die Gruppe unverzüglich zu verlassen. Das jeweilige Unternehmen muss mindestens neun Monate Mitglied in der Gruppe sein, andernfalls wird fingiert, dass das Unternehmen nicht der Gruppe beigetreten ist. Tritt ein Unternehmen der Gruppe bei, ist ein vor der Konsolidierung entstandener Betriebsverlust vorzutragen und mit dem zugewiesenen Anteil des Steuerpflichtigen zu verrechnen. Verlässt ein Unternehmen die Gruppe, ist ihm kein während des Konsolidierungszeitraums entstandener Verlust zuzuweisen.

Die Formel für die Aufteilung der konsolidierten Bemessungsgrundlage umfasst drei gleich gewichtete Faktoren (Arbeit, Vermögenswerte und Umsatz). Der Faktor Arbeit ist jeweils zur Hälfte anhand der Lohnsumme und der Beschäftigungszahl zu berechnen. Der Faktor Vermögenswerte umfasst ausschließlich materielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Immaterielle Wirtschaftsgüter und Finanzanlagen sollen nicht in die Formel einbezogen werden, da sie mobil sind und nach Auffassung der EU-Kommission die Gefahr besteht, dass das System umgangen wird.

Die EU-Kommission stellt klar, dass mit Einführung der GKKB nicht der Steuerwettbewerb innerhalb der EU abgeschafft werden soll. Es ist vielmehr ein fairer Wettbewerb bei den Steuersätzen erwünscht. Steuerpflichtige werden zukünftig die Vorteile einer starken Vereinfachung und damit einhergehende Einsparungen gegen die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage und tendenziell erhöhte Steuerbelastungen abwägen müssen. Darüber hinaus werden Unternehmensgruppen zukünftig bspw. prüfen müssen, ob eine nationale Förderung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen (z. B. durch Cash Grants & Incentives) die Vorteile der GKKB überkompensiert, bei der die Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen lediglich vollumfänglich abzugsfähig sind. Es wird mit Spannung abzuwarten sein, wie die Steuerpflichtigen auf den Vorschlag der EU-Kommission reagieren werden. Die Finanzverwaltung kann sich auf steigende Anforderung an das Personal einstellen, das man gerade versucht, durch die Einführung der E-Bilanz einzusparen.

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