Das höchste deutsche Finanzgericht, der BFH in München, hat mit einem viel beachteten Urteil (vom 8. 9. 2010 – I R 6/09, DB 2010 S. 2703, DB0395572) steuerliches Neuland betreten. Im Streitfall ging es – vereinfacht – um die Tochtergesellschaft eines Schweizer Unternehmens in der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Die deutsche Aktiengesellschaft wurde allein deshalb steuerlich schlechter behandelt als eine „normale“ deutsche Kapitalgesellschaft, weil ihr Alleingesellschafter nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz ansässig war. Der BFH sah hierin einen klaren Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Schweiz.
Das bislang recht stumpfe Schwert des abkommensrechtlichen Diskriminierungsverbotes erfährt mit diesem Urteil eine Aufwertung, vor der sich eine Vielzahl ähnlich auslandsdiskriminierender Vorschriften im deutschen Steuerrecht in Acht nehmen werden müssen.
Betroffen war im konkreten Entscheidungsfall eine Vorschrift aus dem deutschen Körperschaftsteuergesetz, der zufolge Zinszahlungen einer Kapitalgesellschaft mit inländischem Anteilseigner zwar voll als Betriebsausgaben vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden konnten. Sofern der Hauptanteilseigner der Gesellschaft hingegen im Ausland ansässig ist, so sollte der Abzug des Zinsaufwands der Höhe nach beschränkt sein. Zu Recht sah der BFH hierin eine Ungleichbehandlung in Form steuerlicher Schlechterstellung, die im konkret vorliegenden Fall gegen das Diskriminierungsverbot aus dem DBA Deutschland-Schweiz verstieß (der darlehensgebenden Hauptanteilseigner war in der Schweiz ansässig, das die Zinsen leistende Unternehmen in Deutschland). Die Folge damit: die Norm ist, soweit sie diskriminierende Wirkung entfaltet, unanwendbar.
Mit diesem Urteil beschränkt im Ergebnis ein internationales Diskriminierungsverbot die Anwendbarkeit einer, ursprünglich als Anti-Missbrauchsvorschrift gedachten, national-steuerlichen Norm. Vergleichbares war bislang mit Hinblick auf die europäischen Grundfreiheiten bekannt. So kann der Europäische Gerichtshof innerhalb der Mitgliedstaaten nationale Steuervorschriften für unanwendbar erklären, sofern sie den grenzüberschreitenden Sachverhalt schlechter stellen, als den vergleichbaren rein inländischen.
Spätestens mit diesem Urteil ist nun aber deutlich geworden sein, dass sich – je nach Aufnahme einer Antidiskriminierungsklausel in den DBA – auch bei Beziehungen zu Staaten außerhalb der EU, nationale Steuervorschriften am Maßstab der Gleichbehandlung zu messen haben. Und mit einem Blick in die deutschen Steuergesetze wird sehr schnell klar: die im Urteilsfall vom BFH anwendungsgesperrte Norm ist längst nicht die einzige, die einer Beurteilung am Maßstab des Diskriminierungsverbotes nicht genügt. Für den Gesetzgeber bedeutet dies: er kann nicht ohne Weiteres den grenzüberschreitenden Fall steuerlich schlechter stellen, selbst wenn es sich dabei um Drittstaaten handelt und selbst wenn er damit das Ziel der Missbrauchsvermeidung verfolgt. Er sollte daher in den DBA mit „missbrauchsverdächtigen“ Staaten die Aufnahme eines Diskriminierungsverbotes vorausschauend bedenken.