Im Ergebnis geht es somit darum, ob eine unbeschränkt steuerpflichtige Organgesellschaft, deren Geschäftsleitung im Inland und deren Sitz sich im EU-/EWR-Ausland befindet, ihre inländischen Einkünfte innerhalb eines Organkreises berücksichtigen kann. Die EU-Kommission stützt ihre Auffassung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), und zwar insbes. auf die Rs. Centros (EuGH-Urteil vom 9. 3. 1999 – Rs. C-212/97, DB 1999 S. 625, DB0000318), Überseering (EuGH-Urteil vom 5. 11. 2002, Rs. C-208/00) und Inspire Art (EuGH-Urteil vom 30. 9. 2003, Rs. C-167/01), wonach ein umfassendes Diskriminierungsverbot für nach EU- bzw. EWR-Recht errichtete Kapitalgesellschaften statuiert wurde. Nach formaler Aufforderung der EU-Kommission vom 30. 9. 2010 (IP/10/1253, DB0390229), den doppelten Inlandsbezug bei der Organschaft abzuschaffen, hatte das Vertragsverletzungsverfahren bereits die zweite Stufe erreicht.
Während der deutsche Gesetzgeber scheinbar nicht auf die Aufforderung der EU-Kommission reagiert, stellt das BMF nunmehr mit Schreiben vom 28. 3. 2011 (IV C 2 – S 2770/09/10001, DB 2011 S. 793, DB0413536) fest, dass über den Gesetzeswortlaut hinaus, die Voraussetzungen des doppelten Inlandsbezugs aufgegeben werden. Erschreckend ist, dass zwar die Finanzverwaltung, aber nicht der Gesetzgeber reagiert. Für den Steuerpflichtigen heißt dies, dass er nur hoffen kann, dass die jeweiligen Finanzämter der Auffassung des BMF folgen, da der Einspruchs- und Klageweg mit Verweis auf das BMF-Schreiben nicht offensteht. Der Steuerpflichtige kann seinen Einspruch bzw. seine Klage nur mit dem Verstoß des doppelten Inlandsbezugs bei der Organgesellschaft gegen EU-Recht begründen. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber schnellstmöglich tätig wird und für Rechtssicherheit sorgt. Dies ist nicht die Aufgabe der Finanzverwaltung.
Hierbei hat der Gesetzgeber sich die Frage zu stellen, wie sich eine derartige Einzellösung überhaupt in das Konzept der ertragsteuerlichen Organschaft integrieren lässt. Wesentliches Merkmal der ertragsteuerlichen Organschaftskonzeption ist die enge Verknüpfung ertragsteuerlicher Voraussetzungen mit zivilrechtlichen Erfordernissen. Die ertragsteuerliche Einkommenszurechnung innerhalb eines Organkreises i.S. von §§ 14 ff. KStG bedingt, dass sich die Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag i. S. von § 291 AktG zur Abführung ihres ganzen Gewinns an den Organträger verpflichtet. Das deutsche Zivilrecht akzeptiert zwar auch einen Unternehmensvertrag einer herrschenden deutschen Gesellschaft mit einer ausländischem Recht unterliegenden abhängigen Gesellschaft. Zivilrechtlicher Partner des Organträgers ist mangels Rechtsfähigkeit der inländischen Betriebsstätte zwingend die Tochtergesellschaft mit Sitz im EU-/EWR-Ausland.
Es bleibt allerdings abzuwarten, ob dieser Fall überhaupt praktische Relevanz haben wird, denn es gibt (fast) keine Rechtsordnung, die Unternehmensverträge kennt und diese für ihrem Recht unterliegende abhängige Gesellschaften akzeptiert. Darüber hinaus ist ungeklärt, wie der handelsrechtlich abzuführende „ganze Gewinn“ i. S. von § 291 Abs. 1 AktG der ausländischem Recht unterliegenden Organgesellschaft zu ermitteln ist und zwischen ausländischem Stammhaus und inländischer Betriebsstätte aufgeteilt werden soll.
Es ist nahezu unmöglich, die strukturellen Defizite des ertragsteuerlichen Organschaftskonzepts insbesondere vor dem Hintergrund seiner engen Verknüpfung mit zivilrechtlichen Merkmalen i. S. von §§ 291 ff. AktG durch Einzelfall-Lösungen zu beseitigen. Die Abschaffung des doppelten Inlandsbezugs für die Organgesellschaft bringt eine Vielzahl ungeklärter Rechtsfragen mit sich, die den Steuerpflichtigen möglicher Weise neues Ungemach in Form verunglückter Organschaften bescheren. Der Gesetzgeber täte gut daran, sich endlich für ein „entrümpeltes“ und grenzüberschreitendes Gruppenbesteuerungssystem ohne Gewinnabführungsvertrag durchzuringen. Die Entwicklungen auf EU-Ebene zur GKKB (vgl. Fuhrmann, Steuerboard, DB0413236) mögen hierfür vielleicht einen zusätzlichen Impuls setzen.