Das Frühjahr bietet Anlass, sich statt mit Verlustvernichtung und Zinsabzugsbeschränkungen mit schönen Themen zu beschäftigen. Hierzu gehören das erfreuliche Abschneiden von Schalke 04 in der Champions League und auch die jüngsten Erfolge von Martin Kaymer im Profigolf. Ersteres begeistert die halbe Nation, Golf hingegen gilt als „Randsport“ (so der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière in einem Zeitungsinterview). Man mag es kaum glauben, aber das hat Auswirkungen auf die Besteuerung.
Ausländische Sportler unterliegen in Deutschland einer beschränkten Steuerpflicht mit den Einkünften, die sie für in Deutschland ausgeübte sportliche Tätigkeiten erhalten, § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Das gilt unabhängig davon, ob der Sportler als Angestellter eines Sportvereines oder auf eigene Rechnung (steuerlich: als Gewerbetreibender) tätig wird. Diese Steuer wird durch eine Quellensteuer erhoben, die 15,8% (einschließlich Solidaritätszuschlag) der Bruttoeinkünfte beträgt, § 50a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG. Grundsätzlich ist es hierbei nicht möglich, Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen. Lediglich für Athleten mit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der EU oder einem EWR-Staat besteht die Möglichkeit, dass Werbungskosten oder Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Die Quellensteuer ist bei Mannschaftssportarten regelmäßig durch den Verein als Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen. Bei selbstständigen Sportlern trifft die Verpflichtung in der Regel den Veranstalter, der die Vergütung bezahlt. Ähnliches gilt für Einnahmen ausländischer Vereine und Verbände aus einem Sportereignis, beispielsweise für Übertragungsrechte. Diese Form der Quellenbesteuerung erfolgt in Übereinstimmung mit den meisten von Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.
Eine solche Regelung erscheint wenig förderlich, sportliche Großereignisse zur Austragung nach Deutschland zu bekommen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Grundsätzlich kann die Finanzverwaltung die Steuer ganz oder teilweise erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt, § 50 Abs. 4 EStG. Ein solches öffentliches Interesse besteht insbesondere an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet, so § 50 Abs. 4 EStG.
Das BMF hat auf dieser Grundlage mit Schreiben vom 20. 3. 2008 (IV C 8 – S 2303/07/0009 [2008/0148054], BStBl. I 2008 S. 538, ergänzt durch Schreiben vom 21. 1. 2010, S 1300/07/10044 [2010/0023661], BStBl. I 2010 S. 49, DB0346955) festgelegt, dass von dem öffentlichen Interesse bei europäischen Vereinswettbewerben von Mannschaftssportarten auszugehen ist (sofern Gegenseitigkeit besteht). Das betrifft insbesondere die Fußball Champions League sowie die Fußball Europa League.
Für ein anders möglicherweise in Deutschland stattfindendes Großereignis wurde das öffentliche Interesse dem Vernehmen nach abgelehnt: Derzeit gibt es Bestrebungen, den Ryder Cup nach Deutschland zu holen. Dabei handelt es sich – für die Nicht-Golfinteressierten – um einen, wenn nicht den wichtigsten Mannschaftswettbewerb im Golfsport. Es spielen jeweils eine Mannschaft aus Europa und den USA gegeneinander. Auch hierfür unterliegen sowohl die Spieler aus den USA als auch aus Europa (sofern sie nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind) sowie die beteiligten Verbände der beschränkten Steuerpflicht. Von der Möglichkeit eines Erlasses soll kein Gebrauch gemacht werden. Das dürfte sicherlich ein gewichtiger Punkt sein, den die zuständigen Organe mit in die Entscheidung einfließen lassen, ob der Ryder Cup für das Jahr 2018 nach Deutschland oder an ein anderes europäisches Land vergeben wird.
Man kann durchaus der Auffassung sein, es läge nicht im öffentlichen Interesse, angesichts der staatlichen Haushaltslage auf Steuereinnahmen von gutbezahlten Spitzensportlern und von Sportverbänden zu verzichten. Diese Überlegung trifft jedoch auf die Champions League genauso zu wie auf den Ryder Cup.
Was ist also der Grund, weshalb sich der Fiskus beim Fußball generös zeigt, beim Golfsport jedoch nicht? Im öffentlichen Interesse dürften Profisportveranstaltungen, die letztlich der Unterhaltung dienen, gleichermaßen liegen (oder auch nicht). Hier drängt sich dem interessierten Zeitungsleser der Verdacht auf, der entscheidende Unterschied bestehe wohl darin, dass Fußballschauen in Deutschland ein Volkssport ist, während die Verfolgung von Profigolf-Turnieren allenfalls eine kleinere, jedenfalls nicht wahlentscheidende Minderheit, also eine „Randgruppe“ interessiert.
Man mag nun darüber nachdenken, ob ein solches Entscheidungskriterium in einem Rechtsstaat geeignet ist, eine unterschiedliche Besteuerung grundsätzlich vergleichbarer Sachverhalte zu rechtfertigen.