Wie dem Handelsblatt vom 11. Mai (S. 18) zu entnehmen ist, hat der Parlamentarische Finanzstaatssekretär Hartmut Koschyk auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen geantwortet, „Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht die Einführung einer GKKB“. Damit hat das Berliner Finanzministerium sehr rasch auf den am 16. März veröffentlichten Entwurf einer Richtlinie zur „Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage“ reagiert. Obgleich es sich bei der GKKB um ein faszinierendes Projekt handelt, überrascht diese Aussage aus Berlin nicht, da zumindest gegenwärtig eine Vielzahl von Gründen gegen die auch nur mittelfristige Umsetzung dieses Projektes vorgetragen werden kann. Dabei ist das vom Finanzministerium angesprochene Risiko „erheblicher dauerhafter steuerlicher Mindereinnahmen“ nur ein Gesichtspunkt, der auf die schwer kalkulierbaren Konsequenzen des GKKB-Projektes für die Staatseinnahmen der Mitgliedstaaten hinweist. Daneben sind insbesondere aus deutscher Sicht die schwierigen Übergangsprobleme zu nennen, da der steuerneutrale Eintritt in ein GKKB-Regime die Gefahr mit sich bringt, dass die in Deutschland verhafteten stillen Reserven europäisiert und damit dem Zugriff des deutschen Fiskus in ganz erheblichem Umfang entzogen werden. Im Gegenzug werden bei Beendigung eines GKKB-Regimes europäisierte stille Reserven nationalisiert.
Daneben ist festzuhalten, dass ein GKKB-Regime ein Vertrauen zwischen den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten voraussetzt, das zumindest gegenwärtig nicht besteht, was durch die Probleme beim Informationsaustausch nachdrücklich belegt wird. Hier sind zunächst vertrauensbildende Maßnahmen erforderlich, um möglicherweise in einem späteren Stadium weitergehende Schritte einleiten zu können. Trotz der sehr zurückhaltenden Reaktion aus Berlin ist aber wichtig, dass die GKKB als Vision erhalten bleibt und die derzeit nicht vorgesehene Umsetzung nicht zur Untätigkeit führt.
Bei realistischer Einschätzung ist zu konstatieren, dass die formelmäßige Aufteilung der konsolidierten Bemessungsgrundlage nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten auf viel Skepsis trifft. Wenn aber für eine formelmäßige Aufteilung nicht der notwendige Konsens erzielt werden kann, macht auch die Ermittlung eines konsolidierten Ergebnisses keinen Sinn. Dagegen erscheinen die Bemühungen um eine gemeinsame Bemessungsgrundlage durchaus Erfolg versprechend, wie der Stellungnahme aus dem Berliner Finanzministerium zu entnehmen ist. Dabei sollte der Wert einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage in der EU nicht unterschätzt werden, kann damit doch die doppelte Gewinnermittlung bei ausländischen EU-Betriebsstätten vermieden werden.
Außerdem ist die gemeinsame Bemessungsgrundlage ein unverzichtbarer erster Schritt auf dem Weg zu einer GKKB, der bereits eine erhebliche Koordination zwischen den Finanzverwaltungen und Gerichten der Mitgliedstaaten erfordert. Dabei ist anzumerken, dass die gemeinsame Bemessungsgrundlage weit über eine gemeinsame Gewinnermittlung hinausgeht und auch die außerbilanziellen Korrekturen erfasst. Für die Arbeit an einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage schafft der Richtlinienentwurf zur GKKB eine sehr geeignete Ausgangsbasis. Auf dieser Grundlage können die weiteren Überlegungen aufbauen, die in eine abgespeckte Richtlinie zu einer gemeinsamen körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage (GKB) einmünden könnten.
Eine solche Richtlinie könnte dann in jedem einzelnen Mitgliedstaat auch obligatorisch für alle Kapitalgesellschaften eingeführt werden, womit gegenüber der Optionalität eine deutliche Verwaltungsvereinfachung verbunden wäre. Schließlich wäre in diesem Zusammenhang noch zu prüfen, ob diese Gewinnermittlung nicht auch auf Personenunternehmen ausgedehnt werden könnte, was zu einer gemeinsamen unternehmerischen Bemessungsgrundlage (GUB) führen würde. Aus deutscher Sicht spricht für ein solches Projekt auch, dass die offensichtlich unvermeidbare Gewerbesteuer zwanglos integriert werden könnte.