Die Einführung der E-Bilanz ist auf Wirtschaftsjahre verschoben worden, die nach dem 31. 12. 2011 beginnen. Um in der Zwischenzeit Erfahrungen sammeln zu können, ist eine Pilotphase eingeführt worden, die zum Abbau von Anfangsschwierigkeiten beitragen soll. Ein zentraler Kritikpunkt an dem E-Bilanz-Projekt ist die immense Gliederungstiefe der Taxonomie, die auf die Ausgestaltung des Kontenplans durchschlagen und auch das Buchungsverhalten beeinflussen kann. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Gliederungstiefe in vollem Umfang ausgeschöpft werden muss. Erste Erfahrungen in der Pilotphase führen hier zu überraschenden Ergebnissen.
Die hierarchisch aufgebaute Taxonomie umfasst mehrere Gliederungsebenen, wobei die Felder einer untereren Ebene regelmäßig in einem Summenfeld der nächsthöheren Ebene zusammengefasst, also rechnerisch verknüpft werden. In der Spitze endet diese Aggregation bei den Bilanzsummen der Aktiv- und Passivseite. Es stellt sich nun die Frage, ob die Felder der Taxonomie bottom-up befüllt werden müssen, was eine entsprechend differenzierte Erfassung erforderlich machen würde. Nach ersten Erfahrungen in der Pilotphase besteht offensichtlich auch die Möglichkeit, unmittelbar die Summenfelder auf den höheren Gliederungsebenen anzusprechen, ohne der Differenzierung auf den unteren Gliederungsebenen folgen zu müssen. Im Endeffekt bestünde also die Möglichkeit, die Aktivseite der E-Bilanz auf die Positionen Anlagevermögen, Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzungsposten und latente Steuern zu begrenzen. Auf der Passivseite wären entsprechend das Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzungsposten und passive latente Steuern abzubilden. Alle weiteren, tieferen Gliederungsebenen müssten dann mit sog. NIL-Werten befüllt werden. Eine solche E-Bilanz, die keine besonderen Anforderungen an das Rechnungswesen stellt, wird gegenwärtig von dem für die Validierung des Datensatzes zuständigen ERiC-Client als rechnerisch zutreffend akzeptiert mit der Folge, dass die Übertragung nicht fehlschlägt.
Damit stellt sich die Frage, ob ein Steuerpflichtiger mit einer solchen E-Bilanz im Kurzformat auch seine rechtliche Verpflichtung erfüllt oder ob ihm bei der Abgabe einer solchen Bilanz Sanktionen drohen. Diese Frage bedarf der weiteren Erörterung. Auch durch die Nutzung von Auffangpositionen hat der Steuerpflichtige einen gewissen Gestaltungsspielraum, eine sehr differenzierte oder eine stärker aggregierte E-Bilanz einzureichen. Deswegen wird jeder Steuerpflichtige zu prüfen haben, welches Compliance-Niveau er verwirklichen will und welche Vor-und Nachteile mit der Wahl dieser Lösung verbunden sind.
Aus Sicht der Finanzverwaltung könnte die Zulassung stärker aggregierter E-Bilanzen in der Anfangsphase dazu beitragen, die Akzeptanz des E-Bilanz-Projektes zu erhöhen. Allerdings erfordert die Einführung eines effektiven Risikomanagementsystems die differenzierte E-Bilanz, die über eine schrittweise Verschärfung der Validierungsregeln bzw. den Wegfall der Auffangpositionen eingeführt werden könnte.