Umsatzsteuer für privater Betreiber von Solaranlagen

RA/FAStR Oliver Holzinger, Chefredakteur DER BETRIEB, Düsseldorf

Wird der über die Solaranlage auf dem Dach des Einfamilienhauses erzeugte Strom zumindest in das allgemeine Stromnetz eingespeist, liegt auch bei sonst nur privat tätigen Personen eine nachhaltige Tätigkeit vor, die das Finanzamt der Unternehmereigenschaft zuordnet. Dies gilt auch dann, wenn der erzeugte Strom vom Hausbesitzer überwiegend nicht ins öffentliche Netz eingespeist, sondern intern privat für den eigenen Wohnbereich verbraucht wird.

Umsatzsteuerrechtlich wird die gesamte aus solarer Strahlungsenergie erzeugte Elektrizität an den Netzbetreiber geliefert. Dies gilt unabhängig davon, wo der Strom tatsächlich verbraucht wird und nach welcher Vorschrift sich der Vergütungsanspruch richtet. Auf die Einspeisevergütung fällt in jedem Fall Umsatzsteuer mit 19 Prozent an. Soweit der private Anlagenbetreiber seinen Strom dezentral verbraucht, liegt eine Rücklieferung des Netzbetreibers an ihn vor. Hierauf fällt zwar erneut Umsatzsteuer an, jedoch muss dafür der Eigenverbrauch nicht besteuert werden.

Betreiber kann Anlage dem Unternehmen vollständig zuordnen

Diese zunächst ungünstig klingende Regelung wirkt sich per Saldo positiv aus. Denn der Bewohner des Eigenheims kann in seiner Eigenschaft als Anlagenbetreiber nun die Photovoltaikanlage vollständig seinem Unternehmen zuzuordnen und aus den Einbaukosten und dem Betrieb der Anlage steht ihm der komplette Vorsteuerabzug zu. Das führt insbesondere in der Investitionsphase zu Liquiditätsvorteilen, da für den Anlagenkauf und die Einbaukosten lediglich der Nettobetrag bezahlt werden muss.

Grundsätzlich kann der Betreiber auch die Kleinunternehmerregelung nutzen, weil die hierfür erforderlichen Umsatzgrenzen in der Regel unterschritten werden, und damit den Strom ohne die Berechnung von Umsatzsteuer verkaufen. Dies werden Betreiber in der Praxis jedoch kaum ausnutzen, da im Gegenzug insbesondere der Vorsteuerabzug aus dem Einbau entfallen würde.

Vereinfachungsregelung ist für Anwender eher ungünstig

Das gilt ebenso wenig für eine Vereinfachungsregel bei geringer Energiegewinnung. Hierzu haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt auf die gesonderte Erfassung des durch die Anlage verbrauchten Stroms verzichten und ihn durch Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre erfassen dürfen. Die OFD Frankfurt weist jetzt darauf hin, dass in diesen Fällen mit geringer Energiegewinnung die Finanzämter auf eine umsatzsteuerliche Erfassung verzichten (Az. S 7100 A – 163 – St 110).

Hintergrund hierfür ist eine Berechnung der Neutralen Einrichtung zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen des Erneuerbare Energien-Gesetz (Clearingstelle EEG), wonach bei Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt der Bezugsstrom maximal rund 4 Kilowatt pro Jahr beträgt. Sie empfiehlt den Betreibern solcher Anlagen, auf die gesonderte Erfassung des durch die Anlage verbrauchten Stroms zu verzichten, wenn keine andere Verbrauchseinrichtung als die Anlage selbst über denselben Anschluss Strom aus dem Netz entnimmt. Diese Option ist aber generell genauso ungünstig wie die Wahl der Kleinunternehmerregelung.

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