Lebensversicherungsprämien als Betriebsausgaben einer Personengesellschaft

Der BFH hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob Ansprüche und Verpflichtungen aus Kapitallebensversicherungsverträgen dem Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zugerechnet werden können (BFH-Urteil vom 3. 3. 2011 – IV R 45/08, DB 2011 S. 1083). Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da Lebensversicherungen bei personenbezogenen, mittelständischen Unternehmen nicht nur den Praxisausfall kompensieren oder die Versorgungsleistung an Hinterbliebene sicherstellen soll, sondern auch zur Absicherung betrieblicher Darlehen abgeschlossen und ggf. als Tilgungsinstrumente genutzt werden.

Um etwaige Hoffnungen gleich zu begraben: Typische Teilhaberversicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall eines (Mit-) Unternehmers sind und bleiben außerbetrieblich veranlasst. Ein Betriebsausgabenabzug scheidet nach ständiger Rechtsprechung des BFH aus. Gefahren, die in der Person des (Mit-) Unternehmers liegen (z. B. Krankheit oder Tod) stellen grundsätzlich private Risiken dar.

Gleichwohl hat der BFH nun herausgearbeitet, dass die Frage der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nicht allein aus der Natur des versicherten Risikos abzuleiten sei. Vielmehr könne sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall durchaus eine betriebliche Veranlassung der Versicherung ergeben. Im Streitfall nahm eine Personengesellschaft ein Darlehen auf, zu dessen Besicherung sie Lebensversicherungen an die Bank abtrat. Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte war die Personengesellschaft. Versicherte Personen waren Kinder einer geringfügig beteiligten Kommanditistin. Das Finanzamt akzeptierte die gezahlten Versicherungsprämien nicht als Betriebsausgaben. Der BFH war gegenteiliger Ansicht. Bei der streitgegenständlichen Vertragsgestaltung stand nämlich der Zweck im Vordergrund, Geld für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen. Demgegenüber trat das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos in den Hintergrund. Dies ergab sich aus folgenden Gründen:

  1. Es waren Personen niedrigen Lebensalters (minderjährige Kinder einer geringfügig beteiligten Kommanditistin) versichert, die für den Bestand bzw. die Fortführung des Unternehmens nicht von Bedeutung waren.
  2. Die versicherten Personen konnten ausgetauscht werden.
  3. Wegen der hohen Laufzeit und des geringen Todesfallrisikos konnten günstige Prämien vereinbart werden.
  4. Die persönlichen Umstände dienten lediglich als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versicherungsprämie und für den Eintritt des Versicherungsfalls.

Der BFH kam daher zu dem Ergebnis, dass der Abschluss der Lebensversicherung nach diesem sog. „Optima-Modell“ betrieblich veranlasst war. Dem Abzug von Betriebsausgaben stand auch nicht § 42 AO entgegen, da dem Steuerpflichtigen nicht vorgeschrieben werden könne, welche Anlageform er wähle.

Mit dieser Entscheidung lockert der BFH seine restriktive Handhabung bei der steuerlichen Beurteilung von Lebensversicherungen bei Personengesellschaften etwas auf. Soweit der Finanzierungsaspekt das Versicherungselement überlagert, können Versicherungsverträge auf das Leben oder den Tod eines fremden Dritten – angesichts des wirtschaftlichen Gehalts – durchaus dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Inwiefern sich daraus steuerliche Vorteile erzielen lassen, obliegt allerdings der Beurteilung des Einzelfalls. Zum einen können – so der BFH – nur die das Deckungskapital übersteigenden Anteile der Versicherungsprämie als Betriebsausgaben geltend gemacht werden (insbes. Risiko-, Kosten- und Sicherheitszuschläge). Zum anderen müssen spätere Auszahlungen als Betriebseinnahmen erfasst werden.

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