Wurden Selbstständigen anlässlich von Geschäftsreisen oder Messebesuchen im EU-Ausland Aufwendungen in Rechnungen gestellt, in denen ausländische Umsatzsteuer enthalten ist, dürfen sie diese nicht bei ihrem deutschen Finanzamt als Vorsteuer geltend machen. Um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, gibt es ein gemeinschaftsrechtliches Vergütungsverfahren. Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmer sich die ausländische Umsatzsteuer erstatten lassen. Allerdings sollten sie sich beeilen, wenn es um Rechnungen aus dem Jahr 2010 geht. Denn die Frist läuft Ende September 2011 aus und kann nicht verlängert werden.
Darauf müssen Unternehmer jetzt gesondert achten, denn im Vorjahr durfte der Antrag für 2009 über den 30. 9. 2010 hinaus ausnahmsweise noch bis Ende März 2011 abgegeben werden. Das lag daran, dass der EU-Ministerrat eine geänderte Mehrwertsteuer-Richtlinie beschlossen hatte, wodurch Unternehmen eine Fristverlängerung zur Erstattung der Umsatzsteuer von sechs Monaten gewährt worden war (Richtlinie 2010/66/EU). Daher konnten sie ihren Vorsteuer-Vergütungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern ausnahmsweise noch bis zum neuen Ausschlusstermin 31. 3. 2011 stellen. Anlass für dieses Entgegenkommen der EU waren Umstellungsschwierigkeiten bei der Änderung des Vorsteuervergütungsverfahrens, das im Jahr 2010 erstmals nach einem gravierend geänderten Antragsverfahren anzuwenden war.
Mussten die Unterlagen zuvor in Papierform bei der zuständigen Stelle im jeweiligen Land – unter Umständen auch noch in der entsprechenden Landessprache – gestellt werden, erfolgt der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nunmehr auf elektronischem Weg über das deutsche Bundeszentralamt für Steuern. Die Behörde stellt dafür ein elektronisches Portal zur Verfügung.
Dabei hatten z. B. einige Mitgliedstaaten im Vorjahr noch ihr Web-Portal viel zu spät eingerichtet, andere Länder wiederum technische Probleme gemeldet. Aufgrund dessen verabschiedete die EU-Kommission die Fristverlängerung, allerdings nur einmalig für Mehrwertsteuererstattungen bezogen auf das Jahr 2009. Dies sollte das Recht der Steuerzahler auf Steuererstattungen aufgrund der Umstellung auf das neue EDV-Verfahren gewährleisten. Der Antrag für Rechnungen aus dem Jahr 2010 muss daher nach dem gesetzlichen Grundsatz bis Ende September 2011 gestellt werden, derzeit ist keine erneute Fristverlängerung in Sicht.
Das neue EDV-Verfahren läuft wie folgt ab: Nach Einreichen des Antrags erhalten Unternehmer eine elektronische Eingangsbestätigung und das Bundeszentralamt für Steuern leitet den Antrag elektronisch an den EU-Mitgliedstaat weiter, der die Vergütung vorzunehmen hat. Anschließend hat dieses Land maximal sechs Monate Zeit, um über den Antrag zu entscheiden. Die Zahlung ist dann zügig an den Unternehmer vorzunehmen. Bummelt ein Staat, haben Unternehmer einen Anspruch auf Verzinsung der zu vergütenden Vorsteuerbeträge.