Bei Auslandsdividenden mindert Quellensteuer die Rendite

RA/FAStR Oliver Holzinger, Chefredakteur DER BETRIEB, Düsseldorf

Am 22. 9. 2011 war die Rendite zehnjähriger Bundesanleihen aus Angst vor einer neuen Rezession auf ein Rekordtief bei 1,65% gesunken und bei 30 Jahren waren es 2,43%. Zur gleichen Zeit brachten zehnjährige US-Staatsanleihen über zehn Jahre 1,75%. Abzüglich Steuern und der Inflationsrate lässt sich hier netto kaum noch etwas verdienen. Im Vergleich zu den Erträgen aus Festgeld oder Anleihen erscheint eine Dividendenrendite vieler europäischer Aktien mit über 5% dagegen lukrativ. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass von der Ausschüttung unabhängig von der Vorlage eines Freistellungsauftrags meist weniger als einkalkuliert auf das Konto des Aktionärs fließen. Denn die einzelnen Länder halten gleich eine Quellensteuer von bis zu 35% der Dividende ein.

Dieser Abzug muss den Nettoertrag bei ausländischen im Vergleich zu deutschen Dividenden aber nicht zwingend auf Dauer beeinträchtigen. Die ausländische Quellensteuer mindert sofort die Abgeltungsteuer und wird direkt durch die Depotbank verrechnet. Damit bleibt eine Nettoendbelastung auf dem Niveau der Abgeltungsteuer.

Hingegen müssen Besitzer von spanischen Aktien auf ihre Dividenden zunächst die volle Abgeltungsteuer bezahlen, obwohl die Ausschüttungen zuvor bereits mit einer Quellensteuer von 19% belegt worden sind. Denn die Banken rechnen in diesem Fall keine Auslandsabgabe an und führen die komplette deutsche Kapitalertragsteuer von 25% an den Fiskus ab. Das BMF hat die Institute jetzt angewiesen, dass das ansonsten übliche Verfahren bei spanischen Aktien nicht anzuwenden (Az. IV C 1 – S 2406/10/10001 :002).

Hintergrund dessen ist, dass Spanien Aktionären mit Wohnsitz in der EU einen jährlichen Freibetrag von 1.500 € pro Person auf Dividenden gewährt. Dieser wird beim Abzug der Quellensteuer aber noch nicht berücksichtigt. Anleger können jedoch beim spanischen Fiskus einen Antrag auf Erstattung der Quellensteuer für bis zu 1.500 € Dividenden stellen. Das beinhaltet auch Beträge, die von der inländischen Depotbank bislang angerechnet wurden. Denn die Institute müssen dies aufgrund der Verwaltungsanweisung jetzt korrigieren und bei betroffenen Kunden nachfordern.

Dieser Antrag auf Erstattung im Ausland ist auch bei anderen Staaten notwendig, sofern ein Land mehr als 15€ Quellensteuer einbehält. Denn nur in dieser Höhe, kann die Verrechnung komplett über die Bank erfolgen. Sofern ein Land wie etwa Italien, Frankreich oder die Schweiz jedoch einen höheren Satz verlangt, kann diese übersteigende Differenz nur über einen Erstattungsantrag bei der dortigen Finanzbehörde zurückgefordert werden. Dabei ist ein umständliches Verfahren für jedes Land einzeln vorzunehmen, sofern der Betrag nicht endgültig als verloren gelten soll und nachhaltig die Dividendenrendite mindert. Der Steuerpflichtige hat hierzu ein Antragsformular an den jeweiligen Staat zu senden. Bürokratieabbau und Steuervereinfachung sieht anders aus!

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