Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer auf dem Prüfstand

RA/FAStR Oliver Holzinger, Chefredakteur DER BETRIEB, Düsseldorf

Dem BVerfG wurden jetzt zwei Verfassungsbeschwerden zur Grunderwerbsteuer vorgelegt, die je nach Bundesland zwischen 3,5 und 5% vom Veräußerungspreis beträgt. Dabei geht es um steuerfreie Immobiliengeschäfte zwischen Personen einer eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Diese immer weiter zunehmende Lebensform wurde bei der Einführung im Jahre 2001 vom Fiskus zunächst überhaupt nicht berücksichtigt und in allen Bereichen wie die Verbindung von fremden Personen eingestuft. Insbesondere gab es keine Gleichstellung mit Eheleuten, was nur im Familien- und Erbrecht erfolgte.

Mittlerweile hat sich dies deutlich verbessert, es kam bei Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer zur Gleichberechtigung mit der Ehe und bei der Einkommensteuer zum verbesserten Sonderausgabenabzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Partners. Nunmehr fehlt im Wesentlichen nur noch die Umstellung auf den Splittingtarif bei der Einkommensteuer.

Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Allerdings erfolgte die Gleichstellung mit Eheleuten bei der Grunderwerbsteuer erst für Geschäfte zwischen eingetragenen Lebenspartnern ab dem 14. 12. 2010, dem  Tag nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010. Dies halten aktuell die Finanzgerichte Schleswig-Holstein (Az. 3 K 217/08) und Münster (Az. 8 K 2430/09 GrE) für verfassungswidrig, weil ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt. Nach Ansicht der Richter gibt es für die Ungleichbehandlung zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vor dem 14. 12. 2010 keine tragfähigen Rechtfertigungsgründe.

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgte die Angleichung rückwirkend, weil das BVerfG dies gefordert hatte. Der Gesetzgeber begründet die Differenzierung damit, dass man sich beim Erwerb und dem Verkauf einer Immobilie aus freien Stücken dafür oder dagegen entscheiden kann, was im Erbschaftsfall gerade nicht möglich ist. Die Finanzgerichte halten diese von eingetragenen Lebenspartnern gegenüber Ehegatten jedoch nicht für gerechtfertigt. Die Grunderwerbsteuer stelle sich zwischen eingetragenen Lebenspartnern nicht anders dar als zwischen Ehegatten, beides stellt ein familienrechtliches Institut einer auf Dauer angelegte Paarbindung dar. Aus diesem Grund gibt es auch die identischen Regelungen im zivilen Ehe-, Güter-, Unterhalts-, Scheidungs- und Erbrecht.

Da diese Streitfrage beim BVerfG jetzt unter den Az. 1 BvL 19/11 und 1 BvL 16/11 anhängig ist, können sich Lebenspartner die Chance auf Steuerfreiheit bewahren, idem sie ihre Grunderwerbsteuerbescheide über einen ruhenden Einspruch offen halten. Es ist zu erwarten, dass die Karlsruher Richter hier nicht anders urteilen werden als zur Erbschaftsteuer.

Kommentare sind geschlossen.