Wird die Pkw-Privatnutzung zu hoch besteuert?

RA/FAStR Oliver Holzinger, Chefredakteur DER BETRIEB, Düsseldorf

Unternehmer, Freiberufler, Landwirte sowie Gesellschafter einer KG, OHG oder GbR dürfen ihre Privatfahrten pauschal beim Finanzamt abrechnen, wenn sie den Pkw mehr als 50% für betriebliche Zwecke verwenden. Ansonsten müssen sie sich die lästige Arbeit machen, ein Fahrtenbuch zu führen. Viele setzen jedoch ohne Mühe pro Monat ein Prozent vom offiziellen Listenpreis des Herstellers ansetzen, wenn sie einen Wagen maximal bis zu 49,9% für Freizeit, Urlaub oder Fahrten durch Familienangehörige verwenden. Dann lassen sich sämtliche Kfz-Kosten als Betriebsausgaben absetzen und die hierin erhaltene Vorsteuer wird vom Finanzamt in voller Höhe erstattet. Im Gegenzug muss ein Gewinnzuschlag auf Basis des Autoneupreises erfolgen. Für die Strecke von der Wohnung zur Firma ist ebenfalls der Listenpreis Bemessungsgrundlage und es muss monatlich ein Anteil versteuert werden.

Vergleichbar für die Privatnutzung des vom Arbeitgeber dem Angestellten oder GmbH-Geschäftsführer kostenlos oder verbilligt überlassenen Betriebs-Pkw, dies behandelt das Finanzamt als geldwerten Vorteil. Die monatliche Lohnsteuer ermittelt die Firma hierzu in der Regel ebenfalls pauschal mit einem Prozent vom Listenpreis inklusive der Zusatzausstattung bei Erstzulassung und der Umsatzsteuer.

Dieser offizielle Listenpreis berücksichtigt weder die im Kfz-Handel gewährten übliche Rabatte von 10 bis über 30% bei Neukauf, noch individuelle Umstände. So kann es zu einer aus Sicht von Selbstständigen und der Arbeitnehmerschaft ungerecht hohen Besteuerung kommen, wenn sie etwa einen längst abgeschriebenen Wagen privat nutzen oder es beim Einkauf hohe Abschläge gab.

Ob der seit 1996 pauschal angesetzte Bruttolistenpreis überhaupt noch zeitgemäß ist oder wegen der ungerecht überhöhten Besteuerung zur Verfassungswidrigkeit der Steuerregel führt, prüft jetzt der BFH in einem aktuell anhängigen Revisionsverfahren. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob der Fiskus diese Rechenmethode generell anwenden darf, weil dies im Massenverfahren der Vereinfachung dient oder ob der in der Praxis meist geringere tatsächliche Kaufpreis angesetzt werden muss. Mit Verweis auf das Aktenzeichen VI R 51/11 können Steuerzahler mit Betriebs-Kfz und Firmenwagen ihre Bescheide bis zur endgültigen Entscheidung offen halten. Sollte tatsächlich der im Einzelfall bezahlte Preis oder der Listenpreis mit einer Pauschalkürzung angesetzt werden müssen, gibt es dann vom Finanzamt eine entsprechende Steuerrückerstattung.

Wollen Berufstätige nicht so lange warten, können sie auch gleich aufs Fahrtenbuch umsteigen. Ein idealer Termin wäre die Silvesternacht 2011, wenn die Aufzeichnungen pünktlich um Mitternacht mit dem Kilometerstand beginnen. Dann steht der realistischen Erfassung der tatsächlich angefallenen Pkw-Kosten nichts mehr im Wege, sofern das Fahrtenbuch ordnungsgemäß über das Gesamtjahr 2012 hinweg geführt wird.

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