Nach einem BFH-Urteil vom 18. 1. 2012 (Az. II R 49/10, DB0466227) ist die Zuteilung der bundesweit einheitlichen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar. Das gilt auch hinsichtlich der dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgten Datenspeicherung. Die Steuer-ID erhält jeder bei einem Einwohnermeldeamt registrierte Bürger von Geburt an und ermöglicht viele neue Kontrollen.
Laut BFH ermöglicht Sie die eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren und dient dem verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze. Insbesondere bilden die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Verabschiedung von der guten alten Lohnsteuerkarte und den Einstieg in die ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale. Bereits seit einigen Jahren hilft die Steuer-ID bei der zutreffenden und vollständigen Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer, wodurch Ruheständler leichter und effektiver geprüft werden können, die Finanzämter verfügen über die Daten der seit 2005 ausgezahlten Renten aus öffentlichen Kassen und privaten Versicherungen. Auch ist die Kontrolle von Geldgeschäften im Inland beim Abzug von Kapitalertragsteuer effektiver geworden, weil Anleger jetzt die ID bei den Freistellungsaufträgen angeben müssen. Damit soll die rechtmäßige Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrags effizienter überprüft werden, sodass Anleger schneller auffallen, die bei mehreren Instituten insgesamt ein Volumen oberhalb der erlaubten 801 € nutzen.
Auch im Ausland hat die Steuer-ID im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie ihre Bedeutung. Ihre Verwendung war bereits vom Start weg ab dem 1. 7. 2005 vorgesehen. Die Kreditinstitute müssen bei ihren Kunden mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat zwingend neben dem Namen und der Anschrift auch die ID speichern. Das betrifft etwa deutsche Anleger, die Konten und Depots in den Ländern unterhalten, die sich an der Zinsrichtlinie beteiligen. Das sind neben allen EU-Staaten auch die Schweiz, Liechtenstein, Monaco oder die Kanalinseln. Die ID wird insbesondere benötigt, damit die jährliche Meldung der Auslandsbanken an das BZSt über ausbezahlte Kapitalerträge reibungsloser und zielgenauer im Online-Wege erfolgen kann. Auch Länder wie Luxemburg oder Österreich ohne Kontrollmitteilung sind verpflichtet, die ID zu speichern. Das erfolgt im Vorgriff auf die künftig mögliche Umstellung vom anonymen Quellensteuereinbehalt auf das automatisierte Kontrollverfahren.