Auswirkung des BFH-Paukenschlags zum Treaty override auf die Organschaft

RA/FAStR/StB Dr. Wolfgang Walter, Geschäftsführer MAZARS Tax GmbH, Stuttgart

Mit einem Paukenschlag hat der BFH seine langjährige eigene Rspr. geändert und dem BVerfG § 50d Abs. 8 EStG vorgelegt, weil er die Regelung für verfassungswidrig hält (vgl. BFH-Beschluss vom 10. 1. 2012 – I R 66/09, DB0474299). Die Regelung versagt die Steuerfreistellung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach einem DBA, u. a. wenn eine Besteuerung im Ausland nachgewiesen wird. Weiße Einkünfte („Keinmalbesteuerung“) sollen dadurch vermieden werden, auch wenn das DBA gerade keine zusätzlichen Anforderungen wie einen Nachweis der Besteuerung im Ausland regelt. Seit 2003 häufen sich diese fiskalisch motivierten Versuche, völkerrechtliche Verträge durch nationales Recht einseitig „anzupassen“. In seiner Pressemitteilung vom 9. 5. 2012 (DB0474309) weist der BFH ausdrücklich darauf hin, dass mittelbar – und darin liege letztlich die Brisanz des Ersuchens an das BVerfG – eine Vielzahl einschlägiger Regelungen auf dem Prüfstand des Verfassungsgerichts steht.

Bei der Organschaft könnte die Versagung des (internationalen) Schachtelprivilegs auf der Ebene der Organgesellschaft nach Einführung der Bruttomethode ein solcher Fall sein (§ 15 Satz 2 KStG). Für inländische Beteiligungen einer Organgesellschaft kann der Gesetzgeber dies regeln. Bei Auslandsbeteiligungen gilt meist ein DBA, das im Regelfall die Steuerfreistellung von Auslandsdividenden festlegt. Die Regelung wird überwiegend auch als Treaty override verstanden. Sie soll letztlich sicherstellen, dass die Steuerfreistellung von Auslandsdividenden nur einer KapGes. zugutekommt, nicht jedoch natürlichen Personen, die an einer Organträger-PersGes. beteiligt sind. Die Regelung mag steuerrechtlich sinnvoll sein, auch wenn sie in Teilbereichen zu weit geht. Wenn aber ein Treaty override verfassungswidrig ist, könnten Auslandsdividenden über eine Organgesellschaft hinweg steuerfrei bei natürlichen Personen ankommen, wie dies bei ausländischen Betriebsstätteneinkünften auch der Fall ist. Das ist brisant und sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers. Entsprechende Steuerbescheide sollten offen gehalten werden, bis sich insoweit eine weitere Klärung ergibt.

(Zitiervorschlag: Walter, Steuerboard DB0474401)

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