Schon im Oktober droht eine Verschärfung der Erbschaftsteuer

 

StB Stefan Renger, Noerr LLP, Düsseldorf

Nachdem die Finanzverwaltung Ende letzten Jahres die neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien veröffentlicht hatte, ging man davon aus, dass nunmehr Planungssicherheit bei der Vermögensnachfolge bis zur nächsten Bundestagswahl im September 2013 besteht. Doch diese Hoffnung war zu früh. Denn der Bundesrat hat am 6. 7. 2012 in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2013 eine Verschärfung der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorgeschlagen.

Nach derzeitiger Rechtslage besteht die Möglichkeit, Barvermögen erbschaftsteuerfrei zu übertragen, indem dieses zuvor in das Betriebsvermögen einer Gesellschaft, zum Beispiel einer GmbH, eingelegt wird. Denn Barvermögen stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung und großer Teile des Schrifttums nach derzeitigem Recht kein schädliches Verwaltungsvermögen dar. In seiner ersten Entscheidung zum seit 2009 geltenden neuen Erbschaftsteuerrecht hat auch der Bundesfinanzhof auf diese kurz als Cash-GmbH bezeichnete Gestaltungsmöglichkeit hingewiesen (BFH-Urteil vom 5.10.2011 –  II R 9/11, BStBl. II 2012 S. 29 = DB 2011 S. 2581). Die Richter aus München führen dazu aus, dass mit dieser Gestaltung sogar 100 Mio. Euro Festgeldguthaben übertragen werden können, ohne dass Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer anfällt und ohne dass dieses Vermögen einer besonderen Gemeinwohlverpflichtung unterliegt.

Nunmehr plant der Gesetzgeber, mit dem Jahressteuergesetz 2013 den Katalog des schädlichen Verwaltungsvermögens um „Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen“ zu erweitern, soweit sie 10% des Unternehmenswerts übersteigen. Auch Forderungen, die aus der Veräußerung von Verwaltungsvermögen resultieren, sollen zukünftig zum Verwaltungsvermögen zählen. Dies zielt auf Gestaltungen, mit denen Vermögensgegenstände der Besteuerung entzogen werden, die an sich zum Verwaltungsvermögen gehören.

So kann ein Gesellschafter sein aus Immobilien, Wertpapieren, und Schmuck bestehendes Privatvermögen in eine GmbH (GmbH 1) einbringen. Anschließend verkauft diese das Vermögen zum Verkehrswert an eine andere GmbH (GmbH 2) – die Kaufpreisforderung wird gestundet. Zwar verfügt nun die GmbH 2 ausschließlich über Verwaltungsvermögen. Der Anteil an der GmbH 2 hat jedoch einen Wert von 0 Euro, weil dem auf sie übertragenen Aktivvermögen eine gleich hohe Kaufpreisverbindlichkeit gegenübersteht. Die Beteiligung an der GmbH 1, in deren Vermögen sich lediglich die Kaufpreisforderung befindet, kann der Beschenkte nach derzeitigem Recht steuerfrei erwerben.

Zu bedenken ist bei der Cash-GmbH, dass das Vermögen für sieben Jahre in der Gesellschaft gebunden ist. Die Erträge unterliegen somit der regulären Ertragsbesteuerung und nicht der Abgeltungsteuer. Allerdings besteht die Möglichkeit, für die Ge­staltung statt einer GmbH einen luxemburgischen Investmentfonds in der Rechtsform der SICAV einzusetzen. Die Kapitalerträge aus diesem „Millionärsfonds“ unterliegen dann nur der niedrigeren Abgeltungsteuer.

In Kraft treten soll die vorgeschlagene Verschärfung des Erbschaftsteuerrechts am Tag nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages, der für den 26. Oktober 2012 geplant ist. Bis zu diesem Zeitpunkt lässt sich noch eine der letzten großen Lücken im Erbschaftsteuerrecht für die Vermögensnachfolge nutzen.

(Zitiervorschlag: Renger, Steuerboard DB0483266)

Kommentare sind geschlossen.