Das häusliche Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit – eine unendliche Geschichte?

StB Dipl.-Kfm. Peter F. Peschke, P+P Pöllath + Partners, München

Alle Jahre wieder: Der BFH hat in seinem Beschluss vom 14. 12. 2012 (VI B 134/12, online veröffentlicht am 20. 2. 2013) den Werbungskostenabzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Universitätsprofessors versagt. Demnach bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, weil das Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit, nämlich die Lehre, in der Universität stattfinden müsse. Damit hat der BFH sein Urteil vom 27. 10. 2011 (VI R 71/10, BFHE 235 S. 448 = DB 2012 S. 263) für die Berufsgruppe der Hochschullehrer bestätigt.

Nach Ansicht des VI. Senats des BFH waren zur Frage der Abziehbarkeit von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, sodass die Revision mangels Klärungsbedürftigkeit abgewiesen wurde.

Gesetzliche Ausgangslage

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gilt im Grundsatz ein generelles Abzugsverbot von Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer und zwar unabhängig von der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung.

Sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist ein auf 1.250 € begrenzter Abzug der Aufwendungen möglich. Ein unbeschränkter Betriebsausgabenabzug kommt ferner dann infrage, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Gewinn- und Überschusseinkünfte als auch bei der  Ermittlung der Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (Sonderausgaben für das Ausbildungszimmer).

Frühere verfassungsrechtliche Problematik

Die Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer in der Fassung des StÄndG 2007, nach welcher der Abzug von Aufwendungen nur noch dann erlaubt war, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete, wurde vom BVerfG mit Beschluss vom 6. 7. 2010 (2 BvL 13/09, BVerfGE 126 S. 268 = DB0362252) für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt. Die damalige Neuregelung, von der sich ein Lehrer ohne eigenen Arbeitsplatz in der Schule benachteiligt sah, wich nicht nur vom objektiven Nettoprinzip ab, sondern verfehlte auch das Gebot einer realitätsgerechten Typisierung. Rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 wurde folgerichtig die Ausnahme „kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung“, welche bis zum Veranlagungszeitraum 2006 galt, wieder ins Gesetz aufgenommen.

Der jüngste Beschluss des BFH

Gegenstand des jüngsten Beschlusses des BFH war nunmehr die letzte verbliebene Möglichkeit des unbeschränkten Abzugs von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, genauer gesagt der Begriff des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit.

In wiederholter Rspr. hat der BFH statuiert, dass es bei der streitigen Abzugsvoraussetzung auf den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit ankomme, also darauf, wo der Stpfl. die für seine Berufsausübung wesentliche Kerntätigkeit erbringe.

Ebenso definiert das BMF den Tätigkeitsmittelpunkt in seinem Schreiben vom 2. 3. 2011 (IV C 6 – S 2145/07/10002, BStBl. I 2011 S. 195 = DB 2011 S. 676) nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Stpfl., wobei dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung lediglich eine indizielle Bedeutung zukomme.

In den Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet – wie dies etwa auch bei einem Lehrer oder Richter der Fall ist (BFH-Beschluss vom 17. 12. 2008 – VI B 43/08, BFH/NV 2009 S. 585; Urteil vom 8. 12. 2011 – VI R 13/11, BStBl. II 2012 S. 236 = DB 2012 S. 209) –, bewirkt nach Ansicht des BFH selbst eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts.

Im jüngsten Fall brachte der Kläger und Beschwerdeführer hervor, dass er sich nicht in seinem Arbeitszimmer in der Universität, sondern in seinem häuslichen Arbeitszimmer die entsprechende Bibliothek eingerichtet habe und dort die Literatur vorhalte, die er für seine Forschungsarbeiten und zur Vorbereitung seiner Lehrtätigkeit benötige. Auch dann gilt nach Auffassung des VI. Senats, dass der Universitätsprofessor unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung den qualitativen Schwerpunkt seiner Tätigkeit an der Universität habe.

Die nächste Klage kommt bestimmt?

Man kann nicht verhehlen, dass die Auslegung der bestehenden Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer durch den BFH bzw. die Finanzverwaltung weiterhin Unverständnis bei jenen Stpfl. hervorruft, die zeitlich (quantitativ) überwiegend zu Hause arbeiten und trotzdem nicht in den Genuss der beschränkten bzw. unbeschränkten Abzugsmöglichkeit kommen.

Obwohl diese Konstellation freilich nicht der Regelfall sein dürfte, offenbart das eindeutige Machtwort des BFH, dass in diesen Fällen kein Raum für einen Abzug von Aufwendungen bleibt.

Einen faden Beigeschmack hinterlässt ferner, dass sich der Gesetzgeber bereits im Rahmen der (verfassungswidrigen) Neuregelung von 2007 vielmehr von den erwarteten Steuermehreinnahmen von insgesamt 300 Mio. € (volle Jahreswirkung) hat leiten lassen (vgl. BT-Drucks. 16/1545 S. 9). Wie die immer wiederkehrenden Klagen belegen, ist außerdem das Ziel, Streitpotenzial im Verwaltungsvollzug zu begrenzen und für Verwaltungsvereinfachung zu sorgen, verfehlt worden.

Vor diesem Hintergrund erscheint es empfehlenswert auch beim häuslichen Arbeitszimmer einen Werbungskostenpauschbetrag Gesetz werden zu lassen. Modell hierfür könnten die Pendlerpauschale (Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) oder der Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) stehen. Bereits das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 6. 7. 2010 (a.a.O., S. 283) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber über weitere Vereinfachungsmöglichkeiten wie eine Pauschalierung der Aufwendungen oder einen Höchstbetrag verfüge.

Damit wäre der Steuer- und Verwaltungsvereinfachung gedient – und gleichzeitig eine gerechtere wie plausiblere Regelung vorhanden, deren fiskalische Dimension begrenzt und absehbar gestaltet werden kann.

(Zitiervorschlag: Peschke, Steuerboard DB0581124)

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