AIFM-StAnpG im Vermittlungsausschuss

RA/StB Dr. Martin Klein, Partner bei Hengeler Mueller, Frankfurt/M.

RA/StB Dr. Martin Klein, Partner bei Hengeler Mueller, Frankfurt/M.

Nunmehr nur noch wenige Wochen vor seinem geplanten Inkrafttreten hat es das AIFM-StAnpG am 7. 6. 2013 nicht geschafft, die Hürde „Bundesrat“ zu überspringen; es befindet sich wegen zweier offener Punkte auf dem Weg in den Vermittlungsausschuss.

Hintergrund und Werdegang

Mit dem am 16. 5. 2013 vom Deutschen Bundestag beschlossenen „Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz“ (AIFM-StAnpG) sollen steuerrechtlich die aufsichtsrechtlichen Änderungen nachvollzogen werden, die durch die Umsetzung der europäischen Alternative Investment Fund Manager-Richtlinie (AIFM-Richtlinie) ausgelöst werden. Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz wird das bisherige Investmentgesetz (InvG) durch ein neues Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt, das erstmals sämtliche Arten von Fonds und deren Verwalter einer Finanzaufsicht unterwirft. Damit müssen diverse Gesetze, die – wie das Investmentsteuergesetz (InvStG) – bisher Bezug auf das InvG genommen haben, nunmehr ebenfalls geändert werden.

Zukünftig stellt das InvStG nicht mehr auf Investmentvermögen ab, sondern unterscheidet zwischen Investmentfonds, für die auch weiterhin das im Grundsatz unveränderte privilegierte Besteuerungsregime des InvStG gilt, und Investitionsgesellschaften. Als Investmentfonds gelten nur OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die den Vorgaben der RL 2009/65/EG entsprechen) und AIF (Alternative Investmentfonds i. S. der RL 2011/61/EU), wenn sie jeweils – also die AIF und die OGAW – bestimmte Anlagebestimmungen erfüllen. OGAW und AIF, die das nicht schaffen, sind ebenso wie geschlossene Fonds sogenannte „Investitionsgesellschaften“, für die und für deren Anleger andere, grundsätzlich weniger vorteilhafte Steuerfolgen gelten.

Das AIFM-StAnpG blickt auf eine wechselhaften Werdegang zurück: Ein Referentenentwurf von Anfang Dezember 2012 war in der Fachwelt auf heftige Kritik gestoßen. Deshalb brachte die Bundesregierung Anfang März 2013 einen ergänzten (z. B. keine Pauschalbesteuerung, s. dazu unten) Entwurf in den Bundestag ein. Dieser gab wiederum dem Finanzausschuss des Bundesrats Anlass zur Kritik, welche der Bundestag bereits in erheblichem Umfang beherzigte, als er am 16. 5. 2013 den Entwurf des AIFM-StAnpG in einer verschärften Fassung (z. B. durch die Begrenzung des grandfatherings, einer Art steuerlicher Bestandsschutzes für bestehende Investmentvermögen) annahm. Jedoch gehen dem Bundesrat diese Änderungen nicht weit genug. Er stimmte dem von dem Bundestag beschlossenen AIFM-StAnpG nicht zu, sondern rief am 7. 6. 2013 den Vermittlungsausschuss an.

Zwei offene Punkte – InvKG und Pauschalbesteuerung

Bundesrat und Bundestag liegen in nur noch zwei Punkten auseinander:

Offene Investmentkommanditgesellschaft für das sog. pension asset pooling: Das vom Bundestag beschlossene AIFM-StAnpG sieht vor, steuerliche Hindernisse zu beseitigen, die eine deutsche offene Investmentkommanditgesellschaft (InvKG) als ein Investmentvehikel für das sog. pension asset pooling im internationalen Vergleich benachteiligen. Beim sog. pension asset pooling geht es darum, Vermögen, die zur Sicherung und Bedienung von Pensionsverbindlichkeiten verwaltet werden müssen, möglichst effektiv zusammenzufassen (neudeutsch: zu poolen), um so das Ergebnis für den Begünstigten zu verbessern. Anders als andere Investmentvermögen ist eine Kommanditgesellschaft (KG) für die Zwecke der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) grundsätzlich transparent, sodass ein Anleger, dem Vergünstigungen nach einem DBA zustehen, diese auch im Falle einer Investition über eine KG nutzen kann. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Möglichkeit, ausländische Quellensteuern auf Dividenden oder Zinsen zu ermäßigen. Attraktiv ist das aber nur, wenn Anleger einer InvKG nicht anderweitig benachteiligt werden, also wie die Anleger anderer Investmentfonds das privilegierte Besteuerungsregime des InvStG (z. B. die Regeln über nur begrenzt zu erfassende ausschüttungsgleiche Erträge) nutzen können und die InvKG wie andere Investmentfonds von der GewSt befreit wird. Das – sowie die Schaffung der InvKG als privilegiertes Investmentvehikel überhaupt – lehnt der Bundesrat u. a. aus der Sorge ab, die InvKG könne außer dem vorgesehenen pension asset pooling auch für andere Gestaltungen missbraucht werden. Aufgrund einer „systemwidrigen Vermengung der Besteuerungsgrundsätze bei Personengesellschaften und Investmentfonds“ seien zahlreiche Rechtsfragen unklar. Die InvKG solle daher jedenfalls nicht jetzt und damit nach Ansicht des Bundesrates „übereilt“ eingeführt werden. Diese Furcht vor Übereilung erstaunt angesichts des Umstandes, dass seit Jahren darum gerungen wird, auch in Deutschland ein solches Vehikel für das pension asset pooling zur Verfügung zu stellen, damit die Beteiligten nicht mehr zur Vermeidung steuerlicher Nachteile in das europäische Ausland auszuweichen, wo es solche Vehikel schon lange gibt.

Pauschalbesteuerung: Der Bundesrat fordert zudem erneut eine schon in § 19 Abs. 2 InvStG i. d. F. des ursprünglichen Referentenentwurfs des BMF vorgesehene, nach heftiger Kritik daran dann aber nicht in den Regierungsentwurf übernommene und an § 6 InvStG orientierte Regelung für eine pauschale Besteuerung der Anleger einer inländischen oder ausländischen Kapital-Investitionsgesellschaft. Danach sollten die Anleger neben den erhaltenen Ausschüttungen 70% der Wertsteigerung des Anteils, mindestens jedoch 6% des letzten Rücknahmepreises zu versteuern haben.

Der Bundesrat befürchtet, ohne eine solche Pauschalregelung könnten insbesondere in ausländischen Kapital-Investitionsgesellschaften dauerhaft Gewinne steuerneutral thesauriert werden. Ihm reicht nicht, dass über die auf seinen Wunsch explizit vorgesehene Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG bestimmte passive, niedrig besteuerte Einkünfte einer missbräuchlichen zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft auch im Falle ihrer Thesaurierung bei deren Gesellschafter in Deutschland besteuern werden können. Insbesondere stört den Bundesrat, dass der EuGH diese sog. Hinzurechnungsbesteuerung aus unionsrechtlichen Gründen auf Fälle beschränkt sehen will, in denen „rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen“ mit dem Zweck errichtet werden, der Steuer im Inland zu entgehen.

Über ihr Ziel, eine steuerfreie Thesaurierung erzielter Erträge zu verhindern, schießt aber die von dem Bundesrat geforderte Pauschalbesteuerung weit hinaus. Denn im Zweifel wird damit Substanz besteuert (jährlich 6% des letzten Rücknahmepreises), und das erstmals seit Einführung ähnlicher Regime in dem früheren Auslandsinvestmentgesetz und dann dem InvG ohne Rücksicht auf von der Kapital-Investitionsgesellschaft im Ausland gezahlte Steuer und ohne die Möglichkeit, dies durch die Erfüllung von Veröffentlichungs- und Berichtspflichten abzuwehren.

Erfreulich, und zwar für die wohl unausweichlichen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Pauschalbesteuerungsregime, ist nur, dass der Bundesrat sehr offen zugibt, damit eigentlich nur bei „ausländischen Investitionsgesellschaften“ aus – so wörtlich – „fiskalischen Gesichtspunkten“ die unliebsamen „Beschränkungen durch die EuGH-Rechtsprechung“ unterlaufen zu wollen.

Mit im Paket – die Regeln zu Verpflichtungsübernahmen

Das vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss gesendete Paket enthält auch die im Laufe des Jahres in verschiedenen Gesetzgebungsverfahren (z. B. dem Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz) „versteckten“ und nun nochmals ergänzten ertragsteuerlichen Regeln zu Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen.

 

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