Neustart für das AIFM-Steueranpassungsgesetz

RA Hans Stamm, Partner, Dechert LLP, München

RA Hans Stamm, Partner, Dechert LLP, München

Seit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) zum 22. 7. 2013 steht der steuerliche Rahmen für die Verwaltung von sowie für Investition in in- und ausländische Fonds auf wackeligem Boden. Denn das Investmentsteuergesetz (InvStG) knüpft in verschiedenen Gesetzesbegriffen an das frühere Investmentgesetz an, das durch das KAGB abgelöst worden ist. Zwar hatte der Gesetzgeber mit dem Entwurf des sogenannten AIFM-Steueranpassungsgesetzes bereits einen gesetzlichen Rahmen für das künftige Besteuerungsregime von Investmentfonds vorgelegt. Der Entwurf ist jedoch im Zuge der politischen Scharmützel vor der Bundestagswahl gescheitert. Die Finanzverwaltung hat – anstelle des Gesetzgebers – praktische Hilfestellung geleistet: Durch ein BMF-Schreiben vom 18. 7. 2013 (DB 2013 S. 1637) ist die grundsätzliche Fortgeltung des InvStG angeordnet worden, jedenfalls für solche Fondsgestaltungen, die nach der alten Rechtslage dem Anwendungsbereich des InvStG unterfielen.

Einige Bundesländer haben nun dem Bundesrat einen neuen Entwurf für ein AIFM-Steueranpassungsgesetz vorgelegt, den der Bundesrat am 8. 11. 2013 als Gesetzesinitiative beschlossen hat. Diese soll dem Vernehmen nach im Wege eines eilbedürftigen Verfahrens noch vor dem Jahresende 2013 abgeschlossen werden.

Neuer Gesetzentwurf

Im Wesentlichen entspricht der Entwurf dem in der vergangenen Wahlperiode gescheiterten Entwurf. Insbesondere die grundsätzliche steuerliche Systematik der künftigen Unterscheidung von Investmentfonds und sog. Investitionsgesellschaften wird beibehalten. Die von verschiedenen Verbänden und Marktteilnehmern geäußerten Bedenken, sind nicht aufgegriffen worden. So bleibt es nach dem Gesetzesentwurf weiterhin bei einer nur eingeschränkten Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von Investmentfonds. Auch wird die steuerliche Unsicherheit einer grenzüberschreitenden Verwaltung von bestimmten ausländischen (AIF-)Investmentfonds durch deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften nicht behoben. Insoweit bleibt der steuerliche Rechtsrahmen hinter dem aufsichtsrechtlichen Rechtsrahmen zurück, der grundsätzlich grenzüberschreitende Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten von AIFs unterstützt.

Ein weiterer Aspekt, der insbesondere für steuerpflichtige institutionelle Anleger mit Investitionsschwerpunkt Alternative Investments von wesentlicher Bedeutung ist, wird zunächst aufgeschoben: Um vermeintliche Steuerausfälle zu vermeiden, hatte der Gesetzgeber bei Anlagen in ausländische Kapital-Investitionsgesellschaften die Einführung einer Pauschalbesteuerung gefordert. Diese Regelung fehlt im neu eingebrachten Gesetzesentwurf. In der Gesetzesbegründung wird allerdings darauf hingewiesen, dass hier weiterhin ein Drohpotenzial für Steuerausfälle gesehen wird und dass dies im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens im Hinblick auf eine rechtssichere Umsetzungsmöglichkeit zu prüfen sein wird.

Übergangsregelung

Im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich ist von Bedeutung, dass für Investmentvermögen i. S. des Investmentgesetzes in der bis zum 21. 7. 2013 geltenden Fassung weiterhin ein Bestandsschutz vorgesehen ist. Dieser endet zum Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentfonds, das nach dem 22. 7. 2016 endet. Der Bestandsschutz wird dabei auf alle Investmentfonds ausgedehnt, die bis zum Inkrafttreten des AIFM-Steueranpassungsgesetzes aufgelegt worden sind. Diesbezüglich ist jedoch der genaue Wortlaut der Übergangsregelung in der künftigen Gesetzesfassung zu prüfen.

Weitere Regelungsbereiche des Gesetzesentwurfs umfassen u. a. die Schaffung gesetzlicher Grundlagen zur Umsetzung des geplanten FATCA-Abkommens mit den USA.

Die neue Gesetzesinitiative ist unter dem Aspekt der Rechtssicherheit für viele Marktteilnehmer zwar zu begrüßen. Allerdings ist bereits erkennbar, dass damit wohl nur eine Zwischenlösung erreicht werden wird. Angesichts einiger Unstimmigkeiten werden sich die Marktteilnehmer bereits auf eine erste Überarbeitung des AIFM-Steueranpassungsgesetzes im nächsten Jahr einstellen müssen.

 

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