Kredite werden in der Praxis häufig durch die Abtretung von Forderungen des Kreditnehmers mittels Globalzession besichert. Hierzu hat der Bundesfinanzhof eine Entscheidung von erheblicher Brisanz veröffentlicht, die, wenn der Sicherungsfall eintritt, sowohl für Unternehmen als auch für Banken und Sparkassen kostspielig werden kann.
Vereinnahmt ein Unternehmer (Abtretungsempfänger) ihm abgetretene Forderungen aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen eines anderen Unternehmers (Sicherungsgeber), so haftet auch der Abtretungsempfänger unmittelbar gegenüber dem Fiskus für die in den Forderungen enthaltene Umsatzsteuer. Dies gilt gleichermaßen bei einer Abtretung durch Globalzession als einer bei Bankkrediten üblichen Sicherheit. In der Konsequenz muss somit eine Bank oder Sparkasse als Abtretungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, soweit sie die an sie abgetretenen Forderungen vereinnahmt und der Sicherungsgeber die darauf entfallende Umsatzsteuer nicht abgeführt hat (BFH v. 20.3.2013 – XI R 11/12, DB0599189).
Globalzession als Kreditsicherheit
Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH u.a. zur Sicherung eines Bankkredits im Wege der Globalzession gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen an die Bank abgetreten, konnte die Forderungen aber weiter im eigenen Namen einziehen. Als die GmbH Insolvenzantrag stellte, zog der vorläufige Insolvenzverwalter auch die an die Bank abgetretenen Forderungen in Höhe von rund 102.550 Euro einschließlich 19% Umsatzsteuer (16.373 Euro) ein. Der Insolvenzverwalter und die Bank einigten sich schließlich auf einen Betrag von netto 250.000 Euro, mit dem sämtliche Absonderungsrechte abgegolten sein sollten. Der Insolvenzverwalter zahlte die 250.000 Euro an die Bank aus. Umsatzsteuer führte er nicht ab. Das Finanzamt forderte daraufhin von der Bank 16.373 Euro Umsatzsteuer aus den an die Bank abgetretenen und von ihr vereinnahmten Forderungen.
BFH bestätigt Finanzverwaltung
Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat. Der BFH stellte zunächst fest, dass die Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG alle Formen der Abtretung von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen erfasse, auch eine Globalzession. Überdies erstrecke sich die Haftung des Abtretungsempfängers auf die als unselbstständiger Bestandteil der Forderung stets enthaltene Umsatzsteuer. Diese Haftung, so der BFH, könne nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Entscheidend sei allein, dass der Abtretungsempfänger die abgetretene Forderung vereinnahme. Weder die Abtretung noch die Vereinnahmung könnten auf den Nettobetrag der Forderung beschränkt werden.
Folgen für Unternehmen und Kreditinstitute
Will der Abtretungsempfänger eigene Ansprüche gegen seinen Schuldner zu 100% besichern, so sollte er gleichzeitig dafür vorsorgen, dass sich sein Verwertungserlös im Sicherungsfall als Folge seiner Umsatzsteuerhaftung nach § 13c UStG nicht um die Umsatzsteuer vermindert. Ein solches Ergebnis ließe sich im Ende nur dadurch vermeiden, dass die Höhe der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen 119% des zu besichernden Anspruchs umfassen. Eine Übersicherung ist im Kreditgeschäft schon heute teilweise üblich. Die aktuelle Entscheidung des BFH verdeutlicht aber das Spannungsfeld zwischen zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Rechtsprechung: Das Zivilrecht setzt zum Schutz des Sicherungsgebers Sicherungsgrenzen, die im Lichte der BFH-Entscheidung vom 20.3.2013 für den Abtretungsempfänger zu Deckungslücken führen können.
Kritisch ist das Urteil des BFH deshalb insbesondere dann für Banken und Sparkassen, wenn diese sich mit der dort üblichen Globalzession sämtliche Forderungen ihres gewerblichen Kreditnehmers abtreten lassen. Nach gängiger zivilrechtlicher Praxis dürfen Banken und Sparkassen Kredite mit maximal 110% der Forderung besichern und müssen weitergehende Sicherungsrechte wieder freigeben. Ein Kreditinstitut, welches sich nur mittels Globalzession absichert, läuft also Gefahr, mit seiner Forderung in Höhe von rechnerisch 7,5% auszufallen, wenn sein Kreditnehmer die auf die abgetretenen Forderungen entfallende Umsatzsteuer nicht abführt.
Dieses Beispiel zeigt, dass die bisherige, in den AGB der Banken und Sparkassen verankerte Sicherungsgrenze von 110% unter dem Gesichtspunkt der potenziellen Deckungslücke seitens der Kreditinstitute einer kritischen Prüfung unterzogen werden wird. Dies dürfte insbesondere für die bis Ende 2010 vereinbarten Sicherungsverträge gelten, da der BFH in einem Nebensatz anklingen lässt, dass durch die ab 2011 gültige Regelung des § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung (InsO) Verbindlichkeiten des (Kredit-)Schuldners aus Steuerschuldverhältnissen stets dann Masseverbindlichkeiten seien, wenn solche Steuerschuldverhältnisse unter Einbindung des vorläufigen Insolvenzverwalters begründet wurden. Ob diese Regelung – abweichend vom Wortlaut des § 55 Abs. 4 InsO – auch für die von einer Globalzession erfassten Forderungen vor Insolvenz greifen, lässt der BFH leider offen.
Eine Bank oder Sparkasse dürfte deshalb immer weniger bereit sein, sich nur mit einer Globalzession abzusichern, sondern weitere belastbare Sicherungsrechte fordern, bevor sie einen Kredit herauslegt. Für bestehende Sicherungsverträge sollten sich Kreditnehmer vorsorglich auf den Wunsch ihres Kreditinstitutes um Nachbesicherung, das heißt die Stellung zusätzlicher Sicherheiten, einstellen.