Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Zuwendungen an Katastrophenopfer

StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, Köln

StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, Köln

Weihnachtszeit ist traditionell auch Spendenzeit. In den Wochen vor den Feiertagen erhalten wohltätige Organisationen vermehrt Unterstützung. Umso mehr gilt dies, wenn Naturkatastrophen große Schäden angerichtet haben und viele Menschen auf schnelle Hilfe angewiesen sind. Auch wenn zumeist der Wunsch, etwas Gutes zu tun, im Vordergrund steht, so stellt sich doch gerade für Unternehmen auch die Frage, ob diese Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden können.

Bei Katastrophenfällen ist eine schnelle und unbürokratische Reaktion notwendig, die auch seitens der Finanzverwaltung regelmäßig mit zeitlich begrenzten „Vereinfachungsregelungen“ – wie zuletzt dem BMF-Schreiben vom 28.11.2013 „Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Taifuns „Haiyan“ auf den Philippinen“ (IV C 4 – S 2223/07/0015 :010, DOK 2013/1041022, DB0633216) – gefördert werden soll.

Betriebsausgabe oder Spende?

Eine steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen an Opfer von Naturkatastrophen kommt bei Kapitalgesellschaften entweder als Betriebsausgabe oder als Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (also als Spende) in Betracht.

Eine unbeschränkte Geltendmachung von Ausgaben als (sonstige) Betriebsausgabe ist möglich, wenn es sich um eine durch den Betrieb veranlasste Aufwendung i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG handelt. Hiervon ist auszugehen, wenn die Ausgabe in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb zu sehen ist. Dieser allgemeine Grundsatz wird allerdings durch § 4 Abs. 5 EStG eingeschränkt. Demnach dürfen z.B. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens sind, nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 35 € betragen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG können freiwillige, unentgeltliche Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. der §§ 52 bis 54 AO bis zu einer bestimmten Grenze (max. 20% des Einkommens oder 4‰ der Umsätze und der Löhne und Gehälter) abgezogen werden. Erforderlich ist, dass der Zuwendungsempfänger bestimmte Anforderungen erfüllt. Anerkannt werden z.B. Spenden an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. Auch Zuwendungen an so genannte Spendensammelvereine sind nach § 58 Nr. 1, 2 AO zulässig. Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, so muss ein so genannter „struktureller Inlandsbezug“ gem. § 51 Abs. 2 AO bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 6 KStG vorliegen. Es ist erforderlich, dass natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann. Für die Abzugsfähigkeit ist zudem erforderlich, dass eine entsprechende Spendenbescheinigung vorgelegt wird.

Vereinfachungen hinsichtlich der Zuwendungen an Opfer des Taifuns „Haiyan“

In dem BMF-Schreiben vom 28.11.2013 werden die Verwaltungsregelungen bzgl. der Zuwendungen an Opfer des Taifuns Haiyan zusammengefasst. Diese Ermessensmaßnahme der Finanzbehörden gelten im Zeitraum 09.11.2013 bis 31.03.2014.

Im ersten Fall hat ein deutscher Unternehmer einen durch den Taifun betroffenen Geschäftspartner auf den Philippinen. Im Interesse der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung wendet der Unternehmer diesem Geschäftspartner unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu. An sich würde dieser Vorgang der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegen. Aus Billigkeitsgründen erkennt die Finanzverwaltung aber die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben an.

Alternativ wendet ein Unternehmer Wirtschaftsgüter oder sonstige betriebliche Nutzungen und Leistungen aus seinem inländischen Betriebsvermögen einem unmittelbar durch Haiyan geschädigten Unternehmen auf den Philippinen zu. Auch in diesem Fall lässt die Finanzverwaltung den Betriebsausgabenabzug in voller Höhe zu, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG wird wiederum aus Billigkeitsgründen nicht angewandt.

Für „Spenden“, also Zuwendungen in Geld, ist – neben bestimmten Voraussetzungen in der Person des Empfängers – grds. erforderlich, dass eine vom Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgefüllte Spendenbescheinigung vorliegt. Allein für Spenden bis 200 € reicht auch der Bareinzahlungsbeleg bzw. die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts aus. Diese restriktive Regelung wird für Geldleistungen im Zusammenhang mit Haiyan (zumindest für den o.g. Zeitraum) aufgehoben. Für Spenden auf ein Sonderkonto z. B. eines anerkannten Verbandes der Wohlfahrtspflege gilt mit Verweis auf § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne Begrenzung der Höhe nach. Somit kann ein Unternehmer auch Spenden von mehr als 200 € allein mittels Vorlage eines Bareinzahlungsbelegs bzw. einer Buchungsbestätigung innerhalb der Höchstgrenzen  abziehen.

Hilfreiche Erleichterungen

Es bleibt zu hoffen, dass derartige Naturkatastrophen möglichst selten auftreten. Wenn aber Menschen infolge eines Taifuns oder eines Erdbebens dringend Unterstützung benötigen, so schaffen Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung sinnvolle Erleichterungen u.a für Unternehmer, die Opfern von Naturkatastrophen schnell und unkompliziert helfen wollen. Somit können sowohl Sachzuwendungen als auch Geldspenden in vereinfachten Verfahren und ohne Beachtung der Sonderregelungen zu Geschenken geleistet und auch steuerlich geltend gemacht werden.

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