Das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) ist Ende des vergangenen Jahres im zweiten Anlauf verabschiedet und am 24.12.2013 in Kraft getreten. Es entspricht im Wesentlichen dem in der vergangenen Legislaturperiode gescheiteren Entwurf eines AIFM-StAnpG.
Das AIFM-StAnpG ist das steuerliche Begleitgesetz zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Sein Kernstück sind Änderungen im Investmentsteuergesetz (InvStG). In dieses wurden auch die steuerlichen Voraussetzungen für das seinerzeit umstrittene Pension Pooling aufgenommen. Weitere wesentliche Inhalte des AIFM-StAnpG betreffen u. a. folgende Punkte:
– Umsatzsteuer: Die EU-rechtlich vorgegebene Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG) ist an die neuen Begrifflichkeiten angepasst worden und gilt weiterhin nur für (bestimmte) offene Investmentfonds; Geschäftsführung bei Private Equity Fonds und anderen geschlossenen Fonds unterliegt dagegen weiterhin der Umsatzsteuer. Diese Ungleichbehandlung dürfte gegen EU-Recht verstoßen. Der Verstoß ist vor dem Hintergrund der einheitlichen aufsichtsrechtlichen Regulierung von alternativen Investmentfonds nunmehr noch evidenter.
– FATCA: Das AIFM-StAnpG schafft eine Ermächtigungsgrundlage (§ 117c AO) für Verordnungen zum automatisierten zwischenstaatlichen Austausch von steuerlich relevanten Daten. Anlass und erster praktischer Anwendungsfall ist die in Kürze zu erwartende Verordnung zur Umsetzung eines zwischenstaatlichen Abkommens zum Foreign Account Tax Compliance Act mit den USA.
InvStG n.F.
Anders als sein Name suggeriert, führt das AIFM-StAnpG nicht zu einem Gleichlauf von aufsichtsrechtlichen und steuerlichen Regelungen. Die steuerliche Typenbildung weicht von der aufsichtsrechtlichen ab. Das neue InvStG unterscheidet zwischen „Investmentfonds“ und „Investitionsgesellschaften“.
Investmentfonds
Für Investmentfonds gelten die bisherigen investmentsteuerlichen Sonderregeln (sog. investmentsteuerliche Semi-Transparenz) im Wesentlichen unverändert fort. Allerdings wurde der Anwendungsbereich des investmentsteuerlichen Sonderregimes enger gefasst:
Nunmehr unterfallen nur solche Fonds dem investmentsteuerlichen Sonderregime, die einer Investmentaufsicht unterliegen und mindestens einmal jährlich den Investoren ein Rückgaberecht bezüglich der Fondsanteile gewähren (d.h. „offen“ sind). Nach bisherigem Recht galten diese Voraussetzungen für ausländische Fonds alternativ, sodass auch geschlossene Fonds dem investmentsteuerlichen Sonderregime unterfallen konnten.
Darüber hinaus müssen Investmentfonds eine spezifisch steuerliche Produktregulierung beachten. Insbesondere müssen mindestens 90% des Wertes eines Investmentfonds in bestimmten Anlagegenständen angelegt sein. Danach sind bestimmte Vermögensgegenstände (u. a. Wertpapiere, Immobilien, Anteile an anderen Investmentfonds) unbeschränkt erwerbbar, während Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften nur innerhalb bestimmter Erwerbsgrenzen zulässig sind. So darf z.B. die Beteiligung eines Investmentfonds an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft nicht 10% oder mehr des Kapitals der betreffenden Kapitalgesellschaft repräsentieren. So genannte Unternehmensbeteiligungen an gewerblichen Personengesellschafen sind – vorbehaltlich einer Bestandsschutzregelung – überhaupt nicht mehr zulässig. Die Produktregulierung wirft Zweifelsfragen auf, weil das Verhältnis der verschiedenen Kategorien von erwerbbaren Vermögensgegenständen zueinander nicht geregelt ist.
Investmentvermögen, die vor dem 24.12.2013 gemäß dem vom KAGB abgelösten Investmentgesetz (InvG) aufgelegt wurden, genießen einen zeitlich begrenzten Bestandsschutz: Sie gelten bis 2016 als Investmentfonds im Sinne des (neuen) InvStG, auch wenn sie die besonderen steuerlichen Anforderungen nicht erfüllen. Dass der 24.12.2013 der relevante Stichtag ist, ergibt sich ungeachtet des unklaren Gesetzeswortlauts aus der Gesetzesbegründung.
Ein abweichender Stichtag gilt für Unternehmensbeteiligungen in der Rechtsform einer Personengesellschaft: Investmentfonds, die vor dem 28.11.2013 derartige Unternehmensbeteiligungen erworben haben, können diese unbefristet halten.
Investitionsgesellschaften
Geschlossene Fonds und sonstige Fonds, die keine Investmentfonds sind, gelten als Investitionsgesellschaften.
Für Investitionsgesellschaften in der Form von Personengesellschaften und ihre Anleger gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln für Personengesellschaften. Für Anleger in körperschaftlich organisierten Investitionsgesellschaften (Kapital-Investitionsgesellschaften) gelten im Grundsatz die allgemeinen Regeln für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, allerdings mit nachteiligen Modifikationen. Insbesondere sind das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) bzw. das körperschaftsteuerliche Beteiligungsprivileg (§ 8b KStG) ausgeschlossen, falls eine im EWR ansässige Kapital-Investitionsgesellschaft von der Ertragsbesteuerung befreit ist bzw. eine in einem Drittstaat ansässige Kapital-Investitionsgesellschaft niedrig besteuert ist.
Hingegen wurde die in einem Referentenentwurf vom Dezember 2012 vorgeschlagene Mindestbesteuerung (auch: verpflichtende Pauschalbesteuerung) nicht in das InvStG aufgenommen. Sie hätte zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Substanzbesteuerung geführt. Zudem orientierte sie sich an der Pauschalbesteuerung von Anlegern in Investmentfonds, deren Vereinbarkeit mit dem EU-Recht zweifelhaft ist und aktuell auf dem Prüfstand steht; vgl. das Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf vom 3.5.2012 (EuGH C-326/12) und den Schlussantrag des Generalanwalts vom 21.11.2013, der einen Verstoß gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs konstatiert. Es bleibt daher zu hoffen, dass – entgegen einer Bitte des Bundesrates – der Vorschlag zur Einführung einer Mindestbesteuerung bei Kapital-Investitionsgesellschaften nicht erneut aufgegriffen wird.
Als Kapital-Investitionsgesellschaften werden nicht nur Fonds in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften erfasst (z.B. luxemburgische SICAV S.A.), sondern auch bestimmte ausländische Sondervermögen (insbesondere luxemburgische FCP, französische FCPR oder italienische Fondi Chiusi). Bisher waren derartige Sondervermögen nach der Verwaltungspraxis zumeist als Bruchteilsgemeinschaften behandelt, waren also steuerlich transparent. Ob dies zur Folge hat, dass stille Reserven in einer Beteiligung an derartigen Sondervermögen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AIFM-StAnpG zu versteuern sind, ist ungeklärt.
Fazit und Ausblick
Seit Ablösung des InvG durch das KAGB zum 22.7.2013 bis zum Inkrafttreten des AIFM-StAnpG fehlte es an einer Gesetzesgrundlage für die Anwendung des bisherigen InvStG. Diese Lücke schließt das AIFM-StAnpG. Es enthält allerdings Unstimmigkeiten und Regelungslücken, die zur erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Dem Vernehmen nach ist daher in Kürze mit einem „Reparatur“-Gesetz und/oder einem BMF-Schreiben zu rechnen.
Auch im Übrigen dürfte das neue InvStG eine Zwischenlösung bleiben. Laut dem Koalitionsvertrag ist eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung für diese Legislaturperiode geplant.