Erstattungszinsen sind steuerpflichtig – BFH bestätigt den Gesetzgeber

RA Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg

RA Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg

Erstattungszinsen für Einkommensteuererstattungen sind steuerpflichtig – Nachzahlungszinsen sind dagegen nicht abzugsfähig. Diese asymmetrische Behandlung zugunsten des Fiskus wird als unsystematisch und verfassungswidrig kritisiert. Wer aber gehofft hatte, der BFH könnte sich diesen Bedenken ein weiteres Mal anschließen, wird jetzt enttäuscht: In seinem Urteil vom 12.11.2013 (VIII R 36/10, DB0649207) hat der BFH die Gesetzeslage voll bestätigt. Zwar hat derselbe Senat dies im Jahr 2010 noch anders gesehen und Erstattungszinsen als nicht steuerbar beurteilt (auf diese „Besonderheit“ weist die Pressemitteilung des BFH ausdrücklich hin). Doch hat der Gesetzgeber die Steuerbarkeit der Erstattungszinsen seit Dezember 2010 ausdrücklich angeordnet (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Dagegen hat der BFH jetzt keine Bedenken mehr, auch nicht gegen die rückwirkende Anordnung der Steuerbarkeit. Für Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer gilt das gleiche. Dazu spricht das letzte Wort aber das BVerfG.

 

Im Streitfall hatte das Finanzamt im Jahr 2006 erhaltene Erstattungszinsen der Steuerpflichtigen als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst. Dies entsprach der früheren Praxis der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung – bis zum BFH-Urteil vom 15.6.2010 (VIII R 33/07, DB0364136). Nach der Erkenntnis des BFH zur damaligen Gesetzeslage wären die Erstattungszinsen der Kläger also steuerfrei gewesen. Dies wurde jedoch durch die rückwirkend angeordnete Steuerbarkeit der Erstattungszinsen vereitelt. Aufgrund von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit (u.a. der Rückwirkung) hatten einige Finanzgerichte und der BFH selbst Aussetzung der Vollziehung gewährt.

 

Erstattungszinsen zur Einkommensteuer

Diese Bedenken hat der BFH nun beseitigt. Zunächst hat er auf einfachrechtlicher Ebene keine Zweifel an der Steuerbarkeit der Erstattungszinsen und sieht insbesondere keinen Widerspruch zur Nichtabziehbarkeit der Nachzahlungszinsen (§ 12 Nr. 3 EStG). Daraus lässt sich nicht etwa ableiten, dass Erstattungszinsen ebenso zum nichtsteuerbaren Bereich gehören. In der asymmetrischen Behandlung der Erstattungs- und der Nachzahlungszinsen sieht der BFH auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das daraus abgeleitete Gebot der Folgerichtigkeit. Er sieht beide Fälle noch nicht einmal als vergleichbare Sachverhalte an. Und selbst wenn das Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen verfassungswidrig wäre, ließe sich daraus für die Erstattungszinsen nichts ableiten. Auch der erste Senat des BFH hatte in einer Entscheidung zur Körperschaftsteuer beide Fälle als nicht vergleichbar angesehen (Beschluss vom 15.2.2012 – I B 97/11, DB0469246).

Kein Vertrauensschutz

Auch die rückwirkende Anordnung der Steuerbarkeit auf alle noch offenen Steuerfälle hält der BFH für zulässig, weil sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des geltenden Rechts bilden konnte. Denn die Steuerpflicht der Erstattungszinsen entsprach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Praxis der Finanzverwaltung. Schutzwürdiges Vertrauen habe sich also allenfalls in dem kurzen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des davon abweichenden BFH-Urteils am 8.9.2010 und dem Inkrafttreten der Neuregelung am 14.12.2010 bilden können, also jedenfalls nicht im Falle der Kläger. Damit dürfte das BFH-Urteil vom 15.6.2010 und die darin gewonnene Erkenntnis zur früheren Rechtslage weitgehend leerlaufen. Schließlich sieht der BFH in den Erstattungszinsen auch keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG, auch nicht unter dem Aspekt einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten.

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Es bleibt abzuwarten, ob die Kläger ihre Bedenken mit einer Verfassungsbeschwerde weiter verfolgen. Gegen die Nichtabziehbarkeit der Nachzahlungszinsen und die asymmetrische Behandlung der Erstattungszinsen bei der Körperschaftsteuer bzw. der Gewerbesteuer ist bereits eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig (2 BvR 1407/12 und 2 BvR 1608/12). Sie richtet sich gegen den oben erwähnten Beschluss des ersten Senats des BFH vom 15.2.2012 (I B 97/11); dieser hatte es auch abgelehnt, das Urteil des achten Senats vom 15.6.2010 zur Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen auf Körperschaften zu übertragen. Bei Körperschaften besteht die Besonderheit, dass diese nach der Rechtsprechung des BFH nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfügen und Erstattungszinsen schon deshalb steuerbar sind. Nachzahlungszinsen sind trotzdem nicht abzugsfähig, weil dies durch § 10 Nr. 2 KStG mit konstitutiver Wirkung angeordnet wird.

 

Die bestehende Gesetzeslage verursacht Unstimmigkeiten, sowohl im Hinblick auf die Nichtabziehbarkeit der Nachzahlungszinsen (bei Körperschaften trotz außerbetrieblicher Sphäre) als auch auf die asymmetrische Behandlung der Erstattungszinsen. Abzulehnen ist jedenfalls die Annahme, beide Fälle seien schon nicht vergleichbar. Denn Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen beruhen auf einem vergleichbaren Rechtsgrund, wie auch die parallele Regelung beider Fälle in § 233a AO unterstreicht. Das BVerfG hat Gelegenheit, zumindest in dem Verfahren wegen Körperschaftsteuer darüber zu befinden, mit möglichen Folgen auch für die Rechtslage bei der Einkommensteuer. Bis dahin ist das letzte Wort also noch nicht gesprochen.

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