Die Unternehmereigenschaft und die Berechtigung einer Holding Vorsteuern aus bezogenen Dienstleistungen geltend zu machen, war lange Zeit Gegenstand von Diskussionen und Rechtsprechung. Viele Fragen hierzu sind inzwischen geklärt. Mit zwei Beschlüssen hat der BFH nun eine weitere Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt. Hierbei geht es um die Zuordnung von Vorsteuern die im Zusammenhang stehen mit Kapitaleinlagen bzw. der Kapitalbeschaffung für Tochtergesellschaften. Damit werden aber auch grundsätzliche Zuordnungsfragen angesprochen.
Die wirtschaftliche Ausgangslage
In größeren Unternehmensgruppen aber auch bei den meisten Unternehmensakquisitionen werden Holdinggesellschaften eingesetzt um Beteiligungen zu halten bzw. zu erwerben. Diese Holdinggesellschaften haben, insbesondere in der Anlaufphase, erheblich Aufwendungen die mit Vorsteuern belastet sind (z.B. Beratungskosten). Da diese Aufwendungen bzw. diese Vorsteuerbelastung im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen sind die Steuerpflichtigen regelmäßig der Auffassung, dass diese Vorsteuer zu erstatten sei.
Die steuerrechtliche Problematik
Ein Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die Leistungen von einem Unternehmer für seine unternehmerische Tätigkeit bezogen werden und nicht der Ausführung von steuerbefreiten Leistungen dienen. Im Fall einer Holdingtätigkeit besteht die Problematik darin, dass nach herrschender Auffassung das Halten und Verwalten von Beteiligungen keine unternehmerische Tätigkeit begründet. Somit können Vorsteuern, die im Zusammenhang mit dem bloßen (passiven) Halten von Beteiligungen stehen, nicht geltend gemacht werden. Oftmals erbringt die Holding aber zugleich Dienstleistungen an die Gruppenunternehmen bzw. übernimmt geschäftsleitende Funktionen. Es handelt sich hierbei um eine unternehmerische Tätigkeit. Ein und dieselbe Holdinggesellschaft hat somit einen unternehmerischen und einen nicht unternehmerischen Bereich. Es stellt sich somit die Frage, wie bezogene Leistungen bzw. hieraus resultierende Vorsteuerbeträge zugeordnet werden sollen.
Die Entwicklung der Rechtsprechung
Unstreitig ist, dass eine Holding, die von ihr für den Bezug von Dienstleistungen entrichtete Vorsteuern soweit voll abziehen kann, als diese direkt dem unternehmerischen Bereich bzw. steuerpflichtigen Auskunftsumsätzen zugerechnet werden können. Entsprechendes gilt, wenn die Vorsteuer eindeutig dem nicht unternehmerischen Bereich zugerechnet werden kann.
Umstritten war, wie vorzugehen ist, wenn die bezogenen Dienstleistungen dem allgemeinen Bereich der Holding zuzurechnen sind. Zwischenzeitlich dürfte auch diese Frage geklärt sein. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH können auch diese Vorsteuern in voller Höhe geltend gemacht werden. Denn insoweit handelt es sich um Kostenelemente der von der Holding im unternehmerischen Bereich erbrachten (steuerpflichtigen) Dienstleistungen (vgl. EuGH-Urteil vom 06.09.2012, C-496/11, Portugal Telecom, DB0491997; BFH-Urteil vom 09.02.2012 – V R 40/10, DB 2012 S. 614).
Die dem EuGH vorgelegte Rechtsfrage
Eine sogenannte Führungsholding, hatte Kapitalerhöhungen bei seinen Tochtergesellschaften durchgeführt und in diesem Zusammenhang erhebliche Aufwendungen, die mit Vorsteuern belastet waren. Die Holding wollte diese Aufwendungen dem allgemeinen Bereich zuordnen und damit die hiermit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern voll abziehen. Die Finanzverwaltung hingegen vertrat die Auffassung, dass diese Aufwendung insoweit dem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind, als die erhaltenen Geldmittel für die Kapitalerhöhung verwendet wurden (und damit zum überwiegenden Teil). Nur in dem Umfang, wie die erhaltenen Geldmittel bei der Holding verblieben (und damit für allgemeine Kosten der Holding verwendet wurden) war das Finanzamt bereit, den Vorsteuerabzug zuzulassen.
Der BFH hat diese Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Dabei soll die Frage beantwortet werden, nach welcher Berechnungsmethode der (anteilige) Vorsteuerabzug einer Holding aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften zu berechnen ist, wenn die Holding später (wie von vorne herein beabsichtigt) verschiedene steuerpflichtige Dienstleistungen gegenüber diesen Gesellschaften erbringt.
Damit wird eine spezielle Fragestellung dem EuGH vorgelegt. Allerdings ist zu erwarten bzw. zu hoffen, dass dies zur Klärung von allgemeinen Fragen führen wird. Denn letztlich geht es um die Zuordnung von bezogenen Dienstleistungen entweder nach dem anfänglichen Investment der Holding oder der späteren Betätigung der Holding. Damit sind grundlegende Fragen zum Maßstab der Geltendmachung von Vorsteuern einer Holding gestellt. Es bleibt deshalb zu hoffen, dass der EuGH diese Möglichkeit nutzt, um damit vielleicht das „letzte Kapitel“ zum Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften mit sowohl einem unternehmerischen als auch einem nicht unternehmerischen Bereich zu behandeln und möglichst zu schließen.