FATCA: Auch Fonds müssen demnächst Daten über US-Kunden und -Investoren liefern

RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Das BMF hat kürzlich einen Referentenentwurf für eine Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem FATCA-Abkommen zwischen Deutschland und den USA veröffentlicht (FATCA-Verordnung). Die daraus resultierenden Überprüfungs-, Melde- und Registrierungspflichten müssen aller Voraussicht nach erstmalig bis zum 31. Juli 2015 von sämtlichen „meldenden deutschen Finanzinstituten“ erfüllt werden. Das sind nicht nur Banken, sondern beispielsweise auch Private Equity- und sonstige Fonds.

Der mit den FATCA-Pflichten verbundene Aufwand kann enorm sein. Die Implementierung entsprechender Prozesse wird daher von Banken seit Längerem unter Aufwendung erheblicher Ressourcen vorbereitet.

Für andere Finanzinstitute wie beispielsweise Fonds mit einer überschaubaren Zahl von Anlegern mögen die praktischen Auswirkungen von FATCA unter Umständen geringer sein. Unumgänglich ist eine Beschäftigung mit dem Thema FATCA aber auch für Fonds und ihre Manager – und zwar auch, wenn keine Investments in den USA getätigt werden!

Hintergrund

FATCA: Nach dem US-amerikanischen „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA) vom März 2012 unterliegen, grob vereinfacht, Zahlungen aus US-amerikanischen Quellen an ausländische (d. h. nicht US-amerikanische) Finanzinstitute einem Quellensteuerabzug von 30%, es sei denn, das betreffende Finanzinstitut erfüllt bestimmte Prüfungs- und Meldepflichten, sodass die US-Bundessteuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) ausreichend Informationen erhält, ob und in welchem Umfang US-amerikanische Steuerpflichtige direkt oder indirekt Berechtigte dieser Einkünfte sind. 

FATCA-Abkommen: Nachdem deutlich geworden war, dass die vollständige Erfüllung der FATCA-Pflichten durch ausländische Finanzinstitute unmittelbar gegenüber dem IRS kaum praktikabel gewesen wäre, haben zahlreiche Länder, darunter auch Deutschland mit den USA Staatsverträge zur Umsetzung von FATCA abgeschlossen. In dem betreffenden deutsch-amerikanischen Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten vom 31. März 2013 (FATCA-Abkommen) verpflichtete sich Deutschland, die im Inland ansässigen Finanzinstitute zur Erhebung bestimmter Informationen über ihre Kunden oder Anleger zu verpflichten und die so erhobenen Daten an den IRS zu übermitteln. Im Gegenzug werden deutsche Finanzinstitute grundsätzlich als die FATCA-Regelungen einhaltend (deemed compliant) eingestuft mit der Folge, dass der 30%-ige Quellensteuerabzug entfällt.

FATCA-Verordnung: Gestützt auf eine eigens hierfür geschaffene Ermächtigung (vgl. § 117c Abgabenordnung – AO) hat der BMF am 6. März 2014 einen Referentenentwurf der FATCA-Verordnung veröffentlicht. Dem Vernehmen nach wird der Entwurf der FATCA-Verordnung ohne wesentliche Änderungen in Kraft treten, zumal er weitgehend lediglich die im FATCA-Abkommen definierten Begriffe und Verpflichtungen wiedergibt.

Pflichten gemäß FATCA-Verordnung

Nach der FATCA-VO sind alle deutschen Finanzinstitute verpflichtet, ihre Kunden bzw. Investoren zu „screenen“, um mögliche US-Kunden bzw. -Investoren zu identifizieren. Art und Umfang des gebotenen Screenings sowie mögliche Folgepflichten variieren nach folgenden Kriterien:

  1. Natur des unmittelbaren Beteiligten (natürliche oder juristische Person),
  2. Zeitpunkt der Anlage,
  3. Höhe des Kontosaldos oder Wert der Beteiligung.

Ergibt das Screening der Kunden oder Investoren Anhaltspunkte für eine direkte oder indirekte Beteiligung eines US-Steuerpflichtigen, werden weitergehende Untersuchungen in Bezug auf die US-Steuerpflichtigen notwendig; eine indirekte Beteiligung ist relevant, wenn der US-Steuerpflichtige den unmittelbar Beteiligten beherrscht.

Jedes Finanzinstitut, bei dem sich aufgrund des Screenings oder der weitergehenden Untersuchung eine Beteiligung von US-Steuerpflichtigen ergeben hat, muss bestimmte Angaben zu seiner eigenen Identität, zur Identität der US-Steuerpflichtigen und zum Kontostand oder zu den auf die US-Steuerpflichtigen entfallenden Erträge, einschließlich einer Aufschlüsselung nach einzelnen steuerlich relevanten Bestandteilen (z.B. Zinsen, Dividenden, Veräußerungserlöse), elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln.

Die Erhebungs- und Übermittlungspflicht gilt erstmals für das Jahr 2014 und ist bis zum 31. Juli 2015 zu erfüllen, wobei Angaben zur Aufschlüsselung des Kontostandes bzw. der auf die US-Steuerpflichtigen entfallenden Erträge frühestens erstmals für das Kalenderjahr 2015 erforderlich sind.

Darüber hinaus ist jedes Finanzinstitut mit (direkt oder indirekt beteiligten) US-Steuerpflichtigen verpflichtet, sich bis zum 31. Dezember 2014 online beim IRS zu registrieren und eine Internationale Identifikationsnummer für Intermediäre (Global Intermediary Identification Number, GIIN) zu beantragen.

Die künftigen Pflichten gemäß FATCA-Verordnung sind bußgeldbewährt; ihre Verletzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 379 Abs. 2 Nr. 1b AO).

Ergibt das Screening oder die weitergehende Untersuchung der Kunden- bzw. Investorenbasis keine direkte oder indirekte Beteiligung von US-Steuerpflichtigen, sollte eine Nullmeldung an das Bundeszentralamt für Steuern entbehrlich sein; eine GIIN zur Vermeidung der 30%i-gen FATCA-Quellensteuer sollte aber dennoch beantrag werden. Sie ist nur dann entbehrlich, wenn ein Finanzinstitut keine US-Kunden oder Investoren hat und keinerlei Zahlungen aus US-Quellen erhält. 

Fazit

Automatisierter Austausch von steuerlich relevanten Daten ist ein effizientes Mittel im Kampf gegen Steuerhinterziehungen. Begrüßenswert ist auch die zwischenstaatliche Umsetzung von FATCA. Denn aufgrund des FATCA-Abkommens und der FATCA-Verordnung sind deutsche Steuerpflichtige nun nicht mehr gegenüber dem US Fiskus zur Auskunft verpflichtet, sondern gegenüber ihrem Heim-Fiskus.

Die damit einhergehende praktische Erleichterung hat allerdings auch einen Preis. Deutsche Finanzinstitute müssen Informationen über US-Kunden oder –Investoren auch dann erheben und dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, wenn gar keine Investments in den USA getätigt werden.

Ungeachtet des hehren Ziels gilt: Der Umfang von „Compliance“-Plichten hat in den letzten Jahren gerade bei Fonds als Finanzinstituten mit typischerweise schlanker Organisation erheblich zugenommen und bindet inzwischen einen erheblichen Teil der Ressourcen. Die neuen FATCA-Pflichten treten zu zahlreichen ebenfalls erst kürzlich begründeten aufsichtsrechtlichen Compliance-Pflichten hinzu – sei es gemäß der AIFM-Richtlinie und dem KAGB oder dem US-amerikanischen Dodd-Frank Act. In absehbarer Zeit kommen die Überprüfungs- und Meldepflichten gemäß dem globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch hinzu (Common Reporting Standard; CRS); vgl. Dorfmueller, Steuerboard vom 25. Februar 2014, DB0649603).

Vor diesem Hintergrund ist Augenmaß bei der weiteren Umsetzung und Anwendung von FATCA bzw. der FATCA-Verordnung geboten. Perspektivisch wird es darauf ankommen, die diversen Plichten aufeinander abzustimmen.

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