Zuwendungen zwischen Partnern sind in Ehen ebenso wie in nichtehelichen Partnerschaften tägliche Praxis. Da Vermögensverschiebungen in nichtehelichen Partnerschaften nach deren Ende nicht durch güter- oder erbrechtliche Regelungen ausgeglichen werden, kann die Gewährung eines Darlehens insofern gegenüber einer Schenkung vorzugswürdig sein. Doch auch bei der Darlehensgewährung ist Vorsicht geboten, wie ein Ende letzten Jahres ergangenes Urteil des BFH (Urteil vom 27.11.2013 – II R 25/12, BFH/NV 2014 S. 537) bestätigt: Wird das Darlehen an den Lebensgefährten zinslos gewährt, unterliegt die Bereicherung des Darlehensnehmers der Schenkungsteuer. Das Urteil folgt grundsätzlich der vorinstanzlichen Entscheidung des FG Münster (vgl. Escher, Steuerboard DB0560918) und der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Gewährung zinsloser Darlehen, geht jedoch in wesentlichen Punkten darüber hinaus.
Die Entscheidung des BFH
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Darlehensgeber mit der Darlehensnehmerin eine eheähnliche Lebensgemeinschaft einging, woraufhin die Darlehensnehmerin ihre Berufstätigkeit einschränkte und auf Ansprüche aus ihrem Ehevertrag gegen ihren damaligen Ehemann verzichtete. Zur Tilgung eines Bankdarlehens gewährte der Darlehensgeber seiner Lebensgefährtin sodann ein zinsloses Darlehen.
Der BFH sah hierin unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Gegenstand der Zuwendung sei der Nutzungsvorteil, der mit 5,5 % zu kapitalisieren sei (§ 15 Abs. 1 BewG).
Eingehen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine Gegenleistung für Zuwendung
Der BFH prüfte zunächst die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Für ehebezogene Zuwendungen ist seit langem anerkannt, dass sie – ausnahmsweise abweichend vom Zivilrecht, das den Schenkungscharakter wegen des spezifischen Ehebezugs ablehnt – als Schenkungen steuerpflichtig sind (BFH-Urteil vom 2.3.1994 – II R 59/92, BStBl. II 1994, 366 = DB0095252). In seinem Urteil übertrug der BFH diesen Grundsatz nunmehr ausdrücklich auf nichteheliche Lebensgemeinschaften: Wende ein Lebensgefährte aus Anlass der Eingehung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft dem anderen freigebig etwas zu, sei das Eingehen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine Gegenleistung für die Zuwendung. Darüber hinaus stellte der BFH in dem vorliegenden Fall fest, dass die Einschränkung der Berufstätigkeit der Darlehensnehmerin und der Verzicht auf Ansprüche gegen ihren damaligen Ehemann keine Gegenleistung für die zinslose Darlehensgewährung darstellten, da der Darlehensgeber hierdurch „keinen schenkungsteuerrechtlich zu berücksichtigenden, in Geld zu veranschlagenden Vorteil (§ 7 Abs. 3 ErbStG) hatte“.
Bewertung des Nutzungsvorteils nach marktüblichem Zinssatz zulässig
Während das FG Münster eine Bewertung mit einem anderen Zinssatz als 5,5% abgelehnt hatte, obwohl es von einem niedrigeren Marktzinssatz überzeugt war, stellte der BFH für die Bewertung des Nutzungsvorteils zweierlei klar: Zum einen erklärte er den Nachweis eines niedrigeren marktüblichen Zinssatzes erstmals für zulässig (da jedoch entsprechende Tatsachenfeststellungen des FG fehlten, verblieb es in diesem Fall letztlich bei dem Zinssatz von 5,5%). Zum anderen stellte er klar, dass es für die Bewertung des Nutzungsvorteils nicht etwa auf die Rendite ankomme, die der Darlehensgeber bei Anlage des Darlehensbetrages bei einer Bank zu marktüblichen Bedingungen erzielen hätte erzielen können. Vielmehr sei der Vergleichsmaßstab der Zinssatz, den der Darlehensnehmer bei Aufnahme eines Darlehens zu abgesehen von der Zinslosigkeit vergleichbaren Bedingungen am Markt hätte entrichten müssen.
Bewertung der Entscheidung und praktische Konsequenzen
Positiv ist, dass der BFH im Rahmen des Revisionsverfahrens die Gelegenheit genutzt hat, die Nachweismöglichkeit für einen geringeren Marktzins als Bewertungsmaßstab ausdrücklich zuzulassen. Dies entspricht auch dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 BewG, auf den der BFH die Bewertung des Nutzungsvorteils richtigerweise stützt („wenn kein anderer Wert feststeht“).
Die Übertragung der Rechtsprechung zu den ehebezogenen Zuwendungen auf Zuwendungen zwischen Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft überrascht letztlich nicht. Auch der BGH setzt bei der zivilrechtlichen Beurteilung von unbenannten Zuwendungen eheliche und eheähnliche Lebensgemeinschaften regelmäßig gleich (Vgl. z.B. BGH-Urteil vom 25.11.2009 – XII ZR 92/06, DB0345319). Steuerlich wäre eine Differenzierung jedoch durchaus angebracht, insbesondere wenn man bedenkt, dass das Schenkungsteuerrecht für Schenkungen zwischen Ehepartnern alle zehn Jahre einen Freibetrag von 500.000 € gewährt, während nichtehelichen Lebenspartnern für diesen Zeitraum nur der allgemeine Freibetrag von 20.000 € zusteht.
Auch wenn unbenannte Zuwendungen in geringer Höhe und im Rahmen der laufenden gemeinsamen Haushaltsführung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Einzelfällen nicht der Schenkungsteuer unterliegen (FG München, Beschluss vom 3.2.2006 – 4 V 2881/05, EFG 2006 S. 686), kann der Freibetrag bei einer langjährigen Partnerschaft schnell ausgeschöpft sein. Es empfiehlt sich daher, Darlehen an nichteheliche Lebenspartner zu marktüblichen Zinsen zu vergeben. Dabei kann der anzusetzende Zins durch die Bestellung einer Sicherheit (z.B. Grundschuld) weiter gesenkt werden. Und nicht zuletzt sollte die Marktüblichkeit durch ein Angebot einer Bank, das auf vergleichbaren Konditionen beruht, gegenüber dem Finanzamt nachweisbar sein.