Der Ferrari als Dienstwagen

Dr. Mathias Birnbaum, Rechtsanwalt, Steuerberater, KPMG AG, Köln

Dr. Mathias Birnbaum, Rechtsanwalt, Steuerberater, KPMG AG, Köln

Das Auto als Fortbewegungsmittel und Statussymbol steht in Deutschland weiterhin hoch im Kurs. Der auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stehende Dienstwagen ist ein üblicher Vergütungsbestandteil bei Arbeitnehmern. Auch Selbstständige halten regelmäßig Fahrzeuge im Betriebsvermögen, die einen privaten Nutzungsanteil aufweisen. Bei Betriebsprüfungen ist der Dienstwagen ein Dauerbrenner. Auch die Rechtsprechung ist immer wieder mit diesem Thema befasst.

Grundsätzlich obliegt dem Steuerpflichtigen die Entscheidung, ob und welche Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft. Es gibt dabei aber auch Grenzen, wie der BFH zuletzt in einem Urteil vom 29.04.2014 (VIII R 20/12, DB0665748) entschieden hat. Der Inhaber einer Tierarztpraxis für Kleintiere aus dem Bezirk des FG Nürnberg hatte als betriebliches Fahrzeug einen Ferrari Spider geleast und dafür in den Jahren 2005 bis 2007 Gesamtkosten von etwa 100.000 Euro ermittelt. Für den Wagen führte er ein Fahrtenbuch. Die Jahresfahrleistung war mit 500 bis 4.000 Kilometern extrem niedrig. Die Fahrten entfielen im Wesentlichen auf den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen. Der Privatanteil war gering. Das Finanzamt versagte den Betriebskostenabzug unter Berufung auf § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG (unangemessene Repräsentationsaufwendungen) und setzte pauschal einen Euro pro Kilometer an.

Höhe des Betriebsausgabenabzugs

Das FG ist dem weitgehend gefolgt. Beim Erwerb eines Luxussportwagens, dessen jährliche Kostenlast in einem unausgewogenen Verhältnis zum Umfang der tatsächlichen betrieblichen Nutzung steht, sei bei typisierender Betrachtung regelmäßig davon auszugehen, dass die Anschaffung privat veranlasst war. Das FG ermittelte durchschnittliche Kosten je gefahrenem Kilometer von 14,56 Euro. Es handle sich in dieser Konstellation um notwendiges Privatvermögen. Als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig seien nur die Kosten für die betrieblich veranlassten Fahrten, und zwar nur in angemessener Höhe (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). Maßgeblich sei dabei nicht die absolute Höhe der Aufwendungen. Es komme vielmehr darauf an, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Das FG hat dazu die Kosten für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse zum Vergleich herangezogen (Porsche 911 und Mercedes SL 600) und im Ergebnis einen Betrag von zwei Euro  pro gefahrenem Kilometer für noch angemessen befunden.

Die Revision des Steuerpflichtigen hat der BFH zurückgewiesen. Zwar sei das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Das FG habe jedoch zu Recht den Betriebsausgabenabzug nach § § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG gekürzt. Der Betrag von zwei Euro  je Fahrtkilometer sei nicht zu beanstanden.

Folgen für die Praxis

Auch wenn der betroffene Veterinärmediziner dies sicherlich anders sehen wird – ihm wurden bei Gesamtkosten von etwa 100.000 Euro  nur ca. 11.000 Euro anerkannt – ist das Urteil für die Praxis durchaus nicht negativ zu werten. Zum einen haben die Gerichte nochmals klargestellt, dass der Steuerpflichtige nicht gehindert ist, auch Fahrzeuge der oberen Preisklasse als Dienstwagen zu wählen. Die exemplarisch als „angemessen“ genannten PKW Porsche 911 und Mercedes SL 600 dürften den Ansprüchen der allermeisten Dienstwagennutzer wohl genügen können. Hilfreich ist auch die Feststellung der angemessenen Kosten pro Kilometer von zwei Euro. Hierauf wird man sich künftig der Finanzverwaltung gegenüber berufen können. Zu beachten ist allerdings, dass dabei die Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielen: Relevant sind insbesondere die Größe des Unternehmens, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg und die Üblichkeit in vergleichbaren Unternehmen. Lediglich in Bezug auf Luxussportwagen der Marken Ferrari, Maserati, Lamborghini usw. wird man aus dem Urteil wohl den Schluss ziehen können, dass die Rechtsprechung dies auch bei größeren Unternehmen regelmäßig nicht akzeptieren wird.

Ob deshalb auch die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts richtig ist, das auch einem Steuerberater den Betriebsausgabenabzug für einen Ferrari nur teilweise zugestehen wollte (EFG 1999, 276, rkr), mag der geneigte Leser beurteilen. Trost finden wir insoweit aber in der Feststellung des FG, dass dem Berufskollegen „mehrere andere Ferraris des Privatvermögens für Privatfahrten zur Verfügung standen“. In diesem Sinne: Gute Fahrt!

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