Wann wird der Sport zum Arbeitslohn?

StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, Köln

StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, Köln

– Mögliche steuerliche Folgen einer Ehrenmitgliedschaft im Golfclub –

Jeder Golfer ist für das Spiel auf dem Grün mit Regelkunde und Etikette vertraut. Sein Handicap kann jeder, der sich für das Spiel mit dem kleinen weißen Ball interessiert, sofort benennen. Allerdings sollte man auch die Regeln des Steuerrechts kennen, damit dem erfolgreichen Einlochen nicht die Ernüchterung im Steuerbescheid folgt.

Welches „Handikap“ hält das Steuerrecht unter Umständen für den passionierten Golfer bereit? Diese Frage stellt sich vor allem bei (früheren) Arbeitnehmern – denn: Sofern die Mitgliedsbeiträge für den Golfclub nicht vom Spieler selbst sondern von seinem Arbeitgeber getragen werden, kann hierin ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil bestehen. Zuletzt hat sich der BFH in seinem Urteil vom 17.07.2014 (VI R 69/13, DB0676453) mit der Frage beschäftigt, wann die Gewährung einer Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steuerpflichtig ist.

Sachverhalt

Der Kläger war früher Vorstandsvorsitzender einer Bank. Die Bank wiederum war an einer „Golf-GmbH“ (Tätigkeitsgebiet Erwerb, Errichtung und Betrieb von Golfsportanlagen) beteiligt – schlussendlich zu 100%. Noch während der aktiven Vorstandstätigkeit des Klägers erwarb die Bank personengebundene Spielberechtigungen von der „Golf-GmbH“. Eine davon kam auch dem Kläger zugute. Der hieraus resultierende geldwerte Vorteil wurde ordnungsgemäß versteuert. Etwas später beschlossen die Gesellschafter der „Golf-GmbH“, den namentlich bekannten Spielberechtigten nach Ausscheiden aus der Tätigkeit für die Bank eine Ehrenmitgliedschaft zu gewähren. Dieser Umstand wurde der Bank vorab und dem Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Bank-Vorstand entsprechend mitgeteilt. Steuerliche Folgen wurden aus der Ehrenmitgliedschaft nicht gezogen. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erhielt der Kläger geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen ein geldwerter Vorteil in Höhe der jährlichen Beiträge erfasst wurde. Hiergegen wendete sich der Kläger erfolglos mit Einspruch und Klage beim Finanzgericht (Urteil des FG Köln vom 14.02.2013 – 13 K 2940/12).

Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Die grundlegende Frage, die nicht nur für die Beiträge zu einem Golfclub gilt, ist: Wann liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor? Laut den Vorgaben in § 19 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für  eine Beschäftigung gewährt werden. Entscheidend ist, dass die Bezüge oder Vorteile durch das jeweilige Dienstverhältnis veranlasst sind. Die erhaltene Leistung muss im weitesten Sinne eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers sein, also Entlohnungscharakter haben. Sind diese Kriterien erfüllt, kann auch eine Zuwendung von einem Dritten als Arbeitslohn qualifiziert werden. Beruht die Zuwendung des Dritten allerdings auf einer anderen (Rechts-) Beziehung zwischen dem Dritten und dem (ehemaligen) Arbeitnehmer, so liegt gerade kein Arbeitslohn vor.

Argumentation des BFH

Im vorliegenden Rechtsstreit verwies der BFH den Fall an das FG zurück. Nach Ansicht des BFH hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob die „Golf-GmbH“ tatsächlich die Dienste des Arbeitnehmers für seinen früheren Arbeitgeber entlohnen wollte. Das FG muss nach Ansicht der BFH-Richter genauer untersuchen, um was für eine Rechtsbeziehung es sich vorliegend handelt. Laut den Vorgaben des BFH sind dabei insbesondere folgende Aspekte zu beachten: Wurde der streitige Vorteil von der Bank oder der „Golf-GmbH“ gewährt? Ist im ersten Fall die Ehrenmitgliedschaft ggf. durch das Gesellschaftsverhältnis zwischen der Bank und der „Golf-GmbH“ begründet und führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung? Wenn eine echte Drittzuwendung vorliegt: Aus welchem Grund wurde diese gewährt? Ist tatsächlich die frühere Arbeitnehmertätigkeit ausschlaggebend oder verfolgt die „Golf-GmbH“ eigene Zwecke wie z.B. Reputationsgewinn? Das FG wird sich nochmals eingehend mit allen Verträgen, Beziehungen und Beteiligten auseinandersetzen müssen.

Fazit

Der BFH betonte in seiner Entscheidung nochmals, dass eine Zuwendung nur dann Arbeitslohn sein kann, wenn sie tatsächlich eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft ist. Für eine abschließende steuerliche Einordnung sind die Rechtsbeziehungen zwischen allen Beteiligten im Detail zu prüfen. Liegt ein finaler Zusammenhang im o.g. Sinne vor, ist es irrelevant, ob Zuwendender der Arbeitgeber oder ein Dritter ist. In allen Fällen handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das FG hat nun die Aufgabe, die Beziehungen und Absichten aller Beteiligten anhand der vom BFH vorgegebenen Kriterien zu prüfen. Im praktischen Fall empfiehlt es sich, Zuwendungen sowohl vom Arbeitgeber als auch von anderen Personen stets eingehend zu prüfen. Sachverhalte sollten entsprechend offen gelegt werden. Unter Umständen ist auch vorab eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft oder eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt angebracht. Wenn die steuerliche Situation geklärt ist, steht einem erfolgreichen Spiel auf dem grünen Rasen und dem Streben nach dem „Hole-in one“ nichts mehr entgehen.

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