Am 1. November 2014 hat die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) erstmals eine inländische Bank dazu veranlasst sog. negative Zinsen von ihren Kunden zu verlangen. Bereits zuvor war der Interbanken-Zinssatz „Eonia“ („Euro Over Night Index Average“) erstmals in den negativen Bereich gerutscht. Andere Kreditinstitute haben bereits angekündigt, ebenfalls negative Zinsen für Kundeneinlagen zu berechnen. Dies stellt das deutsche Ertragsteuerrecht vor neue Herausforderungen.
Ertragsteuerliche Behandlung eines negativen Zinses für Einlagengeschäfte
Die Frage nach der ertragsteuerlichen Qualifikation eines negativen Zinses kann im deutschen Ertragsteuerrecht derzeit nicht eindeutig beantwortet werden. Literatur und Rechtsprechung haben aufgrund des erst kürzlich auftretenden Phänomens noch keine Antwort auf die Frage einer ertragsteuerlichen Behandlung geben können.
Eine Auseinandersetzung mit dem im Ertragsteuerrecht verwendeten Zinsbegriff kann auf den ersten Blick noch keine Lösung liefern. Schließlich lässt bereits der im Zinsbegriff innewohnende Wortsinn auf einen „positiven“ Zinsertrag eines Gläubigers einer Kapitalüberlassung schließen. Zudem besteht die Teleologie eines Zinses in der Zahlung eines Entgelts für eine wirtschaftliche Leistung. Der BFH definiert mit einem Rückgriff auf das Zivilrecht daher einen Zins als eine laufzeitabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals (BFH vom 13.10.1987 – VIII R 156/84, BStBl. II 1988 S. 252). Die eigentliche Zinsschuld stellt demnach eine von der Kapitalschuld (Hauptverbindlichkeit) akzessorische Nebenverbindlichkeit dar (BFH vom 3.10.1984 – II R 194/82, BStBl. II 1985 S. 73). Ein Kapitalgeber verzichtet für eine gewisse Zeit auf seine Liquidität und stellt diese dem Kapitalnehmer gegen Entgelt zur Verfügung.
Dementsprechend kommen für die ertragsteuerliche Behandlung eines sog. negativen Zinses drei Alternativen in Betracht:
- Zinsaufwand für die Überlassung von Kapital
- Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen
- Einlagen-/Kontoführungsgebühr
Zinsaufwand des Kapitalgläubigers?
Im Regelfall einer Kapitalüberlassung führt ein vereinbarter Zinssatz (Zins > 0) zu einer Forderung und zu einem steuerpflichtigen Zinsertrag beim Gläubiger der Kapital- und Zinsschuld. Im Umkehrschluss könnte die Vereinbarung eines negativen Zinses zu einer Zinsverbindlichkeit des Gläubigers der Kapitalschuld führen und ertragsteuerlich zu einem Zinsaufwand.
Dieses Ergebnis würde jedoch den eigentlichen Sinngehalt eines Zinses als wirtschaftliches Nutzungsentgelt für die Überlassung von Kapital außer Acht lassen. Am Beispiel der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) wird deutlich, dass gerade die für Überschusseinkünfte maßgebliche Quellentheorie eine steuerliche Anknüpfung – von Ausnahmen abgesehen – von einer ständig fließenden Einkommensquelle abhängig macht. Im Fall von negativen Zinsen verkehrt sich das wirtschaftliche Leistungsverhältnis um. Der Gläubiger der Kapitalüberlassung (z.B. einer Einlage von Liquidität bei einem Kreditinstitut) erhält als wirtschaftliche Gegenleistung die Entgegennahme oder Verwahrung des Kapitals durch den Kapitalschuldner. Wegen des Wegfalls des ursprünglichen Leistungsgedankens, der Nutzung von Kapital, und der Begründung eines neuen, der Verwahrung von Kapital, geht auch die steuerliche Anknüpfung fehl, einen negativen Zins als Zinsaufwand des Kapitalgläubigers werten zu können. Schließlich können in Anlehnung an die Quellentheorie Einnahmen aus Kapitalvermögen nur dann gegeben sein, wenn Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlassen wird (BFH vom 31.10.1989 – VIII R 210/83, BStBl. II 1990 S. 532 = DB0086015).
Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen?
Alternativ könnten negative Zinsen beim Kapitalgeber als negative Kapitaleinnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu beurteilen sein, ähnlich der Behandlung von sog. „Stückzinsen“. Bei den Stückzinsen handelt es sich um vom Erwerber beim Ankauf eines festverzinslichen Wertpapiers an den Veräußerer gezahlte Zinsen, die auf die Zeit vom letzten Zinstermin bis zum Tag der Veräußerung entfallen (BFH vom 13.12.1963 – VI 22/61 S, BStBl. III 1964 S. 184). Wirtschaftlich betrachtet zieht der Erwerber zum nächsten Zinstermin eine Zinsforderung ein, die er zuvor vom Veräußerer entgeltlich erworben hatte. Diese Stückzinsen werden als negative Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG behandelt und können dann mit den positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnet werden (FG Münster vom 28.8.2008 – 14 K 1337/07 E, EFG 2008 S. 1882). In Anlehnung an die dargestellte Behandlung von Stückzinsen könnten negative Zinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG qualifizieren. Hiergegen spricht jedoch bereits die im Wortlaut liegende Diskrepanz zwischen „negativen Zinsen“ und „Stückzinsen“. Des Weiteren besteht der Zweck der Erfassung von Stückzinsen in der Saldierung mit späteren Zinseinnahmen aus einem festverzinslichen Wertpapier. Im Gegensatz hierzu besteht im Fall von negativen Einlagenzinsen der Zweck gerade nicht darin, innerhalb einer Zinsperiode den Zinsanspruch auf die jeweilige Haltedauer des Erwerbers und Veräußerers zu verteilen. Vielmehr handelt es sich um ein originär vereinbartes Entgelt, welches vom Schuldner für die vereinbarte Laufzeit einer (Kapital-)Einlage zu entrichten ist.
Demzufolge kann ein negativer Einlagezins nicht als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 KStG qualifizieren.
Einlagen-/Kontoführungsgebühr?
Als dritte Alternative kommt die Auslegung eines negativen Einlagezinses als sog. Einlagengebühr in Betracht. Schließlich manifestiert die Vereinbarung eines negativen Zinses die Annahme, dass eine vorübergehende Einlage von Liquidität beim Schuldner (z.B. einem Kreditinstitut) zu keinem weiteren wirtschaftlichen Nutzen führt. Vielmehr offenbart der negative Zins einen Nutzen für den Kapitalgläubiger. Der wirtschaftliche Nutzen wird wohl überwiegend Bonitäts- und Sicherheitsaspekte umfassen. Eine ähnliche Konstellation – die Zurverfügungstellung von Kapital gegen Entgelt – ist bisher lediglich aus dem Bereich der kostenpflichtigen und zinslosen Girokonten bekannt. Die Legitimation für die Erhebung eines Entgelts durch Kreditinstitute hat sich bisher aus dem Geschäftsbesorgungs- und Verwahrungscharakter ergeben. Von daher liegt es nahe, eine gleichlautende ertragsteuerliche Einordnung vorzunehmen. Folgerichtig wäre es demnach, einem negativen Einlagenzins ein Verwahrungszweck zuzuweisen. Für die Einkommensteuer könnte dies bedeuten, dass solche Einlagengebühren im Rahmen der Gewinneinkünfte als Betriebsausgaben und bei den Überschusseinkünften als Werbungskosten behandelt würden, sofern diese im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung einer Einkommensart stehen (BFH vom 9.5.1984 – VI R 63/80, BStBl. II 1984 S. 560). Dies wird insbesondere immer dann der Fall sein, wenn die Kapitalüberlassung mit dem Ziel erfolgt ist, tatsächlich einen „positiven“ Zinsertrag aus der Kapitaleinlage zu erhalten und eine Totalgewinnprognose (wohl noch) positiv ausfallen dürfte. Für einen privaten Kapitalgeber wäre jedoch im Rahmen der Kapitaleinkünfte über den Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) hinaus ein negativer Zins im Ergebnis nicht abziehbar, es sei denn, dieser wäre einer anderen Einkunftsart zuzurechnen (§ 20 Abs. 8 EStG).
Fazit
Die zuvor diskutierten Alternativen zur ertragsteuerlichen Einordnung von sog. negativen Zinsen machen deutlich, dass die Steuergesetzgebung keine eindeutige Regelung zu dieser neu auftretenden Fragestellung aufweist. Am ehesten trifft jedoch die ertragsteuerliche Einordnung als Gebühr zur Verwahrung von Liquidität zu, die im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart möglicherweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Abzug gebracht werden könnte.