Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Beteiligung an einer vermögensverwaltenden, grundbesitzenden Personengesellschaft

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

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Für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, besteht die Möglichkeit, auf Antrag die sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch zu nehmen. In einem solchen Fall unterliegt der Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, nicht der Gewerbesteuer. Da es sich um „eigenen“ Grundbesitz des Unternehmens handeln muss, ist fraglich, wie der Fall zu behandeln ist, wenn der Grundbesitz nicht direkt durch das Unternehmen, sondern über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten wird.

Der BFH hatte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in einem solchen Fall zuletzt versagt (BFH vom 19.10.2010 – I R 67/09, DB 2011 S. 455). Das FG Berlin-Brandenburg hat nunmehr in einem Urteil ausdrücklich entgegen dieser Entscheidung des BFH die Möglichkeit der erweiterten Gewerbesteuerkürzung bejaht (FG Berlin-Brandenburg vom 06.05.2014 – 6 K 6322/13, DB0682420; vgl. dazu auch Wienke, DB 2014 S. 2801). Dies bietet Anlass, sich mit der Problematik und insbesondere der Argumentation des BFH bzw. des FG Berlin-Brandenburg genauer auseinanderzusetzen.

Hintergrund

Da die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 GewStG nach ihrem Wortlaut „eigenen“ Grundbesitz voraussetzt, ist es unumstritten, dass der Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehören muss, das die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen möchte. Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des BFH war für die Zuordnung zum Betriebsvermögen die steuerliche Zurechnung und nicht das zivilrechtliche Eigentum maßgeblich (BFH vom 22.01.1992 – I R 61/90). Daher kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung insbesondere nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Grundbesitz über eine gewerblich tätige Personengesellschaft gehalten wird, da der Grundbesitz in einem solchen Fall zum wirtschaftlichen Eigentum und damit zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft und nicht der Gesellschafter gehört. Der Grundbesitz ist daher für die Gesellschafter der Personengesellschaft „fremd“. Dasselbe gilt für die Beteiligung an einer grundbesitzenden gewerblich geprägten Personengesellschaft, da auch bei dieser der Grundbesitz im Betriebsvermögen der Personengesellschaft und nicht in dem der Gesellschafter steht.

Urteil des BFH vom 19.10.2010

Demgegenüber besteht bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft kein Betriebsvermögen. Die zivilrechtlich der Personengesellschaft zuzurechnenden Wirtschaftsgüter sind für steuerliche Zwecke aufgrund des sog. wirtschaftlichen Eigentums direkt den Gesellschaftern und deren Betriebsvermögen zuzurechnen (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Trotzdem entschied der BFH zuletzt, dass die zur gewerblich tätigen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaft aufgestellten Grundsätze auch bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gelten (BFH vom 19.10.2010 – I R 67/09, DB 2011 S. 455). D.h. auch wenn der Grundbesitz über eine rein vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten wird, scheidet die erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus.

Der BFH stützt sich hierbei im Wesentlichen auf zwei wenig überzeugende Argumente: Einerseits gehöre das Halten einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht zum Katalog der unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Andererseits sei – entgegen der bisherigen Rechtsprechung (s.o.) – die „zivilrechtliche Grundlegung“ maßgeblich. Der von der Untergesellschaft gehaltene Grundbesitz könne daher nicht der Obergesellschaft als „eigener“ zugerechnet werden. Auch die Regelung zum wirtschaftlichen Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ändere hieran nichts.

Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 06.05.2014

Das FG Berlin-Brandenburg hat nunmehr – den ursprünglich Grundsätzen entsprechend und ausdrücklich entgegen der Entscheidung des BFH – entschieden, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung durch die Gesellschafter in Anspruch genommen werden kann, wenn sich der Grundbesitz zivilrechtlich im Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft befindet (FG Berlin-Brandenburg vom 06.05.2014 – 6 K 6322/13, DB0682420; vgl. dazu auch Wienke, DB 2014 S. 2801).

Entsprechend den oben ausgeführten Grundsätzen sowie dem Wortlaut von § 20 GewStDV ist für die Frage, zu welchem Betriebsvermögen der Grundbesitz gehört, nicht die zivilrechtliche Zurechnung, sondern die ertragsteuerliche Zurechnung der Wirtschaftsgüter entscheidend. Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft werden die Wirtschaftsgüter – anders als bei einer gewerblichen Personengesellschaft – steuerlich unmittelbar den Gesellschaftern (anteilig) zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Sie stehen somit im Betriebsvermögen der Gesellschafter. Die vermögensverwaltende Personengesellschaft verfügt selbst über kein Betriebsvermögen. Da die Wirtschaftsgüter den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet werden, besteht ertragsteuerlich auch keine „Beteiligung“, die für eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung schädlich sein könnte.

Praxishinweis

Die Argumente sowie die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg überzeugen vollumfänglich. Sie stehen in einer Linie mit den allgemein anerkannten ertragsteuerlichen Grundsätzen sowie mit den bisher durch den BFH angewandten Grundsätzen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Insoweit ist die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg aus Sicht der Steuerpflichtigen höchst erfreulich. Zu beachten ist jedoch, dass die Finanzverwaltung erwartungsgemäß Revision beim BFH eingelegt hat (Az. des BFH: IV R 27/14). Es bleibt daher abzuwarten, ob und falls ja wie der BFH die ihm vorgelegte Rechtsfrage entscheiden wird. Entsprechende Bescheide sollten daher offen gehalten werden.

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