Der BFH hat mit Urteil vom 12.02.2015 (IV R 29/12, DB0694760) entschieden, eine Instandhaltungsforderung, die einem Verpächter gegen seinen Pächter zusteht, sei nicht zu aktivieren. Die Entscheidung deckt allerdings nicht sämtliche in Pachtverträgen anzutreffende Substanzerhaltungsansprüche ab. Sie dürfte in einigen Branchen zu Rechtsunsicherheiten führen. Hierzu gehören Bilanzierungsfragen bei „eisern verpachtetem Inventar“, wie es beispielsweise im Hotelgeschäft oder im Klinikbereich vorkommt.
Ersatzbeschaffungsregelungen am Beispiel der Hotelpacht
In der Kettenhotellerie ist es keineswegs unüblich, dass der Hotelbetreiber nicht nur Grund und Boden nebst aufstehendem Gebäude pachtet, sondern langfristig zugleich die im Eigentum und Anlagevermögen des Verpächters gehaltene Betriebs- und Geschäftsausstattung. Das reicht von der Möblierung der Zimmer bis hin zum Besteck für das Hotelrestaurant. Der Pachtvertrag sieht dabei oft nicht nur Pflichten zur Instandhaltung vor, wonach der Pächter die Hotelausstattung auf seine Kosten laufend instand zu setzen hat. Vor allem ist er auch verpflichtet, Inventargegenstände in einem festgelegten Zustand zu erhalten und bei Abnutzung zu ersetzen. Die Pachtvertragsparteien verfolgen mit einer solchen Regelung das wirtschaftliche Ziel, das verpachtete Hotel einschließlich Inventar nach Ablauf der (langlaufenden) Pachtzeit im Wesentlichen so herauszugeben, wie es ursprünglich überlassen wurde.
Bilanzielle Behandlung nach bisheriger BFH-Rechtsprechung
Die bilanzielle Behandlung für in dieser Art durchgeführte „Ersatzbeschaffungsregelungen“ hat der BFH in der Vergangenheit in mehreren Entscheidungen herausgearbeitet. Das BMF hat sich ihm im Wesentlichen angeschlossen.
Nach Ansicht des BFH verbleibt das vom Hotelpächter unter Ersetzungs- und Rückgabeverpflichtung zur Nutzung übernommene Inventar im wirtschaftlichen Eigentum des Verpächters. Das gilt trotz des Umstands, dass das Inventar während seiner Nutzungsdauer vollständig vom Pächter verbraucht wird. Die Abschreibungen für das Inventar stehen dementsprechend auch allein dem Verpächter zu. Zur Begründung verwies der BFH insbesondere auf den Rechtsgedanken des § 582a Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach das vom Pächter angeschaffte Ersatzinventar kraft Gesetzes in das zivilrechtliche Eigentum des Verpächters übergeht.
Der Pächter hat hinsichtlich der Erhaltungs- und Ersetzungsverpflichtung eine Erneuerungsrückstellung zu bilden; selbst wenn die Verpflichtung noch nicht fällig ist. Korrespondierend muss der Verpächter – nach bisheriger BFH-Rechtsprechung – einen Pachterneuerungsanspruch als „sonstige Forderung“ aktivieren. Zwar dürfen Ansprüche aus schwebenden Geschäften bilanziell grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme erkennt der BFH aber bei Erfüllungsrückständen an.
Solche lägen bei Pachterneuerungsverpflichtungen vor: Der Verpflichtung des Verpächters zur Überlassung der Pachtsache stehe nicht nur die Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses gegenüber, sondern auch die – sukzessiv zu erfüllende – Verpflichtung zur Erneuerung der Pachtgegenstände. Nur unter Berücksichtigung dieser Verpflichtung sei das Pachtverhältnis ausgeglichen. Solange der Pächter die erforderlichen Erneuerungsmaßnahmen nicht durchgeführt habe, bestehe ein Erfüllungsrückstand. Aus Sicht des Verpächters liege hierin eine nahezu sichere Forderung. Diese sei zu aktivieren.
Die Forderung ist zu jedem Bilanzstichtag unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten neu zu bewerten (mit Teilwert am Bilanzstichtag). Sie beträgt anfangs 0 Euro und wird infolge der Abnutzung des Inventars erhöht. Das Maß der Erhöhung entspricht dem Wert der jährlichen Abnutzung; korrigiert lediglich um veränderte Wiederbeschaffungskosten. Im Ergebnis kann der Verpächter das Abschreibevolumen des Inventars steuerlich nicht nutzen. Es wirkt sich allein der Unterschiedsbetrag zwischen der vorgenommenen Abschreibung und der Veränderung des Anspruchs auf Substanzerhaltung gewinnwirksam aus.
Im Zeitpunkt der späteren Ersatzbeschaffung ist beim Verpächter das Ersatzgut mit den Anschaffungskosten des Mieters zu aktivieren; gleichzeitig ist der Erneuerungsanspruch aufzulösen.
Änderung der Rechtslage durch die BFH-Entscheidung vom 12.02.2015?
Seitdem der BFH am 12.02.2015 entschieden hat, Instandhaltungsforderungen seien vom Verpächter nicht zu aktivieren, ist ungewiss, ob die zuvor dargestellten Grundsätze weiterhin auf die Inventarerneuerung anzuwenden sind.
Der BFH ließ für Instandhaltungsforderungen offen, ob es sich dabei überhaupt um aktivierungsfähige Wirtschaftsgüter handelt. Die Forderungen seien jedenfalls mit Null zu bewerten und daher nicht zu aktivieren. Der Verpächter wende für den Erwerb der Instandhaltungsforderung nichts auf. Er erspare sich durch die entgegen der gesetzlichen Regelung auf den Pächter übertragene Instandhaltung eigene Aufwendungen und erhalte dafür einen geringeren Pachtzins. Die Instandhaltung sei – was die Vorinstanz noch anders beurteilte – auch kein (rückständiger) Teil des Pachtzinses. Dieser werde in einer solchen Konstellation nur für die Gebrauchsüberlassung geschuldet.
Der BFH scheint in der Begründung zum Teil von der älteren Rechtsprechung zum Pachterneuerungsanspruch abzuweichen, ohne aber auf sie einzugehen. Das ist umso bemerkenswerter, als die Vorinstanz ausdrücklich daran anknüpfte (FG Köln vom 27.06.2012 – 15 K 3929/10, DB0490814). Ein maßgeblicher Unterschied besteht zwar insoweit, als der BFH in der aktuellen Entscheidung keine Ersetzungspflichten für Inventar zu beurteilen hatte, die der Wertung des § 582a Abs. 2 Satz 2 BGB unterliegen. Es wäre aus Gründen der Rechtssicherheit gleichwohl wünschenswert gewesen klarzustellen, ob und inwieweit die Grundsätze der jüngsten Entscheidung für die Instandhaltung (laufender Unterhalt) auch auf Verpflichtungen zur Ersatzbeschaffung übertragbar anwendbar ist.