Die Bundesregierung hat angekündigt, Ende Juni 2015 einen Gesetzentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung vorzulegen und in diesem Zusammenhang die künftige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz zu regeln (BR-Drucks. 121/15 S. 37). Eine der zentralen Fragen für die Beratungspraxis im Hinblick auf eine mögliche Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz ist, in welchem Umfang die stillen Reserven in den betroffenen Anteilen erfasst werden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dürften die Steuerpflichtigen unter Verweis auf verfassungsrechtliche Grundsätze des Vertrauensschutzes eine Freistellung der bis zur Gesetzesänderung entstandenen stillen Reserven fordern.
Die Finanzverwaltung könnte aus fiskalischen Gründen eine vollumfängliche Steuerpflicht befürworten. Eine zwischen diesen Positionen vermittelnde Lösung ergibt sich aus den Empfehlungen des Finanzausschusses im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 („JStG 2013“; BR-Drucks. 632/1/12). Hiernach können stille Reserven in Streubesitzbeteiligungen (teilweise) nicht steuerpflichtig sein, falls die betroffenen Anteile nach Einführung des § 8b Abs. 2 KStG erworben worden sind. Allerdings sollen stille Reserven in Streubesitzbeteiligungen in vollem Umfang steuerpflichtig sein, falls die betroffenen Anteile unter dem System des Anrechnungsverfahrens erworben worden sind.
Die Extrempositionen bei der Steuerpflicht für stille Reserven
Die Steuerpflichtigen dürften eine Freistellung der stillen Reserven fordern, die bis zur Einführung einer Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz entstanden sind. Kern ihrer Argumentation dürfte sein, dass sie hinsichtlich dieser stillen Reserven Vertrauensschutz genießen. Veräußerungsgewinne aus Streubesitz sind nach der aktuellen Rechtslage zu 95 Prozent steuerbegünstigt (§ 8b Abs. 2, 5 KStG). Eine zukünftige vollumfängliche Besteuerung würde somit auch stille Reserven erfassen, die unter Geltung der aktuellen Rechtslage steuerbegünstigt realisierbar sind. Dies könnte mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes unvereinbar sein (vgl. Schönfeld/Häck, DStR 2012 S. 1275 m.w.N.).
Die Finanzverwaltung könnte eine vollumfängliche Steuerpflicht für die stillen Reserven in Streubesitzbeteiligungen hingegen befürworten. Sie könnte als Argument anführen, dass kein Vertrauensschutz auf Seiten der Steuerpflichtigen hinsichtlich einer steuerfreien Realisierung der stillen Reserven in den Anteilen besteht. Veräußerungsgewinne aus Streubesitz sind grundsätzlich steuerverhaftet. § 8b Abs. 2 KStG löst diese Steuerverhaftung nicht auf. Rechtsfolge von § 8b Abs. 2 KStG ist allein, dass die erfassten Veräußerungsgewinne bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. Eine zukünftige Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz würde also keine – bislang nicht bestehende – Steuerverhaftung begründen (vgl. Gosch, JbFfSt 2013/2014 S. 153 f.).
Die vermittelnde Lösung des Finanzausschusses zum JStG 2013
Im Rahmen des JStG 2013 wurde bereits eine Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz diskutiert. Der Finanzausschuss empfahl eine differenzierte Anwendung dieser Steuerpflicht auf die in den betroffenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven (BR-Drucks. 632/1/12 S. 21, 36 f.). So sollte sichergestellt werden, dass es nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Besteuerung einer Vermögensposition kommen kann, die vor Einführung der Steuerpflicht steuerfrei hätte vereinnahmt werden können. Im Einzelnen sieht die Empfehlung Folgendes vor:
Falls die Anteile während der Geltung des Anrechnungsverfahrens erworben wurden, habe bereits zum Erwerbszeitpunkt mit einer Steuerpflicht eines späteren Veräußerungsgewinns gerechnet werden müssen. Eine Freistellung der stillen Reserven kommt daher nicht in Betracht. Falls die Anteile nach Einführung des § 8b Abs. 2 KStG erworben wurden, kommt eine Begünstigung der stillen Reserven grundsätzlich in Betracht. Diese grundsätzliche Begünstigung unterliegt maßgeblich zwei Einschränkungen:
- Die Begünstigung findet bis zum 31. Dezember 2018 Anwendung.
- Der gemeine Wert der Anteile bei Einführung der Steuerpflicht ist nachzuweisen und es ist darzulegen, wie sich der Buchwert bis zum Veräußerungszeitpunkt entwickelt hätte, wenn bei Einführung der Steuerpflicht der gemeine Wert anstelle des Buchwerts angesetzt worden wäre. Der so dargelegte fiktive Buchwert wird bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegt.
Anmerkung
Die Empfehlung des Finanzausschusses zur geplanten Einführung einer Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz im Rahmen des JStG 2013 lässt erkennen, dass auf Seiten des Gesetzgebers ein Bewusstsein für die verfassungsrechtliche Problematik einer „rückwirkenden“ Besteuerung der stillen Reserven in Streubesitzbeteiligungen vorhanden ist. Ob der Gesetzgeber diese Problematik schlussendlich zutreffend zugunsten einer Freistellung der bis zur Gesetzesänderung entstandenen stillen Reserven auflöst oder doch eine vollumfängliche Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne einführt, bleibt abzuwarten. M.E. ist schwerlich von der Hand zu weisen, dass eine konkret gefestigte Vermögensposition – in Form der unter Geltung des § 8b Abs. 2 KStG steuerbegünstigt realisierbaren stillen Reserven – durch eine vollumfängliche Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz entwertet wird. Ob einem solchen Vertrauensschutz mit Erfolg eine (rechts-)technische Betrachtung in Form der formal bestehenden Steuerverhaftung entgegengehalten werden kann, ist zumindest zweifelhaft.
Falls sich der Gesetzgeber an den – ggf. zu aktualisierenden – Empfehlungen des Finanzausschusses zum JStG 2013 orientieren sollte, dürften seitens der Steuerpflichtigen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einschränkungen der Übergangsregel vorgebracht werden. Davon abgesehen werden sich in der Beratungspraxis eine Vielzahl an Fragen zur Anwendung und Auslegung der „Stille-Reserven-Klausel“ im Rahmen des § 8b KStG stellen. Eine zeitnahe Äußerung der Finanzverwaltung dürfte in diesem Fall zweckmäßig sein. So sollte für ein Mindestmaß an Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen gesorgt sein.