Der Regierungsentwurf zur Erbschaftsteuer: Drei Macken und ein großer Makel

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, Latham & Watkins LLP, Hamburg

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Die Bundesregierung hat den Entwurf der neuen Erbschaftsteuer überarbeitet und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Der Regierungsentwurf vom 08. Juli 2015 (DB0707996) basiert auf den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (zum Vorentwurf vgl. DB0697298). Der Vorentwurf wurde im Detail überarbeitet und erheblich ergänzt. Bei originärem Betriebsvermögen finden zwar die Regelverschonung von 85 % bzw. die Optionsverschonung von 100 % weiterhin Anwendung. Aber diese Verschonungen sollen künftig nur noch bis zu einem Schwellenwert von 26 Mio. Euro (bzw. 52 Mio. Euro bei qualifizierten Familiengesellschaften, dazu unten) gelten. Bei größeren mittelständischen Unternehmen schmilzt der Verschonungsabschlag bis auf 20 % (bei der Regelverschonung von Vermögen über 116 bzw. 142 Mio. Euro) bzw. 35 % (bei der Optionsverschonung von Vermögen über 116 bzw. 142 Mio. Euro) ab. Die Verschonungsregeln sind jetzt sehr kleinteilig geworden.

Insgesamt steht fest: Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht führt zu einer massiven Mehrbelastung im deutschen Mittelstand. Dies entspricht nicht einer Forderung des Bundesverfassungsgerichts, sondern ist die Konsequenz der politischen Vorgabe, das Erbschaftsteuerrecht nicht abzuschaffen oder grundlegend umzugestalten.

Bei dieser Vorgabe mag es zwar als folgerichtig erscheinen, mit modifizierten Verschonungsabschlägen und optionaler „Verschonungsbedarfsprüfung“ eine Übermaßbesteuerung zu vermeiden, ohne das Gleichheitsgebot erneut zu verletzen. Große Bedeutung kommt dabei auch einer zielgenauen Definition des begünstigten Vermögens zu.

Der Gesetzentwurf hat aber zumindest drei „Macken“ und im Ergebnis einen entscheidenden Makel, der die Vorwegnahme der Erbfolge und die Sicherung mittelständischer Unternehmen über Jahre hinaus massiv belasten wird:

Lohnsummentest

Der sog. Lohnsummentest verlangt den Nachweis von Löhnen und Gehältern im Unternehmen, die fünf bzw. sieben Jahre nach Vermögensübergang gezahlt werden. Dieser Test ist im Hinblick auf den Zweck der Verschonung – Sicherung von Arbeitsplätzen – an sich nicht zu beanstanden. Dass der Lohnsummentest aber nur bei Betrieben mit bis zu drei Beschäftigten entfällt, ist viel zu restriktiv. Damit unterliegt schon der kleine Handwerksbetrieb den gesteigerten Nachweispflichten und den damit verbundenen Kosten. Das schießt weit über das Ziel hinaus. Man sollte sich hier zumindest an der Freigrenze des Betriebsverfassungsgesetzes (fünf ständige Arbeitnehmer) orientieren.

Familienunternehmen

Die Möglichkeit, von den weitreichenden Verschonungsregeln (85 % bzw. 100 %) Gebrauch zu machen, besteht für qualifizierte Familienunternehmen bis zur Höhe von 52 Mio. Euro (doppelt so hoch wie im Grundfall von 26 Mio. Euro). Damit soll berücksichtigt werden, dass Anteile an Familiengesellschaften oftmals nur zu beschränkten Entnahmen und Abfindungen berechtigen und Verfügungsbeschränkungen unterliegen (Vinkulierung). So richtig das Anliegen ist: Bereits der Schwellenwert von 52 Mio. Euro mutet willkürlich an. Familienunternehmen sind z.T. deutlich größer. Die Regelung ist überdies technisch völlig misslungen. Der Erwerber soll für 10 Jahre vor und 30 (!) Jahre nach der Übertragung nur beschränkt entnahme- und abfindungsberechtigt sein und die Anteile nur an Angehörige übertragen dürfen. Ein Dreißigjahre-Zeitraum ist absurd. Zur Erinnerung: Vor 30 Jahren gewann Boris Becker Wimbledon, Deutschland war geteilt, und das Internet war unbekannt. Ein solcher Zeitraum ist viel zu lang; er sollte auf 10 Jahre nach der Übertragung beschränkt werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass über die Steuerentnahme hinaus eine Entnahme zur persönlichen Lebensführung unschädlich ist. Schließlich müssen Übertragungen an Poolmitglieder, die denselben Entnahme-, Abfindungs- und Verfügungsbeschränkungen unterliegen, ohne weiteres möglich sein.

Verschonungsbedarf

Bei Überschreiten der Schwellenwerte schmilzt der Verschonungsabschlag bis auf 20 % bzw. 35 % ab, wird also massiv beschränkt. Der Erwerber begünstigten Betriebsvermögens kann sich alternativ zur Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags auch einer Verschonungsbedarfsprüfung unterwerfen: Er hat dann nachzuweisen, dass er die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus der Hälfte seines eigenen bzw. hinzuerworbenen freien, d.h. nicht begünstigten Vermögens nicht begleichen kann. Er muss also sein gesamtes Vermögen gegenüber dem Finanzamt offenlegen – „Hosen runter“: ein gewaltiger Ermittlungs- und Bewertungsaufwand.

Der entscheidende Makel

Womit wir bei der eigentlichen Belastung durch die neue Erbschaftsteuer wären: Bislang spielten Bewertungsthemen im Steuerverfahren keine wesentliche Rolle. Bei der Optionsverschonung wird der Erwerb vollen Umfangs freigestellt. Selbst bei der Regelverschonung (85 %) wird die Bewertung des begünstigten Betriebsvermögens selten zum Problem. Künftig erlangt die Bewertung überragende Bedeutung. Wenn die Steuer auf bis zu 80 % des begünstigten Vermögens erhoben wird (Regelverschonung; 65 % bei der Optionsverschonung), werden Erbschaftsteuerfälle ganz regelmäßig streitig werden. Dies gilt naturgemäß auch für die Bedürfnisprüfung, bei der jeder Gegenstand des Privatvermögens und des nicht begünstigten Betriebsvermögens bewertet werden muss. Da wird ein neues Schlachtfeld für Unternehmer, Betriebsprüfer und Berater eröffnet.

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