Gute Nachricht aus Europa: Vorsteuerabzug bei Erwerber-Holding bleibt möglich

RA/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

RA/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

Gute Nachrichten aus Europa sind derzeit eher selten. Eine erfreuliche Meldung gibt es jedoch: Der EuGH hat weitgehend geklärt, unter welchen Umständen eine Erwerber-Holding die von ihr im Zuge des Erwerbs einer Beteiligung gezahlte Vorsteuer geltend machen kann. Dies ist möglich, wenn die Erwerber-Holding durch entgeltliche umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten aktiv an der Verwaltung der erworbenen Beteiligung teilnimmt und hierdurch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Erwirbt die Erwerber-Holding in einer Transaktion gleichzeitig Beteiligungen, denen gegenüber sie solche Leistungen nicht erbringt, ist die Vorsteuer aufzuteilen.

Ausgangslage

Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften entstehen regelmäßig hohe Kosten (Due Diligence, Vertragsverhandlung, sonstige Beratung). Der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen ist also ein relevanter Aspekt. Gerade bei Erwerbergesellschaften, deren Zweck im wesentlichen in der Beteiligung an einer oder mehreren anderen Gesellschaften besteht (Holding), stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Vorsteuerabzug aus Transaktionskosten möglich ist.

Typischerweise wird eine solche Erwerber-Holding als Führungs- oder Funktionsholding eingerichtet, d.h. sie greift aktiv aufgrund gesonderter Dienstleistungsverträge in das laufende Tagesgeschäft ihrer Beteiligungen ein. In der Praxis hat die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug in diesen Fällen aufgrund des BMF-Schreibens vom 26.01.2007, BStBl. I 2007 S. 211 = DB 2007 S. 315 akzeptiert.

Vorlagebeschluss des BFH

Diese scheinbar für die Praxis weitgehend geklärte Lage ist durch zwei Beschlüsse des BFH in Zweifel gezogen worden.

Der BFH hat in zwei Vorlagebeschlüssen an den EuGH vom 11.12.2013 (XI R 17/11,  DB0649952 und XI R 38/12, DB0649953) folgende Auffassung vertreten: Auch eine Erwerber-Holding, die gegenüber ihren Beteiligungen steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, habe neben dieser wirtschaftlichen Tätigkeit einen nichtwirtschaftlichen Bereich, nämlich das Halten der Beteiligung an diesen Tochtergesellschaften. Deshalb stünden Eingangsumsätze in Gestalt der Transaktionskosten bei Erwerb der Beteiligung nicht in einem ausschließlichen Zusammenhang mit den künftigen steuerpflichtigen Dienstleistungsumsätzen, sondern sie seien auch dem nichtwirtschaftlichen Bereich „Halten einer Beteiligung“ zuzuordnen. Dementsprechend seien die Vorsteuerbeträge grundsätzlich aufzuteilen. Weder die maßgebliche Richtlinie der EU zur Umsatzsteuer (im Streitjahr 2006 die Richtlinie 77/388/EWG, aktuell die MwStSystRL) enthält entsprechende Vorgaben, noch das deutsche UStG.

Der BFH hat daher den EuGH um nähere Hinweise für die Berechnung der Aufteilung ersucht, die objektiv wiederspiegeln sollte, welcher Teil der Eingangsaufwendungen dem wirtschaftlichen und dem nichtwirtschaftlichen Bereich tatsächlich zuzurechnen sei. Dabei hat der BFH explizit darauf hingewiesen, dass die steuerpflichtigen Dienstleistungen gegebenenfalls nur geringfügig im Verhältnis zum Erwerb der Beteiligung insgesamt sein könnten.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH ist dem BFH schon im Ansatz nicht gefolgt. Er hat vielmehr festgehalten, dass Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen getragen werden, an deren Verwaltung die Erwerber-Holding durch entgeltliche Tätigkeiten teilnimmt, als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen sind und die hierauf entfallende Vorsteuer „grundsätzlich vollständig abzuziehen“ ist.

Der EuGH macht lediglich zwei Einschränkungen. Erbringt die Erwerber-Holding auch Umsätze, die mehrwertsteuerfrei sind, so sind die Vorsteuern entsprechend aufzuteilen. Trägt die Erwerber-Holding Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen und erbringt sie entsprechende Dienstleistungen nur an einen Teil der erworbenen Beteiligungen, so ist die Vorsteuer wiederum aufzuteilen. Der Aufteilungsschlüssel hierfür ist durch den nationalen Gesetzgeber bzw. im Falle Deutschlands ersatzweise durch die Gerichte festzulegen. Dabei muss der Schlüssel objektiv wiederspiegeln, welcher Teil der Eingangsaufwendungen welchem Bereich zuzurechnen ist.

Damit hat der EuGH den gedanklichen Ansatz des BFH, zwischen der Erbringung der Dienstleistung an eine Tochtergesellschaft und dem reinen Halten der Beteiligung an dieser Tochtergesellschaft zu unterscheiden, abgelehnt.

Es bleibt zu hoffen, dass das für Verhältnisse des EuGH erfreulich klare Urteil vom BFH und anschließend von der Verwaltung umgesetzt wird. Damit wäre für die Praxis Klarheit gewonnen, wie in solchen Fällen vorzugehen ist.

Kommentare sind geschlossen.