Verwaltung von Immobilienfonds – Leistungen des Asset Managers bald umsatzsteuerfrei?

RA/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

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Die Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes ist in Deutschland von der Umsatzsteuerpflicht befreit (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG). Damit sollen Fondsanleger nicht gegenüber Direktanlegern steuerlich benachteiligt werden, die ihre Investitionen ohne eine Vermögensverwaltung durch zwischengeschaltete Investmentgesellschaften tätigen.
Die Steuerbefreiung ist nun jedoch Gegenstand eines laufenden EuGH-Verfahrens („Fiscale Eenheid X N.V. c.s.“; Rs. C-595/13). Die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 20.05.2015 haben Brisanz, wie bereits Bujotzek kürzlich an dieser Stelle im Zusammenhang mit dem Begriff des „Investmentfonds“ darlegt (Bujotzek, DB0991106). Auch der Begriff der „Verwaltung“ erfährt aber – sollte der EuGH der Generalanwältin Kokott folgen – ein neues, erweitertes Verständnis.

Unklarheiten beim Begriff der Verwaltung

Bis heute ist nicht abschließend geklärt, was Teil der „Verwaltung“ im Sinne der Steuerbefreiungsvorschrift ist. Der EuGH stellt in gefestigter Rechtsprechung für die Gewährung der Steuerfreiheit allein auf die Art der Tätigkeit ab. Ohne dass es auf den Leistungserbringer oder -empfänger ankommen soll, umfasst die Steuerbefreiung danach regelmäßig alle Leistungen, die mit der Verwaltung des Investmentvermögens einhergehen. Eine – nicht erschöpfende – Auflistung einschlägiger Dienstleistungen findet sich im Anhang II der Richtlinie 85/611 in der durch die Richtlinie 2001/107 geänderten Fassung. Das BMF nimmt eine kasuistische Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Verwaltungstätigkeiten vor und verfolgt eine eher restriktive Anwendung. Mit Urteilen wie zuletzt in den Fällen „Abbey National“ und „GfBk“ hat sich der EuGH jedoch wiederholt gegen eine (zu) enge Interpretation gewandt.

Maßgeblichkeit des konkreten Anlagegegenstands

Die Ausführungen der Generalanwältin Kokott ergehen noch zur Vorgängervorschrift der heutigen Steuerbefreiungsnorm, lassen sich aber auf die aktuelle Rechtslage übertragen.

Dem Verfahren liegt der vereinfachte Fall zugrunde, dass eine niederländische Gesellschaft als Mitglied der steuerlichen Einheit „Fiscale Eenheid X N.V. c.s.“ (X) sämtliche Verwaltungsaufgaben gegenüber mit dem Handel und der Bewirtschaftung von Immobilien befassten Gesellschaften erbracht hatte. Hierzu zählten die Verwaltung des Immobilienvermögens, der An- und Verkauf von Immobilien sowie die Akquisition neuer Anteilseigner. Da die Parteien über die von der Steuerbefreiung erfassten Verwaltungsleistungen stritten, muss der EuGH nun entscheiden, ob die MwStSystRL dahin auszulegen sei, dass unter dem Begriff der „Verwaltung“ auch die von der Gesellschaft einem Dritten übertragene tatsächliche Bewirtschaftung von Immobilien zu verstehen sei.

Der Entscheidungsvorschlag der Generalanwältin bejaht dies mit der Einschränkung, dass mangels einer Übertragung von einzelnen Verwaltungsdienstleistungen auf einen Dritten als Subunternehmer nur darüber zu befinden sei, ob die Verwaltung im Sinne der Steuerbefreiung auch die tatsächliche Bewirtschaftung von Immobilien beinhalten kann.

Nach den Vorgaben des Unionsrechts müssten die von der Umsatzsteuer zu befreienden Umsätze für die Tätigkeit von Investmentgesellschaften „spezifisch“ sein. Dies richte sich nach dem Gegenstand des Sondervermögens. Sinn und Zweck eines solchen Sondervermögens sei seine Erhaltung und Mehrung, weshalb für die Verwaltung des Vermögens diejenigen Handlungen spezifisch seien, die ein Verwalter vornehmen müsse, um das ihm anvertraute Anlagevermögen erhalten und daraus Erträge erzielen zu können. Die Anlagegegenstände müssten hierzu ordnungsgemäß bewirtschaftet werden, was wiederum in Abhängigkeit vom jeweiligen Anlagegegenstand zu bestimmen sei. Handelte es sich um Immobilien, könne ihr Wert grundsätzlich nur erhalten und Erträge aus ihnen erzielt werden, wenn die Immobilien auch tatsächlich bewirtschaftet würden. Schließlich entspreche es auch dem Ziel der Steuerbefreiung, die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilie durch den Verwalter eines Immobilienfonds von der Steuer auszunehmen, um die Neutralität hinsichtlich der Wahl zwischen unmittelbarer Anlage in eine Immobilie und der Anlage in einen Immobilienfonds zu wahren.

Fazit

Sollte sich der EuGH der Rechtsauffassung der Generalanwältin anschließen, kann sich aus deutscher Sicht der Anwendungsbereich des Steuerbefreiungstatbestands in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG erheblich erweitern. Eventuell bietet sich eine „Rettung“ der geltenden Rechtslage darüber an, dass im EuGH-Verfahren die Auslagerung sämtlicher Verwaltungstätigkeiten auf einen Dienstleister betroffen ist und nicht nur ein Einkauf einzelner Bewirtschaftungsaktivitäten erfolgt.

Andernfalls wird sich jeder Asset Manager oder Berater unter Umständen fragen müssen, für wen konkret er aktuell Dienstleistungen erbringt, denn abhängig vom Vertragspartner können seine Leistungen umsatzsteuerfrei (Beratung für Immobilien-Investmentfonds) oder umsatzsteuerpflichtig (Beratung für sonstige Immobiliengesellschaften) sein. Da eine Option zur Steuerpflicht nicht in Betracht kommt, müsste auch berücksichtigt werden, dass steuerfreie Umsätze zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen. Das Urteil kann daher nicht nur aus Sicht der Immobilienfonds, sondern auch für Immobilien-Dienstleister mit Spannung erwartet werden.

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