Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

RA Stephan H. Schmidt, Dipl.-Fw. (FH), P+P Pöllath und Partners, München

RA Stephan H. Schmidt, Dipl.-Fw. (FH), P+P Pöllath und Partners, München

Mit dem am 9. Dezember 2015 von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf soll das Besteuerungsverfahren modernisiert und in ein digitales Zeitalter überführt werden. Jedoch befasst sich der Gesetzesentwurf nicht nur mit den notwendigen Änderungen für eine digitale Kommunikation zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen, sondern enthält noch weitere beachtliche Änderungen, die ausschnittsweise im Folgenden erläutert werden sollen.

Fristverlängerung für steuerlich beratene Steuerpflichtige

Die bisher für steuerlich beratene Steuerpflichtige durch gleich lautende Erlasse gewährte automatische Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres wird nun durch eine gesetzliche Regelung in § 149 Abs. 3 AO-E ins Gesetz geschrieben und gleichzeitig bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres verlängert.

Damit wird die bis zum Veranlagungszeitraum 2004 geltende Fristenlage wieder eingeführt. Der Gesetzgeber begründet diese um zwei Monate verlängerte Frist damit, dass aufgrund der Übermittlungsfristen von erforderlichen Bescheinigungen frühestens ab März des Folgejahres mit der Erstellung der Steuererklärung begonnen werden kann und den Steuerberatern ein Jahr zur Erstellung der Steuererklärungen zur Verfügung stehen soll.

Eine Fristverlängerung über den 28.02. des Zweitfolgejahres hinaus ist jedoch nur noch in Fällen möglich, in denen der Steuerpflichtige ohne Verschulden an der rechtzeitigen Abgabe gehindert ist (§ 109 Abs. 2 AO-E). Hinsichtlich des Verschuldens sollen die Grundsätze zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten, so dass eine Fristverlängerung aufgrund der Arbeitsüberlastung des Steuerberaters zukünftig nicht mehr möglich sein soll.

Vorabanforderungen

Schließlich werden die sogenannten Vorabanforderungen auch auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und die Gründe für eine Vorabanforderung abschließend geregelt (§ 149 Abs. 4 AO-E). Zukünftig können Vorabanforderungen nur auf folgende Gründe gestützt werden:

  • verspätete Abgabe oder Nichtabgabe von Steuererklärungen,
  • Festsetzung von nachträglichen Voraussetzungen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum innerhalb bestimmter Fristen,
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen außerhalb des Veranlagungsverfahrens,
  • Abschlusszahlung von mehr als 10.000 € oder 25 Prozent der festgesetzen Steuer im vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder wenn mit einer entsprechenden Zahlung zu rechnen ist,
  • Stattfinden einer Betriebseinstellung oder- eröffnung oder
  • Feststellung von Verlusten für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften.

Positiv hervorzuheben ist, dass nun die Gründe für die Vorabanforderungen gesetzlich festgelegt sind und insbesondere der Begriff der hohen Nachzahlung nicht mehr im Ermessen des jeweiligen Finanzamtes liegt.

Verspätungszuschlag

Einhergehend mit der gesetzlichen Regelung der Fristverlängerung für steuerlich beratene Steuerpflichtige ist nun auch der Verspätungszuschlag neu geregelt worden. Dieser ist nun bei einer verspäteten Abgabe zwingend festzusetzen und steht nicht mehr im Ermessen des Finanzamtes (§ 152 Abs. 2 AO-E).

Zusätzlich wurde auch die Höhe des Verspätungszuschlags gesetzlich geregelt. Dieser beträgt zukünftig 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 € pro angefangenen Monat der Verspätung und bei Steuererklärungen, die für ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben sind, wie Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Umsatzsteuererklärungen, 0,25 Prozent der zu zahlenden Steuer, mindestens jedoch 50 € pro angefangenen Monat der Verspätung (§ 152 Abs. 3 AO-E).

Für monatlich oder quartalsweise abzugebende Voranameldungen bleibt es jedoch bei dem bisherigen Ermessenspielraum der Finanzverwaltung dem Grunde und der Höhe nach (§ 152 Abs. 6 AO-E).

Berichtigung von Fehlern des Steuerpflichtigen

Es soll ein neuer § 173a AO-E eingeführt werden, der es ermöglicht, Steuerbescheide zu ändern, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von offenbaren Unrichtigkeiten dem Finanzamt rechtserhebliche Maßnahmen unzutreffend mitgeteilt hat.

Hierdurch wird die Diskussion hinsichtlich der sogenannten Übernahmefehler bei § 129 AO entschärft, da es nicht mehr darauf ankommt, ob das Finanzamt bei Erlass des Bescheids die offenbare Unrichtigkeit hätte erkennen können. Jedoch ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige die Beweislast für offenbare Unrichtigkeiten trägt, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Hierbei muss die Reaktion der Finanzverwaltung und Auslegung der Rechtsprechung abgewartet werden, ob diese Vorschrift wirklich die Diskussion entschärft oder ob sie aufgrund entsprechend hoher Nachweisanforderungen faktisch leerläuft.

Kleinbetragsverordnung

Die Kleinbetragsverordnung wird zugunsten der Steuerpflichtigen derart geändert, dass bei Änderungen oder Berichtigungen u.a. der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer eine Erhöhung nur vorgenommen wird, wenn die Änderung mindestens 25 € beträgt. Führt die Änderung jedoch zu einer niedrigeren Steuer, bleibt es bei der bisherigen Grenze von 10 €.

Fazit

Neben den Gesetzesänderungen zur Überführung des Veranlagungsverfahrens in ein digitales Zeitalter hat der Gesetzgeber noch einige andere Änderungen für Steuerpflichtige und Berater mit aufgenommen, die nicht nur vorteilhaft sind. Die Änderungen sollen zum 01.01.2017 in Kraft treten.

Die Bundessteuerberaterkammer hat mit Pressemitteilung vom 16.12.2015 bereits Stellung zum Gesetzentwurf genommen und einige Regelungen kritisiert. Daher sollte das weitere Gesetzgebungsverfahren genau beobachtet werden.

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