Wertpapierleihe – BFH kassiert erneut steuergetriebenes Finanzprodukt

RA/StB Dr. Rudolf Mikus, Partner bei Beiten Burkhardt, Frankfurt/M.

RA/StB Dr. Rudolf Mikus, Partner bei Beiten Burkhardt, Frankfurt/M.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.08.2015 – I R 88/13 (DB 2016 S. 82) entschieden, dass eine Wertpapierleihe noch keinen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Aktien bewirkt, wenn sie dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft. Das kann nach Gesamtwürdigung aller Umstände der Fall sein, wenn der Entleiher (1) in wirtschaftlichem Sinne nicht über die Dividenden aus den verliehenen Aktien verfügen kann, (2) nicht die Stimmrechte auf der Hauptversammlung ausüben darf und zudem (3) auch nicht das in den Aktien verkörperte Kapital wirtschaftlich nutzen soll, etwa zur Zwischenfinanzierung anderer Vorhaben. In einem solchen Fall erlange der Entleiher lediglich eine „leere“ zivilrechtliche Eigentumshülle, die steuerlich kein wirtschaftliches Eigentum begründe und daher auch keine Zurechnung der Dividenden rechtfertige. Dividenden, die einem solch eine „leere“ Eigentumshülle innehabenden Entleiher ausbezahlt werden, sind steuerlich nicht als Kapitalerträge im Sinne des § 8b KStG freigestellt.

Sachverhalt

Dem Urteil lag ein Standard-Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen zugrunde. Auf der Basis dieses Vertrags tätigten Verleiher – ein in Großbritannien ansässiges Finanzinstitut – und Entleiher – ein deutsches Maschinenbauunternehmen – eine Reihe von Wertpapierleihgeschäften. Die Dauer betrug jeweils 14 Tage und erstreckte sich über den Dividendenstichtag der verliehenen Aktien. Das Maschinenbauunternehmen erhielt die Dividenden und leistete zeit- und betragsgleich Kompensation an das Finanzinstitut. Eine Ausübung von Aktionärsrechten durch das Maschinenbauunternehmen war nicht vorgesehen.

BFH versagt der steuergetriebenen Wertpapierleihe die Anerkennung

Bereits die Vorinstanz (FG Niedersachsen vom 21.11.2013 – 6 K 366/12, RS1045539; vgl. dazu auch Kreft, StR kompakt, DB0648618.) hatte dem Finanzprodukt die steuerliche Anerkennung versagt, allerdings unter Verweis auf eine spezielle Missbrauchsvermeidungsvorschrift (§ 8b Abs. 10 KStG), die während des streitigen Veranlagungszeitraums in das Gesetz eingefügt worden war. Diese Vorschrift verhindert seither, dass einerseits Dividenden aus geliehenen Aktien steuerfrei vereinnahmt und andererseits wirtschaftlich korrespondierende Kompensationszahlungen an den Verleiher vollumfänglich als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Auf die Revision, welche die zeitliche Anwendbarkeit dieser Regelung vor dem Hintergrund der verfassungsmäßigen Grenzen rückwirkender Gesetzgebung in Zweifel gezogen hatte, geht der BFH nicht weiter ein. Sondern er versagt der steuergetriebenen Wertpapierleihe in deutlich weiter gehendem Umfang die Anerkennung.

Die Rechtsprechung des BFH befindet sich auf einer Linie mit der in 2014 veröffentlichten Entscheidung zum (fehlenden) Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sogenannten „cum/ex“-Geschäften (BFH vom 16.04.2014 – I R 2/12, DB 2014 S. 2321). Das Gericht hatte dort ein steuergetriebenes Finanzprodukt verworfen, welches wirtschaftlich allein auf die mehrfache Erstattung von Kapitalertragsteuer gerichtet war, während alle anderen wirtschaftlichen Risiken durch ein einheitliches Vertragswerk neutralisiert wurden. In der Fachliteratur war zuvor kontrovers diskutiert worden, ob denn der „cum/ex“-Mechanismus mit den Vorschriften des Kapitalertragsteuerrechts vereinbar ist oder zumindest einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstellt. Der BFH ließ diese (schwierigen) Fragen indes dahinstehen und entschied den Fall allein durch Hinweis auf fehlendes wirtschaftliches Eigentum, wodurch die Berechtigung zur Erstattung der Kapitalertragsteuer entfiel.

Kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Entleiher

Die nunmehrige Entscheidung zur Wertpapierleihe steht durchaus in Einklang mit Tendenzen in den internationalen Rechnungslegungsstandards, bei einer Wertpapierleihe keinen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Entleiher zu unterstellen, sondern lediglich schuldrechtlich Forderungen und Verbindlichkeiten auszuweisen. Gleichwohl ist es bis dato die einhellige und auch von der Finanzverwaltung geteilte Auffassung, dass das Steuerrecht einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den verliehenen Aktien unterstellt. Und dass daran Kompensationszahlungen nichts ändern, die an den Verleiher für zwischenzeitlich eingegangene Dividenden bezahlt werden. Diesen Mechanismus sieht nicht nur der internationale MSLA-Musterrahmenvertrag vor, sondern auch der Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen des Bundesverbandes deutscher Banken. Was der BFH hier als Ausnahmefall beschreibt, dürfte in Wahrheit den Standardfall eines Wertpapierdarlehens abbilden.

Bedeutung für die Praxis

Für die Praxis ist die Entscheidung von großer Bedeutung, weil jetzt alle noch nicht abschließend der Betriebsprüfung unterlegenen Wertpapierdarlehen daraufhin untersucht werden müssen, ob vielleicht unbeabsichtigte und unerwünschte steuerliche Folgen eingetreten sind. Das betrifft nicht nur steuergetriebene Finanzprodukte, sondern auch andere Strukturen, die jetzt schlichtweg anders behandelt werden. Bei der Verteidigung steuergetriebener Finanzprodukte in der Betriebsprüfung verschiebt sich der Fokus von reinen Rechtsfragen zur Sachverhaltsermittlung in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum. Zukünftig gilt es, die tatsächlichen „Wertsteigerungschancen und Wertminderungsrisiken“ herauszuarbeiten (vgl. BFH vom 18.08.2015, a.a.O., Tz. 21). Zudem müssen sich Steuerpflichtige darauf einstellen, mit spezifischen Nachfragen und Dokumentationserfordernissen konfrontiert zu werden – auch wenn die Beweislast grundsätzlich bei der Finanzverwaltung bleibt, dass das wirtschaftliche Eigentum „ausnahmsweise“ (so der Leitsatz des BFH) beim Verleiher der Wertpapiere verbleibt.

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