Umsatzsteuerlicher Beistand der Finanzverwaltung für Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe

RA David Hötzel, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA David Hötzel, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Die derzeit zu bewältigenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Hilfe für Flüchtlinge sind nicht zuletzt auch eine finanzielle Herausforderung. Hierbei ist der Fiskus zum einen auf der Ausgabenseite gefordert, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen seiner hoheitlichen Leistungsverwaltung effektiv einzusetzen. Zum anderen ist die Finanzverwaltung aber auch auf der Einnahmenseite bestrebt, das persönliche und finanzielle Engagement von Bürgern und Vereinen steuerlich zu unterstützen. Damit wird im Wege einer zurücknehmenden Eingriffsverwaltung die Unterstützung für Flüchtlinge gefördert.

BMF-Schreiben vom 09. Februar 2016

Mit seinem jüngsten hierzu erlassenen Schreiben vom 09. Februar 2016 (DB 2016 S. 444) nimmt das BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe Stellung. Im Wege einer allgemein angeordneten Billigkeitsmaßnahme erlaubt es insbesondere für die Tätigkeit von gemeinnützigen Vereinen eine weite Auslegung bei der Anwendung mehrerer Umsatzsteuerbefreiungstatbestände. Vereine, die sich im Rahmen der Flüchtlingshilfe auch über ihren eigentlichen Satzungszweck hinaus engagieren, sollen nicht Gefahr laufen einer (zusätzlichen) Umsatzsteuerbelastung ausgesetzt zu sein. Vor allem das Engagement in der Unterbringung, Betreuung, Versorgung oder Verpflegung von Flüchtlingen soll durch Umsatzsteuerbefreiungen unterstützt werden.

Umsatzsteuerbefreiung wie für vergleichbare Leistungen

Zur Verwirklichung dieser Ziele werde es von den Finanzämtern zunächst nicht beanstandet, wenn Vereine für das genannte Engagement erhaltene Entgelte aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften ihrem Zweckbetrieb zuordnen. Ebenso werde es nicht beanstandet, wenn umsatzsteuerliche Vorschriften, die auf vergleichbare Leistungen bereits angewendet werden, auch im Rahmen der Flüchtlingshilfe angewendet werden. Als vergleichbar sieht das BMF etwa die Hilfe zu Gunsten von Obdachlosen an.

Welche Leistungen nach dieser Maßgabe steuerbefreit sein könnten, zählt das BMF in einem (nicht abschließenden) Beispielskatalog auf. So könnten etwa Umsätze befreit werden, wie sie bei der Versorgung von Jugendlichen zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken erzielt werden (§ 4 Nr. 23 UStG) sowie Umsätze aus Leistungen der Jugendhilfe (§ 4 Nr. 25 UStG). Besonderes Augenmerk legt das BMF zudem auf die Steuerbefreiung für Umsätze der Wohlfahrtsverbände (§ 4 Nr. 18 UStG). Es stellt hierfür ausdrücklich klar, dass eine Umsatzsteuerbefreiung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch dann in Betracht kommt, wenn die von den Wohlfahrtsverbänden erbrachten Leistungen nicht unmittelbar dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis, sondern der Flüchtlingshilfe zugutekommen. Erbringe beispielsweise ein Wohlfahrtsverband bereits bisher Mahlzeitendienste, so sei es nicht zu beanstanden, wenn nunmehr Lieferungen von Speisen und Getränken in Flüchtlingsunterkünfte geliefert würden. Entsprechendes gelte für Personalgestellungsleistungen zwischen begünstigten Einrichtungen untereinander zum Zwecke der Flüchtlingshilfe.

Eine differenzierende Sicht nimmt das BMF bei der Ausstattung und Einrichtung von Unterkünften ein. Die umsatzsteuerliche Belastung sei bei der Renovierung von Wohnungen oder der Lieferung von Möbeln davon abhängig, ob sie im Rahmen eines Gesamtvertrages erbracht würden: Verpflichtet sich ein Wohlfahrtsverband in einem solchen Vertrag zur Einrichtung und zum Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft gegen Kostenersatz einer Gemeinde, so seien diese Leistungen aus Billigkeitsgründen insgesamt nach § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerbefreit. Werden jedoch einzelne Verträge über konkrete Lieferungen abgeschlossen, verbleibe es bei der Umsatzsteuerpflicht nach allgemeinen Grundsätzen. Auf diese Leistungen könne jedoch der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) angewendet werden.

Zu beachten ist, dass bei Inanspruchnahme einer der vorgenannten Umsatzsteuerbefreiungen nach der Systematik des Umsatzsteuerrechts folgerichtig auch der Vorsteuerabzug für entsprechende Eingangsleistungen zu versagen ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Kontext des BMF-Schreibens

Das aktuelle BMF-Schreiben knüpft inhaltlich an ein bereits am 20. November 2014 ergangenes BMF-Schreiben an und konkretisiert die damals allgemeiner gehaltene Billigkeitsanordnung für die vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen durch konkrete umsatzsteuerliche Beispiele. Das Schreiben steht im Übrigen im Zusammenhang mit einem weiteren BMF-Schreiben vom 22. September 2015 (DB 2015 S. 2302), in dem das BMF unter anderem gemeinnützigkeitsrechtliche Erleichterungen anordnete sowie die Zulässigkeit vereinfachter Zuwendungsnachweise für Spenden (vgl. hierzu näher Hüttemann, DB 2016 S. 429).

Bemerkenswert ist die aktuell scheinbar gewandelte Ansicht des BMF in seinem aktuellen Schreiben im Vergleich zu dessen vorangegangenem Schreiben. Damals hatte es ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das deutsche Umsatzsteuerrecht den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entsprechen müsse. Die Richtlinie kenne jedoch keine Regelung, wonach eine Abweichung von den Richtlinienvorgaben zu Gunsten der Flüchtlingshilfe zulässig sei. Nunmehr gewährt das BMF die Anwendung der zuvor genannten Umsatzsteuerbefreiungstatbestände über ihren Wortlaut hinaus ausdrücklich für alle Veranlagungszeiträume von 2014 bis 2018. Nicht zuletzt an dieser Abweichung von der strikten Anwendung der Richtlinienvorgaben zeigt sich die „besondere und akute Situation“, die das BMF als Rechtfertigung seiner Billigkeitsmaßnahmen benennt.

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