Umsatzsteuer auf Management Fee – Wann reagiert der Gesetzgeber endlich?

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

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Das derzeit wohl wichtigste Gesetzgebungsverfahren im steuerlichen Bereich dürfte die Investmentsteuerreform sein. Hier gibt es durchaus positive Nachrichten. Die nach den derzeit vorliegenden Entwürfen vorgesehene pauschale Besteuerung ist möglicherweise doch praxistauglicher als zunächst befürchtet. Ein wichtiges Streitthema – die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz – ist vom Tisch. Ein eher wenig beachtetes Thema ist hingegen die Frage der Umsatzbesteuerung – genauer: die Steuerbefreiung – der Verwaltung von Investmentvermögen, der sog. Management Fee. Historisch galt diese nur für Investmentvermögen nach dem seit 2013 aufgehobenen Investmentgesetz, also im Wesentlichen für offene Fonds.

 

Umsatzsteuerbefreiung bei Verwaltung von Investmentvermögen

Diese Steuerbefreiung beruht – wie das gesamte Umsatzsteuerrecht – auf europäischen Richtlinien. An sich enthalten diese Richtlinien relativ genaue Vorgaben, so dass den nationalen Gesetzgebern im Bereich der Umsatzsteuer nur noch relativ wenig Spielraum verbleibt. Zudem vertritt der EuGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die in den Richtlinien verwendeten Begriffe autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts seien, deren Inhalt von den Mitgliedstaaten nicht verändert werden dürfen.

Besonderheit bei Steuerbefreiung von „Sondervermögen“

Bei der Steuerbefreiung für Investmentvermögen (die Richtlinie spricht von „Sondervermögen“) gibt es allerdings eine Besonderheit. Hier gibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Befugnis zu definieren, was als „Sondervermögen“ gilt. Die Verwaltung derartiger, von den Mitgliedstaaten als solcher definierter „Sondervermögen“ soll steuerbefreit sein.

Der EuGH hat bereits frühzeitig entschieden, dass diese Definitionsbefugnis nicht schrankenlos gilt. Insbesondere dort, wo es eine europäische Harmonisierung im Bereich des Investmentwesens gebe, müssen die davon betroffenen Investmentvermögen auch als „Sondervermögen“ im Sinne der Richtlinie gelten. Anerkannt war deshalb z.B., dass Wertpapierfonds (OGAWs) ohne Weiteres von der Steuerbefreiung erfasst sind.

Mit der AIFM-Richtlinie hat der europäische Gesetzgeber einen weiteren Harmonisierungsschritt im Bereich der Aufsicht über Vehikel zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage und deren Manager gemacht. Den deutschen (Steuer-)Gesetzgeber hat das zunächst unbeeindruckt gelassen. Mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz wurde lediglich der steuerliche status quo aufrechterhalten. Die Umsatzsteuerbefreiung galt im Wesentlichen weiterhin nur für diejenigen Investmentvermögen die zuvor schon in den Anwendungsbereich des (aufgehobenen) Investmentgesetzes fielen.

Trendwende durch EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Fiscale Eenheid?

In einem Urteil aus dem Dezember 2015 hatte der EuGH wieder einmal über die Reichweite der Steuerbefreiung zu entscheiden (EuGH vom 09.12.2015 – Rs. C-595/13, RS1188215; vgl. dazu auch Hennigfeld, StR kompakt, DB1189326). Obwohl der entschiedene Fall noch vor Inkrafttreten der AIFM-Richtlinie spielte, bezeichnete der EuGH diese Richtlinie als wichtigen Harmonisierungsschritt auf europäischer Ebene und zog dies als Begründung dafür heran, dass der verfahrensgegenständliche Immobilienfonds unter die Steuerbefreiung fallen müsse. Das Urteil wurde dahingehend verstanden, dass die Steuerbefreiung wohl für sämtliche von der AIFM-Richtlinie erfassten Fonds gelten müsse, auch wenn dies streng genommen nicht Gegenstand des Verfahrens war (vgl. Bujotzek, Steuerboard vom 15.12.2015).

Halbherziges Handeln des deutschen Gesetzgebers

Der deutsche Gesetzgeber, der seine „Vogel-Strauß-Taktik“ auch im Rahmen der Investmentsteuerreform fortsetzen wollte, war nun zum Handeln gezwungen. Aber er handelte halbherzig. Im Regierungsentwurf zum Investmentsteuerreformgesetz findet sich nun zwar die Bestimmung, dass die Verwaltung von „OGAW und diesen vergleichbaren AIF“ von der Umsatzsteuer befreit ist. Die Gesetzesbegründung enthält sodann einen Katalog von Kriterien, anhand derer bestimmt werden soll, wann ein AIF einem OGAW vergleichbar ist. Diese Kriterien haben jedoch wieder die klare Tendenz, letztlich nur die bislang schon erfassten Investmentvermögen von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren zu lassen.

Fondsstandort Deutschland in Gefahr?

Dieses Ergebnis ist unbefriedigend. Der EuGH hat relativ unmissverständlich klargemacht, dass europäisch harmonisierte Investmentvehikel nicht von der Umsatzsteuerbefreiung ausgeschlossen werden dürfen. Dass die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie hierzu keine Aussagen treffe, liege letztlich vor allem daran, dass sie zeitlich vor der AIFM- und auch der OGAW-Richtlinie erlassen wurde. Liegt aber eine europarechtliche Harmonisierung vor, gibt es keinen Grund mehr, auch die Management Fee bei den von der AIFM-Richtlinie erfassten Alternativen Investmentfonds (AIF), also insbesondere auch von geschlossenen Fonds, von der Umsatzsteuer zu befreien.

Es wäre nicht zuletzt ein Signal für den Fondsstandort Deutschland, wenn die Steuerbefreiung so ausgestaltet würde, wie sie auch in anderen führenden europäischen Fondsstandorten (Luxemburg, Irland) ausgestaltet ist: nämlich indem sämtliche OGAW und AIF erfasst werden. Es bleibt zu hoffen, dass hier im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch nachgebessert wird.

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