Common Reporting Standard

RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Partner bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

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Seit dem 1. Januar 2016 ist der sog. Common Reporting Standard (CRS) in Deutschland in Kraft. CRS basiert auf einer multilateralen Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen, die bestimmte Finanzinstitute verpflichtet, Informationen über die Inhaber der von ihnen geführten Finanzkonten zu melden (vgl. Buge, Steuerboard vom 18.06.2015).

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Der CRS ist in die EU-Amtshilferichtlinie (i.d.F. der Änderungsrichtlinie 2014/107/EU) aufgenommen und vom deutschen Gesetzgeber im Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) umgesetzt worden. Terminologisch und inhaltlich ist das Identifizierungs- und Meldeverfahren an das U.S.-Vorbild FATCA angelehnt (vgl. zu diesem bereits Dorfmueller, Steuerboard vom 13.07.2011; Buge, Steuerboard vom 29.08.2013; Bujotzek, Steuerboard vom 30.04.2014). Verpflichtete Finanzinstitute sind wie bei FATCA vor allem Banken, Verwahrinstitute sowie bestimmte Versicherungen und Investmentunternehmen, einschließlich Fonds.

Während allerdings FATCA auf die Identifizierung von US-Personen beschränkt ist, müssen gemäß CRS Personen identifiziert und ggf. gemeldet werden, die in einem anderen der (bisher) 80 teilnehmenden Staaten als das meldepflichtige Finanzinstitut ansässig sind. Zu meldende Informationen sind: Name, Adresse, steuerliche Ansässigkeit und bestimmte weitere Merkmale. Finanzinstitute ohne meldepflichtige Kunden bzw. Investoren (sog. Kontoinhaber) dürften damit die absolute Ausnahme sein. Die Meldungen müssen wie bei FATCA an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen, erstmalig für das Jahr 2016 bis zum 31.07.2017.

Die Überprüfungsplicht folgt derselben „Logik“ wie bei FATCA: Zu identifizieren und ggf. zu melden sind zum einen Kontoinhaber, die natürliche Personen sind. Bei Rechtsträgern ist dagegen zu unterscheiden: Sind Kontoinhaber ihrerseits Finanzinstitute, kann von einer Prüfung grundsätzlich abgesehen werden (weil der Kontoinhaber selbst im Hinblick auf seine Kontoinhaber CDR-verpflichtet ist). Kontoinhaber, die sog. Non-Financial Foreign Entity (NFFE) sind, müssen dagegen identifiziert und ggf. gemeldet werden; erzielt die NFFE überwiegend Einnahmen aus Dividenden, Mieten, Lizenzgebühren oder Zinsen (sog. passive NFFE), sind die meldepflichtigen Finanzinstitute zusätzlich verpflichtet, die Ansässigkeit der die passive NFFE beherrschenden Personen abzufragen.

Risikoverteilung für falsche Meldungen

Die Finanzinstitute haben in größerem Umfang als bei FATCA die Möglichkeit, den CRS-Status und die für die Meldung relevanten Daten mittels Selbstauskunftsbögen bei den Kontoinhabern abzufragen. Auf die Selbstauskünfte dürfen die meldepflichtigen Finanzinstitute grundsätzlich vertrauen, es sei denn, die Selbstauskunft eines Kontoinhabers erscheint aufgrund tatsächlicher Umstände oder rechtlicher Unklarheiten nicht plausibel. Bei leichtfertiger Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Meldung droht dem Finanzinstitut ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Zweifelsfragen stellen sich allerdings im Details, beispielsweise bei der Frage, ob auch Informationen über Geschäftsleiter als beherrschende Personen eines passiven NFE zu melden sind.

Geschäftsleiter juristischer Personen als beherrschende Personen

Die Definition einer beherrschenden Person gemäß FKAustG verweist auf die sog. FATF-Recommendations, d.h. Empfehlungen einer zwischenstaatlichen Institution zur Bekämpfung von Geldwäsche. Was auf den ersten Blick plausibel erscheinen mag, erweist sich aufgrund unterschiedlicher Ziele von CRS einerseits und Geldwäscheregelungen andererseits teilweise als ein Holzweg:

Die Definition des „wirtschaftlich Berechtigten“ gemäß den FATF-Recommendations erfasst auch Geschäftsleiter, sofern ansonsten keine Personen existieren, die aufgrund ihrer kapitalmäßigen Beteiligung oder Berechtigung als wirtschaftlich Berechtigte Personen des Rechtsträgers anzusehen sind. Die Überprüfung eines solchen wirtschaftlich Berechtigten leuchtet unter dem Blickwinkel der Vermeidung von Geldwäsche und des damit verbundenen Schutzes der Integrität des Finanzsystems ein.

Anderes gilt aber für den CRS. Dessen Ziel ist es, die Verschleierung steuerpflichtiger Einnahmen durch die Zuhilfenahme von Auslandsgesellschaften zu vermeiden und die Besteuerung sicherzustellen. Im Hinblick hierauf leuchtet eine Meldeplicht in Bezug auf einen Geschäftsleiter, der an einer Gesellschaft nicht als Gesellschafter beteiligt ist und dem daher die Einkünfte der Gesellschaft steuerlich nicht zugerechnet werden, nicht ohne Weiteres ein.

Dennoch enthalten viele der formularmäßig verwendeten Selbstauskunftsfragebögen Fragen zu Informationen über Geschäftsleiter. Dies ist vor dem Hintergrund fehlender Anweisungen seitens der Finanzverwaltung sowie der Bußgeldandrohung verständlich, allerdings verursacht dieses „Melden macht frei“-Prinzip erheblichen unnötigen Aufwand und führt zu Folgeproblemen. Bedenkt man, dass mit CRS ein weiterer Teil von originären Verwaltungsaufgaben auf Steuerpflichtige abgewälzt wird, ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung – ähnlich wie bei FATCA – den meldepflichtigen Finanzinstituten mit konkretisierenden Anweisungen aushilft (vgl. hierzu auch Buge, Steuerboard vom 18.06.2015).

Fazit und Ausblick

Deutsche Finanzinstitute müssen zum 31.07.2017 erstmalig eine Meldung an das BZSt im Rahmen des CRS für ihre meldepflichtigen Konten abgeben. Der damit verbundene Aufwand kann erheblich sein. Es stellen sich dieselben – zum Teil ungelösten – Fragen wie bei FATCA, deren praktische Bedeutung nunmehr um ein Vielfaches zunimmt.

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