Informationsaustausch der Finanzverwaltungen

StB Lukas Bien, Manager bei PKF FASSELT SCHLAGE, Duisburg

StB Lukas Bien, Manager bei PKF FASSELT SCHLAGE, Duisburg

Nachdem kürzlich die sog. „Panama-Papers“ mit vermeintlichen Briefkastenfirmen in Panama für Aufsehen sorgten (zu den steuerstrafrechtlichen Erwägungen der „Panama-Papers“ vgl. Adick, DB 2016 S. 1214) und die Finanzverwaltung zuvor im Rahmen der „Schweizer Daten CD´s“ an Informationen zu Vermögenswerten und Vermögensanlagen im Ausland gelangt ist, wird mit dem seit dem 01.01.2016 geltenden Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) eine neue und weitreichende Dimension des Informationsaustausches erreicht. Hierdurch stehen die weltweiten Vermögensanlagen und Geschäftsverbindungen von in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen zu Banken und Finanzdienstleistern aus dem Ausland im Fokus der Finanzverwaltung.

Einführung eines zwischenstaatlichen Informationsaustauschsystems für Finanzkontendaten

Im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland (§ 1 Abs. 1 EStG) gilt das sog. „Welteinkommensprinzip“, wonach auch im Ausland erzielte bzw. erwirtschafte Einnahmen und Erträge unter Beachtung der mit den jeweiligen Herkunftsstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen einer Einkommensteuerpflicht in Deutschland unterliegen bzw. im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu deklarieren sind.

Bereits seit mehreren Jahren hat der Steuerpflichtige im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung (Vordruck ESt1A) die Frage zu beantworten, ob er „nachhaltige Geschäftsbeziehungen zu Geldinstituten im Ausland“ unterhält oder nicht. Dieser Frage und damit verbunden auch der Richtigkeit der eingereichten Steuererklärung kommt durch das FKAustG eine hohe Bedeutung zu, da durch dieses Gesetz einheitliche Regelungen für die Einführung eines zwischenstaatlichen Informationsaustauschsystems für Finanzkontendaten und der in diesem Rahmen notwendigen Kooperation zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten (international handelt es sich um den Common Reporting Standard [CRS] der OECD; vgl. hierzu Bujotzek, Steuerboard vom 06.05.2016) in nationales Recht transportiert worden sind.

Meldung für 2016 ist bis zum 31.07.2017 einzureichen

Zentrale Stelle für die Abwicklung des Informationsaustausches mit den teilnehmenden Staaten (nach derzeitigem Stand werden bis September 2018 nach und nach insgesamt 82 Staaten weltweit an dem Informationsaustausch teilnehmen) ist das Bundeszentralamt für Steuern. Für den Informationsaustausch haben die Finanzintstitute die steuerliche Ansässigkeit der kontoführenden Personen bzw. Institutionen zu erheben, um die erstmalige Datenübermittlung für das Jahr 2016 und die damit verbundene erforderliche Meldung bis zum 31.07.2017 bei den zuständigen Stellen einzureichen.

Umfang der zu meldenden Informationen

Im Rahmen des Informationsaustausches sind die nachfolgenden Daten bzw. Informationen zu melden:

  • personenbezogene Stammdaten, wozu der Name, die Anschrift, der Ansässigkeitsstaat sowie eine vorhandene Steueridentifikationsnummer gehört;
  • die Kontonummer sowie die Bezeichnung der Bank;
  • Daten bezüglich Zinsen, Dividenden, Guthaben auf Konten;
  • Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen sowie
  • Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen.

Geltung auch für juristische Personen

Auch juristische Personen (Kapitalgesellschaften) fallen unter das FKAustG bzw. sind davon betroffen. In diesem Zusammenhang können auch die Personen, welche die Kapitalgesellschaft beherrschen, oder auch wirtschaftliche Berechtigte im Rahmen dieser Auskunftspflicht an das Bundeszentralamt für Steuern sowohl von inländischen als auch ausländischen Banken zu melden sein. Darauf hinzuweisen ist, dass bei Nichtabgabe einer derartigen Auskunft eine entsprechende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern geht, welche eine Ordnungswidrigkeit und ein damit verbundenes Bußgeld zur Folge haben kann.

Neue Welle von Selbstanzeigen?

Nach den Daten-CD´s ist nun die nächste Welle von Selbstanzeigen hinsichtlich sog. „Schwarzgeldkonten“ bzw. nicht deklarierter Erträge zu erwarten, da nach Implementierung des Informationsaustausches die Gefahr einer Entdeckung erheblich steigt und die Wirksamkeit einer Selbstanzeige erheblich erschwert wird.

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