Erbschaftsteuer für Unternehmensvermögen: Kompromisslösung zur Erbschaftsteuer-Reform ist da

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, WIESE LUKAS, Hamburg

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, WIESE LUKAS, Hamburg

Der Kompromiss zur Erbschaftsteuer-Reform (vgl. dazu Lüdicke, DB1207569), auf den sich die Spitzen von CDU, CSU und SPD am 19.06.2016 geeinigt haben und den der Finanzausschuss am 22.06.2016 beschlossen hat, scheint den Forderungen der Wirtschaft und insbesondere der Unternehmensverbände weitgehend entgegen zu kommen. Das Konzept der Begünstigung von Betriebsvermögen wurde aufrechterhalten, mit einer Begrenzung der Höhe nach und ergänzenden Korrekturen des Regierungsentwurfs vom 08.07.2015 (DB0707996; vgl. dazu auch Bockhoff/Eick, DB 2015 S. 1685). Aber die Neuregelung hat vor allem zwei entscheidende Schwachstellen:

 

 

Kompromiss mit Schwachstellen

Zunächst wird die Unternehmensbewertung die neue Kampflinie der Erbschaftsteuer, jedenfalls bei großen Unternehmen. In der Theorie soll sämtliches Vermögen – Häuser, Aktien, Betriebe – einheitlich mit dem Verkehrswert angesetzt werden. Die Bewertung von Betrieben ist jedoch naturgemäß schwierig: Einen objektiven Wert gibt es nicht. Das war in der Vergangenheit praktisch weniger bedeutsam, denn Betriebsvermögen war zu 85% bzw. 100% von der Erbschaftsteuer verschont. Die Verschonung wird jetzt bei Erwerben ab 26 Mio. Euro begrenzt, d.h. die Bewertung von Großunternehmen wirkt sich auf die Höhe der Erbschaftsteuer aus. Unterhalb der Schwelle zu den Großunternehmen bleibt Betriebsvermögen unter – zunehmend komplizierten – Voraussetzungen weiterhin steuerfrei. Dies mag man begrüßen. Aber die langfristige Tragfähigkeit des Kompromisses ist brüchig. Und dies ist die zweite Schwachstelle: Die Erbschaftsteuer bleibt als politisches Schlachtfeld erhalten. Die verfassungsrechtliche Situation ist weiter problematisch; Gerechtigkeitsvorstellungen divergieren, und der nächste Bundestagswahlkampf steht bevor. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit ist erheblich. Wünschenswert wäre ein in weiten Teilen des politischen Spektrums konsentiertes Moratorium, das für zehn Jahre Rechtssicherheit bietet. In dieser Zeit sollte eine grundlegende wissenschaftliche und politische Diskussion über Legitimation und Ausgestaltung der Erbschaftsteuer geführt werden.

Zunächst aber muss der aktuelle Kompromiss zur Erbschaftsteuer das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Dieses soll noch vor der Sommerpause abgeschlossen sein. Dabei kommt im Bundesrat den grün mitregierten Landesregierungen entscheidende Bedeutung zu. Bei aller Kritik der Grünen gibt es doch Signale der Zustimmung, so z.B. aus Baden-Württemberg. Die Parlamentarier müssen sich dabei mit den folgenden Regelungen befassen:

Lohnsummentest

Der Gesetzgeber wird jetzt Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten von der Lohnsummenprüfung freistellen und hat damit einen vernünftigen Kompromiss zwischen den Vorgaben des Verfassungsgerichts und den praktischen Bedürfnissen der Wirtschaft gefunden.

Verwaltungsvermögen

Es bleibt beim Verwaltungsvermögenstest, der allerdings neu konturiert wird. Kaskadeneffekte sollen vermieden werden, daher kommt es künftig zu einer Verbund-Vermögensbetrachtung. Zur Vermeidung von Missbräuchen darf das Verwaltungsvermögen nur 10% ausmachen (Finanzmittel: 15%). Drittlandsbeteiligungen bei einer Holdinggesellschaft, Altersversorgungsverpflichtungen und verpachtete Grundstücke, die zum Zwecke des Absatzes von eigenen Produkten überlassen werden (z.B. bei Brauereigaststätten und Tankstellen), werden als Betriebsvermögen begünstigt. Beim Erwerb von Todes wegen sind Mittel, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall im Unternehmen investiert werden, steuerlich ebenfalls begünstigt.

Familienunternehmen

Lange im Streit war die Behandlung von Familiengesellschaftern, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen (Vinkulierung). Die Kompromisslösung sieht nunmehr vor, dass bei Vinkulierung, die zwei Jahre vor und 20 Jahre nach Unternehmensübergang besteht, 30% des Unternehmenswertes steuerfrei gestellt werden. Hier ist der Zeitraum zwar gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf verkürzt worden, aber eine nachlaufende Vinkulierungsfrist von 20 Jahren ist weiterhin viel zu lang. Dies sollte im Gesetzgebungsverfahren unbedingt nachgebessert werden, um den Schutz für Familienunternehmen vor übermäßiger Belastung zu verbessern.

Hoffentlich kann dem Gesetzgeber die Umsetzung dieser Regelung überhaupt unfallfrei gelingen, denn das Verfassungsgericht hat klar formuliert, dass die Bewertungsebene verfassungsrechtlich prinzipiell ungeeignet ist, politische Lenkungszwecke zu verfolgen.

Verschonung

Der Verschonungsabschlag von 100% (Vollverschonung) bzw. 85% (Regelverschonung) wird nur für einen begünstigten Vermögenserwerb bis zur Höhe von 26 Mio. Euro gewährt. Bei größeren Erwerben schmilzt der Verschonungsabschlag für jede 750.000 Euro zusätzlichen Erwerbs um einen Prozentpunkt ab. Bei Erwerben ab rd. 90 Mio. Euro wird kein Verschonungsabschlag mehr gewährt.

Die geplante Verschonungsbedarfsprüfung, bei der dem Erwerber, der – verkürzt gesagt – 50% seines Privatvermögens zur Entrichtung der Erbschaftsteuer einsetzt, die Steuer im Übrigen erlassen wird, soll unberührt bleiben.

Erweiterte Stundungsregelung

Zudem soll Unternehmenserben (nicht aber Erwerbern im Rahmen vorweggenommener Erbfolge!) die Steuer zinslos für bis zu zehn Jahre gestundet werden. Voraussetzung soll lediglich die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist sein.

Unternehmensbewertung

Von zentraler praktischer Bedeutung ist die Unternehmensbewertung. Anstelle teurer Gutachten wird in der Praxis oftmals das vereinfachte Ertragswertverfahren angewandt. Bei Einführung des Verfahrens 2008 lag das Zinsniveau deutlich höher, so dass der Kapitalisierungsfaktor entsprechend kleiner ausfiel. Die Vermögensbewertung muss in Zeiten der Niedrigzinspolitik auch beim vereinfachten Verfahren wieder „realistisch“ erfolgen. Zu diesem Zweck soll der Kapitalisierungsfaktor, der auf den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag angewandt wird, von derzeit 17,86 auf einen Korridor zwischen 10 und 12,5 abgesenkt werden. Dies ist als Schritt in die richtige Richtung sicher zu begrüßen. Aber der Gesetzgeber steckt weiter in dem Dilemma, in das er sich selbst hineinmanövriert hat: Bleiben die Werte zu hoch, wird die Wirtschaft übermäßig belastet, zumal jetzt die Verschonung gekappt wird. Werden die Werte zu niedrig angesetzt, droht das Verdikt der Verfassungswidrigkeit. Dazwischen liegt nur ein schmaler Grat: Denn einen „wahren Wert“ gibt es nicht.

 

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