Erfreuliche Begünstigungen für Aktien im Bestand der mittelständischen Holding ab 2017

RA/FAStR/StB Dr. Wolfgang Walter, audit law Rechtsanwaltsgesellschaft und TAXGATE Steuerberatungsgesellschaft, beide Stuttgart

RA/FAStR/StB Dr. Wolfgang Walter, audit law Rechts-anwaltsgesell-schaft und TAXGATE Steuer-beratungs-gesellschaft, beide Stuttgart

Im Grunde geht es dem Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ (zum RefE vgl. Schreiber, DB 2016 S. 1456 sowie Benz/Böhmer, DB 2016 S. 1531) wieder einmal um das Stopfen echter oder vermeintlicher Steuerlücken. Die mögen bei einigen Unternehmen durch Veräußerungsgeschäfte mit Verlust auch genutzt worden sein. Dagegen richtet sich die Gesetzesänderung. Gleichwohl kann sich für eine Holding in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft die vom Bundestag in 2./3. Lesung am 01.12.2016 beschlossene Änderung sehr günstig auswirken. Der Bundesrat wird dem Gesetz voraussichtlich am 16.12.2016 zustimmen. Etwas versteckt findet sich darin eine wichtige Erleichterung für die Kapitalanlage in mittelständischen Holdingstrukturen.

Beteiligungserträge für sog. Finanzunternehmen

Nicht erst in Zeiten der Niedrig- und Negativzinsen parken Unternehmen Liquidität auch in börsennotierten Aktien oder Aktienfonds. In Bezug auf die Dividenden daraus lohnt sich dies steuerlich nicht mehr, seit ab März 2013 sog. Streubesitzdividenden aus Beteiligungen unter 10% (bei der Gewerbesteuer 15%) voll steuerpflichtig und nicht mehr  zu 95% steuerbefreit sind. Die effektive Belastung hatte sich so von rd. 1,5% auf die normalen rd. 30% erhöht. Dass sich die Dividendenrendite dadurch verschlechterte, wurde verschmerzt.

Volle Besteuerung der Veräußerungsgewinne

Die auch im Mittelstand häufig verwendete Holding-GmbH wurde schneller als gedacht zum sog. Finanzunternehmen (§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG), sobald die Haupttätigkeit insbesondere im Erwerb und Halten von Beteiligungen und deren Finanzierung bestand. Schon eine Beteiligung konnte ausreichen. Folge war, dass Veräußerungsgewinne unabhängig von der Beteiligungshöhe voll besteuert wurden. Im Gegenzug wurden zwar auch Verluste zum Abzug zugelassen, doch saß man diese gerne aus, wenn die Liquidität nicht benötigt wurde – die Anlage sollte sich schließlich lohnen. Zur Besteuerung kam es, da unterstellt wurde, die Anteile seien mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben worden. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff war das Einfallstor in Betriebsprüfungen, das Mehrergebnis mit der vollen Besteuerung zu verbessern.

Erleichterung für Beteiligungs- und Holdinggesellschaften

Durch die Änderung der §§ 3 Nr. 40 Satz 3 EStG bzw. 8b Abs. 7 KStG fallen ab 2017 unter den Begriff der Finanzunternehmen nur noch solche, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt sind. Der Gesetzgeber will der Vorschrift nun die ursprünglich versäumte klare bankenspezifische Ausrichtung geben. Die unglückliche Formulierung der „kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs“ wurde gestrichen (zur gesetzlichen Neuregelung vgl. auch Kreft, Steuerboard vom 20.07.2016). Stattdessen kommt es darauf an, dass die Anteile zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind. Doch dieses Tatbestandsmerkmal gilt auch nur in dem genannten bankspezifischen Umfeld.

Folglich greift für die Veräußerung von Aktien und Aktienfonds durch Kapitalgesellschaften außerhalb des Bankensektors ab 2017 generell die 95%ige Steuerfreistellung des Veräußerungserlöses. Bei Gewinnen greift so eine effektive Besteuerung von nur rd. 1,5%. Umgekehrt wirken sich allerdings auch Verluste nur minimal aus. Gerade in der Niedrigzinsphase gewinnt so das Parken von Liquidität in börsennotierten Papieren wieder eine neue steuergünstige Aktualität.

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