Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten auf dem Prüfstand

RA Dr. Monika Wünnemann, Leiterin der Abteilung Steuern und Zölle beim Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA), Berlin

RA Dr. Monika Wünnemann, Leiterin der Abteilung Steuern und Zölle beim Verband der Automobil-industrie e.V. (VDA), Berlin

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten führt in den steuerlichen Betriebsprüfungen von ausstellenden Unternehmen häufig zu Diskussionen. Eine Einbeziehung von Messeaufwendungen in den Hinzurechnungstatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG kann je nach Umfang der angemieteten Messefläche für einen Messestand beträchtliche Gewerbesteuerbelastungen nach sich ziehen. Nun hat der BFH ein für auf Messen ausstellende Unternehmen erfreuliches Urteil veröffentlicht (BFH vom 25.10.2016 – I R 57/15, DB 2017 S. 37) und eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten verneint.

Angemietete Messeflächen nicht (fiktionales) Anlagevermögen

In dem Urteilsfall war streitig, ob das Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen als Mietzins der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unterfällt. Der BFH hat das vorinstanzliche Urteil des FG München (Urteil vom 08.06.2015 – 7 K 3250/12) aufgehoben, da die Mietzinsen die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG nicht erfüllt haben. Die Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrags setze voraus, dass sich jene Entgelte auf die Benutzung solcher unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beziehen, die im Eigentum eines anderen stehen (fiktionales Anlagevermögen). Wäre die Klägerin Eigentümerin der Ausstellungsflächen, gehörten diese nicht zu ihrem Anlagevermögen, da sie diese nicht ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb hätte vorhalten müssen. Die aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitende fiktionale Annahme von Anlagevermögen als Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist daher nach Ansicht des BFH in diesem Fall nicht erfüllt.

Bewertung und Folgen für die Betriebsprüfung

Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung unterliegen Messekosten für die kurzfristige Anmietung von Messeständen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.07.2012, BStBl. I 2012 S. 654). Die Laufzeit von Miet- und Pachtverträgen alleine sei dabei grundsätzlich ohne Bedeutung und auf eine Hinzurechnung wird bisher aus Vereinfachungsgründen nur bei einer kurzfristigen Anmietung von Hotelzimmern oder bei kurzfristigen Pkw-Mietverträgen verzichtet (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, a.a.O., Rn. 29, 29b).

In der gewerblichen Wirtschaft ist die Nutzung von Messeflächen bei In- und Auslandsmessen im Regelfall auf den Zeitraum einer Messe befristet und der Messestand wird für die aktuelle Messe jeweils nach dem aktuellen Produktkatalog des Unternehmens angepasst. Kurze Laufzeiten sind Messen begriffsnotwendig immanent und eine kurzfristige Anmietung von Ausstellungsflächen auf Messen kann einer dauerhaften Anmietung von Gewerbeflächen nicht gleichgestellt werden. Der BFH hat daher zu Recht entschieden, dass es sich bei der jeweiligen überlassenen Messefläche nicht um fiktives Anlagevermögen handelt und eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Messekosten verneint. Im Übrigen widerspricht eine Hinzurechnung von Messekosten auch dem Sinn und Zweck des § 8 Nr. 1 GewStG, den um Fremdfinanzierungsanteile neutralisierten und objektivierten Gewerbeertrag zu besteuern, da das auf die kurzfristige Nutzung von Messeflächen entfallende Entgelt keinen Fremdfinanzierungscharakter hat.

Fazit

Mit dem Urteil liegt nun eine höchstrichterliche Entscheidung vor, nach der Messeaufwendungen nicht gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden müssen, weil die aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitende fiktionale Annahme von Anlagevermögen als Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt ist. Eine Anwendung des Urteils durch die Finanzverwaltung ist notwendig und wünschenswert. Der Gemeinsame Ländererlass begründet keine ausreichende Rechtssicherheit und die Problemfälle in der Praxis zeigen, dass die Finanzverwaltung gefordert ist, Rechtssicherheit zu schaffen und eine einheitliche Anwendung des BFH-Urteils in den steuerlichen Betriebsprüfungen sicher zu stellen.

Steuerpolitisch stehen die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen von Fremdkapital-Finanzierungskosten bereits seit längerer Zeit auf dem Prüfstand. Dies gilt nicht nur für die Anmietung von Messeflächen, sondern auch für die Anmietung von Hotelkontingenten, Werbeflächen u.a. Sachverhalte. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung dieser Kosten ist nichts anderes als eine mittelbare Steuererhöhung zu Lasten der Unternehmen. In der neuen Legislaturperiode 2017-2021 sollten die systemwidrigen ertragsunabhängigen Elemente der Gewerbesteuer endlich gesetzlich beseitigt oder zumindest begrenzt werden. Hierbei geht es nicht darum, einzelne Branchen durch Gesetz oder Verwaltungsanweisung von der Hinzurechnung auszunehmen. Eine generelle Einschränkung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG bei gemischten Verträgen hinsichtlich der Aufwendungen, die den Charakter von Umlaufvermögen haben, wäre ein erster wichtiger Schritt zu einer sachgerechten Weiterentwicklung der Gewerbesteuer.

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