Geringwertige Wirtschaftsgüter: Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung auf 800 € beschlossen

Steuerassistentin Christin Weller ist Senior Associate bei Rödl & Partner

Durch den Beschluss des Bundestags vom 26.04.2017 werden künftig kleine und mittelständische Unternehmen bei Steuern und Bürokratie entlastet. Bisher war eine Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 6 Abs. 2 EStG nur möglich, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 € nicht überstiegen. Der Bundestag billigte nun eine entsprechende Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung auf 800 € ohne Umsatzsteuer.

Anhebung der Wertgrenze für nach dem 31.12.2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter

Das EStG definiert geringwertige Wirtschaftsgüter als solche Wirtschaftsgüter, die abnutzbar, beweglich und dem Anlagevermögen zuzuordnen sowie einer selbstständigen Nutzung fähig sind. Hierunter fallen z.B. Tische, Stühle, Laptops etc.

Die neue Wertgrenze wird auf nach dem 31.12.2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter angewendet.

Positive Auswirkungen für Unternehmen

Normalerweise können die Anschaffungskosten nach dem Erwerb von Wirtschaftsgütern abgeschrieben und dementsprechend auf mehrere Jahre verteilt steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Anhebung der Wertgrenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf 800 € wird für Unternehmen einen positiven Liquiditätseffekt mit sich bringen, da unmittelbar Steuern gespart werden und in den ersten Jahren zusätzliche liquide Mittel zur Verfügung stehen. Das schafft Motivation und Freiraum für neue Investitionen.

Des Weiteren vereinfacht der Beschluss die Behandlung in der Buchhaltung. Bis zur 800 €-Grenze können Wirtschaftsgüter sofort nach der Anschaffung abgeschrieben werden und müssen somit nicht in der Anlagenbuchhaltung erfasst werden. Die Aufzeichnungspflichten entfallen für viele Wirtschaftsgüter und die Bürokratie wird reduziert.

Erhöhung der Wertgrenze für Poolabschreibungen

Daneben können sich Unternehmen weiterhin zur Bildung eines Sammelpostens (sog. Poolabschreibung) für Vermögensgegenstände zwischen bislang 150 € und 1.000 € gemäß § 6 Abs. 2a EStG entscheiden. Dieser ist im Jahr der Anschaffung sowie in den folgenden vier Jahren abzuschreiben. Gemäß der BT-Drucks. 18/12128 vom 26.04.2017 (Vorabfassung) wurde die untere Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens von 150 € auf 250 € angehoben.

Überfällige Maßnahme des Gesetzgebers

Die Grenze für die Möglichkeit zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wurde zuletzt 1965 angepasst. Daher war die Anhebung der Grenze unter Berücksichtigung der Preissteigerungen in diesem Zeitraum notwendig und überfällig.

Im Gespräch war zuerst auch die Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 €, um gleichzeitig die Abschaffung der Sammelabschreibung zu ermöglichen. Die Koalitionsfraktionen haben sich jedoch dagegen entschieden. Durch die Beibehaltung des Wahlrechts zwischen Sofortabschreibung und Sammelabschreibung wird der Mehrwert der Anhebung der Sofortabschreibungsgrenze verringert. Eine Vereinfachung des Steuerrechts an dieser Stelle tritt nicht ein.

Die umgekehrte Maßgeblichkeit, d.h. die Anwendung von steuerlichen Regelungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss ist seit einiger Zeit nicht mehr anzuwenden. Das Handelsrecht sieht geringwertige Wirtschaftsgüter bzw. deren abweichende Bilanzierung nicht vor.

Die entsprechende Übertragung der steuerlichen Regelungen wird nach herrschender Meinung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit als gerechtfertigt angesehen, solange keine wesentliche Veränderung des Gesamtbildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eintritt.

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