Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 250 € durch das Bürokratieentlastungsgesetz II

RA Dr. Matthias Oldiges, Managing Associate bei KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

Am 12.05.2017 hat der Bundesrat dem Zweiten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz II) zugestimmt. Durch das Bürokratieentlastungsgesetz II hebt der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) rückwirkend zum 01.01.2017 von 150 € auf 250 € an. Damit bezweckt der Gesetzgeber einen Vereinfachungseffekt vor allem bei Barumsätzen, im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs sowie bei Abrechnungen durch Automaten.

Geringere Anforderungen für Vorsteuerabzug aus Kleinbetragsrechnungen

Die Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV trägt im täglichen Geschäftsleben zu einer erheblichen Vereinfachung beim Vorsteuerabzug bei. Der Vorsteuerabzug setzt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, die die in § 14 Abs. 4 UStG normierten Rechnungsangaben enthält. Die Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV bestimmt für den Vorsteuerabzug aus sog. Kleinbetragsrechnungen geringere Anforderungen an die Angaben in einer Rechnung. Gegenüber den Rechnungsangaben in § 14 Abs. 4 UStG ist insbesondere die Angabe des Leistungsempfängers sowie ein gesonderter Umsatzsteuerausweis entbehrlich.

Die Kleinbetragsregelung findet bei Rechnungen im Versandhandel (§ 3c UStG), bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) sowie bei der Umkehr der Steuerschuld in Fällen des § 13b UStG keine Anwendung.

Auswirkungen für die Praxis

Die Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen gilt rückwirkend ab 01.01.2017. Unternehmer, die seit dem 01.01.2017 Rechnungen in Höhe von 150 €-250 € (brutto) empfangen, dürfen sich freuen. Die Rechnungen berechtigen zum Vorsteuerabzug, auch wenn sie nicht den Anforderungen nach § 14 Abs. 4 UStG entsprechen, sondern lediglich die Angaben nach § 33 UStDV enthalten. Eine Rechnungsberichtigung ist in diesen Fällen nicht notwendig.

Die praktischen Anwendungsprobleme der Kleinbetragsrechnung bleiben jedoch auch nach dem Bürokratieentlastungsgesetz II bestehen. Weiterhin besteht die Gefahr, dass nicht notwendige Angaben in Kleinbetragsrechnungen den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden. Besonders praxisrelevant sind unvollständige oder unzutreffende Angaben zum Leistungsempfänger. Als Folge versagt die Finanzverwaltung regelmäßig den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Kleinbetragsrechnung nicht den Bestimmungen des § 33 UStDV entspricht. Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug bei einem leeren Adressfeld besteht, bei einem unvollständig oder unzutreffend ausgefüllten Adressfeld jedoch nicht.

Empfehlung

Unternehmer sollten auch weiterhin darauf achten, dass Kleinbetragsrechnungen lediglich die notwendigen Rechnungsangaben des § 33 UStDV enthalten. Alle zusätzlichen Angaben bergen das Risiko, dass sie sich als unvollständig oder unzutreffend erweisen und so den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden.

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