Ausschluss einer strafbefreienden Selbstanzeige bei Tatentdeckung durch ausländische Behörden

RA Francis B. El Mourabit, LL.M., Straf-verteidiger und Unternehmens-vertreter bei VBB Rechtsanwälte, Düsseldorf

Eine strafbefreiende steuerliche Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn eine der Steuerstraftaten ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Mit Urteil vom 09.05.2017 hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen ist, wenn eine Steuerquelle durch eine ausländische Behörde entdeckt wurde (BGH vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16, RS1243072 = BB 2017 S. 1931; vgl. hierzu Wulf, DB1247839). Das Urteil betraf den von der Presse mit großem Interesse verfolgten Fall eines Rüstungsgeschäfts des deutschen Rüstungskonzerns Krauss-Maffei Wegmann (KMW) mit dem griechischen Staat.

 

Urteil des BGH vom 09.05.2017

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erhielt der Angeklagte, ein leitender Angestellter des deutschen Rüstungsunternehmens, auf seinem Schweizer Bankkonto Rückvergütungen von einem befreundeten Vertreter aus zuvor von dem Rüstungsunternehmen an den Vertreter gezahlten Provisionen. Diese Rückvergütungen erhielt der Angeklagte als sog. verdeckte Provision für seine Mitwirkung am erfolgreichen Verkauf von Panzerhaubitzen durch das Rüstungsunternehmen an den griechischen Staat unter Einbindung des Vertreters. Der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Angeklagte deklarierte weder den Erhalt der Rückvergütungen noch die daraus resultierenden Kapitalerträge gegenüber den Finanzbehörden im Rahmen der maßgeblichen Einkommensteuererklärung.

Am 31.12.2013 wurde der Vertreter in Griechenland wegen des Vorwurfs der Bestechung von Entscheidungsträgern im Zusammenhang mit dem Panzerhaubitzen-Deal festgenommen und anschließend vernommen. Im Rahmen der Vernehmung machte der Vertreter gegenüber den griechischen Behörden Angaben zu den Rückvergütungszahlungen an den Angeklagten. Zu diesem Zeitpunkt waren die griechischen Behörden zudem im Besitz der Kontoauszüge des Vertreters, welche die Rückvergütungen an den Angeklagten belegten. Am 06.01.2014 gab der Angeklagte eine Selbstanzeige i.S.d. § 371 Abs. 1 AO gegenüber der Finanzbehörde ab.

Tatentdeckung durch ausländische Behörden

Nach Auffassung des BGH war die Selbstanzeige des Angeklagten aufgrund des Sperrgrundes aus § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO unwirksam (BGH vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16, RS1243072 = BB 2017 S. 1931, Tz. 28 ff.). Der BGH führte hierzu aus, dass eine Steuerhinterziehung nicht nur durch die Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden entdeckt werden könne, sondern grundsätzlich durch jedermann. Denn eine Steuerstraftat sei nicht erst bei einem Abgleich mit der maßgeblichen Steuererklärung entdeckt, sondern bereits dann, wenn nach kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat nahe liege und bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Täters gegeben sei. Somit kämen als Tatentdecker i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO auch Angehörige ausländischer Behörden in Betracht, wenn der betreffende Staat aufgrund bestehender Abkommen internationale Rechtshilfe leiste. Dabei sei für die Beurteilung, ob mit der Weitergabe der Informationen an deutsche Strafverfolgungsbehörden zu rechnen ist, die Wahrscheinlichkeit der Rechtshilfegewährung maßgeblich. Dies hänge wiederum davon ab, wie die jeweilige Praxis des betroffenen Staates bei der Rechtshilfe in Fiskalangelegenheiten ausgestaltet sei. Im konkreten Fall sei es für die griechischen Strafverfolgungsbehörden nach kriminalistischer Erfahrung aufgrund der Einlassung des Vertreters sowie der vorliegenden Kontoauszüge naheliegend gewesen, dass die Rückvergütungen und die Kapitalerträge nicht gegenüber den deutschen Finanzbehörden erklärt worden seien. Zudem habe der Angeklagte aufgrund des großen Medieninteresses damit rechnen müssen, dass die gewonnenen Erkenntnisse an die deutschen Ermittlungsbehörden auf deren Ersuchen weitergeleitet würden.

Stellungnahme

Während nach der früher herrschenden Lehre eine Tatentdeckung erst dann anzunehmen war, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergab, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde (vgl. Kohler, in: Münchener Kommentar, § 371 AO Rn. 262 m.w.N.), vertritt der BGH vorliegend in Fortführung eines Beschlusses vom 20.05.2010 (BGH vom 20.05.2010 – 1 StR 577/09, RS1005409 = DStR 2010 S. 1133) die Auffassung, dass kein vorheriger Abgleich mit den Steuererklärungen erforderlich sei. Vielmehr sei bereits die Annahme einer Steuerstraftat „nach kriminalistischer Erfahrung“ ausreichend, um von einer Tatentdeckung auszugehen. Damit eröffnet der BGH die Möglichkeit einer Tatentdeckung i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO durch ausländische Behörden. Diese extensive Auslegung ist in gesetzessystematischer Hinsicht kritisch zu sehen, da der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO trotz seines Charakters als Ausnahmevorschrift zu Lasten des Steuerpflichtigen erweiternd ausgelegt wird und die Auffassung keine rechtssichere Bestimmung des Entdeckungszeitpunkts zulässt.

Bei einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen verbleibt jedoch trotz der Auffassung des BGH ein Verteidigungspotenzial. Denn zum einen bekräftigt der BGH in der vorliegenden Entscheidung zumindest, dass die Entdeckung einer Steuerquelle für sich allein noch keine Tatentdeckung darstellt, sondern vielmehr weitere Umstände hinzutreten müssen, die nach kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat nahe legen. Zum anderen setzt § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO nicht nur die Wahrscheinlichkeit der Rechtshilfegewährung voraus, sondern erfordert nach seinem eindeutigen Wortlaut zusätzlich, dass der Täter Kenntnis hiervon hatte oder damit rechnen musste. Während dies im vorliegenden Fall aufgrund des großen Medieninteresses und der besonderen Tragweite des Falles durch das erkennende Gericht ohne eine tiefergehende Begründung angenommen wurde, wird man in einer Vielzahl von Fällen dem Täter nicht einfach unterstellen können, dass er mit der Rechtshilfegewährung rechnen musste, zumal die Wahrscheinlichkeitsprognose auch Kenntnisse von den diffizilen und komplexen gesetzlichen Vorgaben der internationalen Rechtshilfeabkommen voraussetzt.

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