„AirBnB“-Vermieter im Fokus steuerlicher Ermittlungen

RA/Wirtschafts-mediator Florian Donath, Rödl & Partner Nürnberg

Wer seine eigene Wohnung Dritten entgeltlich – wenn auch nur tageweise – überlässt, muss die Einnahmen beim Finanzamt angeben. Kommt der Steuerpflichtige dem nicht nach, kann schon bald die Steuerfahndung klingeln. Denn die Einnahmen sind steuerpflichtig, und zwar in dem Land, in dem sich die Immobilie befindet. In Deutschland unterliegen diese Mieteinnahmen ebenfalls regelmäßig der Einkommensteuer. Selbst Umsatzsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen anfallen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Vermietung über ein ausländisches Vermietungsportal erfolgt. Aktuelle Brisanz entwickelt dieses Thema durch die Anfrage deutscher Finanzbehörden an deren irische Kollegen mit dem Inhalt, Daten über deutsche Steuerpflichtige zu übermitteln, die über das Vermietungsportal „AirBnB“ Vermietungseinkünfte generieren. Die irischen Behörden haben nun aufgrund der bestehenden bilateralen Vereinbarung maximal sechs Monate Zeit, um der deutschen Finanzverwaltung die angefragten Informationen zu übermitteln.

Der Weg der deutschen Behörden an die Informationen

Die Steuerbehörden verfügen neben dem bereits seit 2017 in Kraft getretenen Automatischen Informationsaustausch (AIA) zudem über das Instrument der sogenannten Gruppenanfrage. Eine Gruppenanfrage ist eine gezielte Anfrage der inländischen Steuerbehörden an ausländische Finanzverwaltungen. Im Wege der Amtshilfe durch die ausländischen Behörden werden dabei Informationen mit dem Zweck übermittelt, ein konkret in der Anfrage zu beschreibendes, missbilligtes Verhaltensmuster mit Nachweisen zu unterfüttern. Dieses Verfahren und der daraus resultierende Erkenntnisgewinn dienen häufig zur Vorbereitung der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens (sogenannte Vorfeldermittlung).

Bei einer ausländischen Steuerbehörde werden zunächst personenbezogene Daten zu inländischen Steuerpflichtigen abgefragt. Die ausländische Steuerbehörde beschafft bzw. ermittelt diese dann und leitet sie an die anfragende Behörde weiter.

Unter den Generalverdacht einer begangenen Steuerhinterziehung werden aufgrund dieser Anfrage zwar nicht gleich alle „AirBnB“-Vermieter gestellt. Doch klar ist, dass die Finanzbehörden auf diesem Weg versuchen, „schwarze Schafe“ zu ermitteln – also jene Vermieter, die ihre „AirBnB“-Einkünfte dem deutschen Staat bislang bewusst verschwiegen haben.

In Deutschland gilt das sogenannte Welteinkommensprinzip. Dieses besagt, dass alle Einkünfte angegeben werden müssen, die in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (bei Privatpersonen ist das regelmäßig das abgelaufene Kalenderjahr) erzielt worden sind – und zwar unabhängig vom Ort der Einkunftserzielung. Im konkreten Fall heißt das: unabhängig vom Standort der Immobilie.

Im schlimmsten Fall droht sogar eine Haftstrafe

Vermieter, die ihre „AirBnB-Einkünfte“ nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben haben, haben dadurch seit Erzielung dieser Einkünfte – und somit seit dem Beginn der Vermietungstätigkeit – Steuern verkürzt. Die Finanzbehörden werden den für eine Steuerhinterziehung erforderlichen Vorsatz in einem solchen Fall regelmäßig bejahen.

Die Finanzbehörden sind neben einer mindestens zehn Jahre zurückreichenden Nachversteuerung der Einkünfte (sollten diese Einkünfte schon derart lange erzielt werden) sowie der Erhebung von Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen überdies zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens verpflichtet. An dessen Ende könnten durchaus empfindliche Sanktionen stehen, deren Umfang abhängig von der Höhe der hinterzogenen Steuer ist. Ein Strafrahmen von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren – in besonders schweren Fällen sogar bis hin zu zehn Jahren – könnte je nach Höhe der hinterzogenen Steuer drohen.

Aufgrund anstehender Datenübermittlung ist höchste Eile geboten

Grundsätzlich sieht das deutsche Steuerrecht das Instrument der Selbstanzeige vor, um einem Steuerstrafverfahren  entgehen zu können. Dieses Instrument gilt allerdings nur, wenn die Finanzbehörden nicht schon in Kenntnis der Tatsachen waren, die nachträglich offengelegt wurden. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung des BGH seit dem Jahr 2017 davon ausgeht, dass bereits die Entdeckung einer Steuerhinterziehung durch ausländische Finanzbehörden ausreichen kann, um die Möglichkeit einer wirksamen Selbstanzeige zu versagen.

Ob die eingangs genannten Daten schon an die irischen Finanzbehörden zur Weitergabe an den deutschen Fiskus übermittelt wurden, ist nach jetzigem Stand der Dinge nicht ersichtlich.

Gerade deshalb ist für betroffene „AirBnB“-Vermieter höchste Eile geboten, um eine wirksame Selbstanzeige noch rechtzeitig abzugeben und das Heft des Handelns in der Hand zu behalten. Nur so können mögliche strafrechtliche Sanktionen noch vermieden werden. Sollten die irischen Behörden aber bereits in Kenntnis darüber sein, dass bisher offensichtlich nicht erklärte Einkünfte durch die Vermietung über „AirBnB“ erlangt wurden, wäre es zu spät und somit die Chance zur Straffreiheit vergeben.

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