Share Deals werden erschwert – Finanzminister der Länder einigen sich auf Eckpunkte einer Änderung des GrEStG

RA Jan Evers ist Partner bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Trinavis in Berlin

Die Finanzminister der Länder haben sich bei ihrer Konferenz am 21.06.2018 auf Maßnahmen verständigt, um sogenannte Share Deals an grundbesitzenden Gesellschaften zu erschweren. Das BMF wurde aufgerufen, diverse grunderwerbsteuerliche Maßnahmen zum Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens zu machen.

 

 

Geplante Maßnahmen

Nach der erzielten Einigung im Rahmen der Finanzministerkonferenz vom 21.06.2018 sind folgende Maßnahmen vorgesehen, mit denen grunderwerbsteuerliche Gestaltungen über Share Deals wirksam unterbunden werden sollen:

  1. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2a GrEStG soll auf Kapitalgesellschaften ausgedehnt werden. Die Vorschrift erfasst bislang die unmittelbare oder mittelbare Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft dergestalt, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95% der Anteile am Vermögen der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen.
  2. Die derzeitigen Fünfjahresfristen in den Vorschriften des GrEStG sollen auf zehn Jahre verlängert werden.
  3. Die relevante Beteiligungshöhe soll bei sämtlichen Ergänzungstatbeständen von mindestens 95% auf mindestens 90% der Anteile abgesenkt werden.

Auswirkung der geplanten Maßnahmen

Die Ausdehnung des § 1 Abs. 2a GrEStG hat zur Folge, dass die grunderwerbsteuerfreie sofortige Übertragung von 100% der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft durch Nutzung sogenannter Co-Investor-Strukturen künftig nicht mehr möglich sein wird. Eine bisher gängige Gestaltung zur Vermeidung der GrESt, nämlich der Erwerb sämtlicher Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft durch zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Investoren, von denen jeder mehr als fünf Prozent der Anteile erwirbt (z.B. einer 94,9% und der andere 5,1%), wird künftig nicht mehr möglich sein. Nunmehr wird auch bei Kapitalgesellschaften stets ein sogenannter Altgesellschafter an der Gesellschaft beteiligt bleiben müssen. Die geplante Änderung betrifft auch grundbesitzende Kapitalgesellschaften, deren primärer Zweck nicht im Halten oder Veräußern von Grundstücken liegt. Diese werden künftig das Transaktionsvolumen der an ihnen gehandelten Geschäftsanteile/Aktien genau im Auge behalten müssen.

Die Fristverlängerung von fünf auf zehn Jahre führt dazu, dass der Altgesellschafter zwecks Vermeidung von GrESt nicht wie bislang für mindestens fünf, sondern künftig für mindestens zehn Jahre an der Gesellschaft – sei es eine Personen- oder Kapitalgesellschaft – beteiligt bleiben muss. Ferner wird ein neuer Gesellschafter grundsätzlich erst nach Ablauf von zehn Jahren zum Altgesellschafter.

Darüber hinaus muss der Altgesellschafter wegen der Absenkung der 95%-Grenze auf 90% eine Beteiligung von mindestens 10,1% behalten, um keine GrESt auszulösen.

Von der Absenkung der relevanten Beteiligungshöhe von 95% auf 90% sind auch die Vorschriften über die sogenannte rechtliche oder wirtschaftliche Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3, Abs. 3a GrEStG) betroffen. Um diese zu vermeiden, ist künftig darauf zu achten, dass kein Gesellschafter einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft unmittelbar und/oder mittelbar in Höhe von mindestens 90% rechtlich oder wirtschaftlich an dieser beteiligt ist.

Durch die Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre werden auch Grundstücksübertragungen von einem Gesellschafter auf eine Personengesellschaft oder umgekehrt sowie zwischen Personengesellschaften erschwert. Betroffen sind die Begünstigungsvorschriften der §§ 5, 6 und 7 GrEStG, wonach die GrESt in Höhe der deckungsgleichen vermögenmäßigen Beteiligung des Gesellschafters an dem Grundstück nicht erhoben wird. Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung maßgeblichen Vor- und Nachbehaltensfristen werden wohl auf zehn Jahre verlängert werden.

Fazit

Sollten die Vorschläge tatsächlich so umgesetzt werden, dann werden Share Deals künftig erschwert. Ob sich ein Share Deal grunderwerbsteuerlich überhaupt noch lohnt, ist dann im Einzelfall zu prüfen. Abzuwarten bleibt, ab wann die geplanten Neuregelungen in Kraft treten werden. Zu hoffen ist, dass der Gesetzgeber mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot mit Augenmaß vorgehen und nicht bereits vor der Verkündigung des Gesetzes abgeschlossene Share Deals besteuern wird.

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